Extrageld für die Pflege zu Hause

Bis 31.12.2018 gibt es zusätzlich zu den anderen Leistungen nicht verbrauchtes Geld auch aus der Vergangenheit

Allen Pflegebedürftigen die zu Hause leben, stehen auf Antrag monatlich 125,00 Euro  als so genannter Entlastungsbeitrag zur Verfügung. Verwendet werden kann das Geld beispielsweise für eine Haushaltshilfe, für Begleitdienste oder für spezielle Betreuungsangebote, etwa bei Demenz. Es darf laut Gesetz aber auch zur Bezahlung der Eigenanteile für die Tages-, Nacht- oder Kurzeitpflege verwendet werden. Das Geld gibt es zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Es wird weder auf das ab Pflegegrad 2 gezahlte Pflegegeld noch auf die Zuschüsse für ambulante Dienste angerechnet. Auch, wenn für die Betreuung und Entlastung zunächst die Mittel aus der Verhinderungspflege (1.612 Euro für sechs Wochen im Jahr)  verwendet werden – bleibt der Anspruch auf die 125 Euro im Monat bestehen. Von Vorteil ist dabei, dass ungenutzte Entlastungsbeiträge nicht verfallen, sondern angespart werden können. Alles in allem summiert sich der Anspruch auf 1.500 Euro pro Jahr. Bis zum 30. Juni des Folgejahres kann das Geld noch abgerufen werden. Das gilt auch für jene Pflegebedürftige, denen bis Ende 2016 monatlich 104,00 Euro für Betreuung und Entlastung zustanden. Pflegebedürftige mit schwerster Beeinträchtigung in der Alltagskompetenz etwa durch Demenz oder geistige Behinderungen hatten vormals Anspruch auf 208,00 Euro im Monat. Wurde dieses Geld zwischen 1.Januar 2015 und 31. Dezember 2016 nicht genutzt, können damit die entsprechenden Leistungen noch bis zum 31.Dezember 2018 bezahlt werden. Erst danach verfallen diese Ansprüche. Nachzulesen ist im Paragraf 144 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs XI.

Einige weitere Besonderheiten sind zu beachten: Das Geld wird nicht pauschal auf das Konto des Pflegebedürftigen zur freien Verfügung überwiesen. Nur gegen Vorlage entsprechender Quittungen zahlt die Pflegeversicherung. Außerdem werden Dienstleistungen nur von solchen Anbietern bezahlt, die nach dem jeweiligen Landesrecht auch anerkannt sind.

Hier die Anspruchsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI