Wer trägt die Kosten für das Pflegeheim?

Alle sprechen davon, die Kosten in den Pflegeeinrichtungen sind unerschwinglich. Wie teuer sind die Pflegeheime wirklich? Wenn ein Pflegegrad gewährt wurde aber sich keine  Möglichkeit bietet, im eigenen Zuhause zu bleiben,  müssen  sich Angehörige und Senioren oft schweren Herzen für ein Pflegeheim entscheiden.  Was sich im ersten Moment als große Hürde anfühlt, erweist sich später meist als richtig. Sei es bei der Zahllast und der Entlastung in der Pflege.In einem Pflegeheim kann eine professionelle Betreuung  stattfinden, zu der berufstätige Angehörige nicht in der Lage sind.  Im Hinterkopf  erscheint die Frage: Welche Kosten kommen auf uns zu, wie teuer wird es sein? Wer kennt die wirklichen Kosten, wer  übernimmt sie, dies wollen Familien daher vordringlich wissen. Wichtig: Hat der Medizinische Dienst (MDK) die „Heimbedürftigkeit“ bescheinigt, damit auch die vollen Pflegekassenleistungen erbracht werden. Wenn ja kommen die anderen Fragen.

Was kostet ein Pflegeheim-Aufenthalt?

Es gibt keine einheitlichen Kosten; jede Einrichtung plant und berechnet individuell.  Sie unterscheiden sich nicht nur von Einrichtung zu Einrichtung, sondern auch im Hinblick auf den Umfang der notwendigen Pflege und die zusätzlichen Wünsche.  Die Heimkosten sind keine einseitigen Forderungen, sie wurden mit den Pflegekassen und Kostenträgern vereinbart, die der Heimbeirat vorher formal gegengezeichnet hat.  Die Kosten setzen sich aus drei Komplexen zusammen:

  • den jeweiligen Pflegekosten, 
    • der Unterkunft und Verpflegung 
    • sowie die Kaltmiete als genehmigte Investitionskosten ausgewiesen, ergeben das Bruttoheimentgelt.

Pflegkosten: bis 2017 wurde für jede Pflegestufe der Pflegeanteil  exakt berechnet. Nun wird  für Pflegegrad 2 bis 5 ein einheitlicher Zuzahlungsbetrag gefordert. Beim Pflegegrad 1 wird  der Kostenanteil exakt erhoben. Durch den geringeren Pflegeversicherungsanteil zeigt sich einen hohen eigenen Kostenanteil, der als Hürde für die Heimaufnahme gedacht ist.   

Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden für Speisen, Getränke und die übrigen Wohnraumkosten  berechnet.

Investitionskosten beinhalten die „Kaltmiete“.

Diese drei Aspekte summieren sich auf entsprechend hohe monatliche „Brutto“Kosten. Wer vergleicht sie aber mit monatlichen Hotelkosten, die keine Pflege beinhalten. Viele Familien schrecken vor der  Entscheidung für ein Pflegeheim zurück, weil sie nicht wissen, wie sie sich das gesamte Vorhaben leisten können. Die gute Nachricht ist, seit 1995 zahlen Bürger in die Pflegeversicherung ein, dadurch wird der Pflegeanteil größenteils übernommen. Auch für die übrigen Kosten gibt es verschiedene Hilfen, bevor die Angehörigen für die Restkosten nachdenken müssen.

Der Pflegegrad entscheidet über Zuschüsse

Wie teuer die Betreuung in einem Pflegeheim wird, lässt sich auch anhand des jeweiligen Pflegegrades einschätzen. So gibt es seit Januar 2017 das Pflegestärkungsgesetz II, das die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade gewandelt hat. Diese Pflegegrade beschreiben, wie gut sich ein Mensch selbst versorgen kann und wie viel Unterstützung er benötigt. Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto mehr Hilfe wird benötigt. Wer rechtzeitig Informationen zu den Pflegegraden, die mögliche Einstufung und deren Beantragung erhalten will,  bietet pflege.de.

Mitglieder in der gesetzlichen Pflegeversicherung, erhalten monatlich auf Antrag einen bestimmten Zuschuss, der die Pflegeheimkosten deutlich senkt. Was nach Abzug dieses Zuschusses von den Gesamtkosten übrig bleibt, wird als Eigenanteil bezeichnet.

Wie hoch der Zuschuss ausfällt, lässt sich am besten in einer kurzen Aufstellung zeigen. Die Zuschüsse belaufen sich derzeit formal auf:

  • 125 Euro in Pflegegrad 1
    • 770 Euro in Pflegegrad 2
    • 1.262 Euro in Pflegegrad 3
    • 1.775 Euro in Pflegegrad 4
    • und 2.005 Euro in Pflegegrad 5

Der jeweilige Zuschuss mindert den Pflegeanteil. Der Eigenanteil, den Senioren und deren Familien zusätzlich übernehmen müssen, liegt in den Pflegegraden zwei bis fünf durch die neue Mischkalkulation etwa auf gleichem Niveau, wird als Einheitliches Pflegeentgelt ausgewiesen. Leider finden sich nicht auf allen Einrichtungsseiten die aktuellen Entgelte, dann siehe Pflegenavigator der Kassen. Lediglich bei Pflegegrad eins fallen die selbst zu tragenden Pflegekosten höher aus. Auf diese Weise soll ambulant vor stationär zusätzlich zur MDK-Bescheinigung untermauert werden. 

Wenn die Rente nicht reicht: Elternunterhalt und Vermögen

Der selbst zu leistende Eigenanteil in Oberhausen beläuft sich auf rund 2.100 Euro. Viel Geld für manchen Rentner, denn die durchschnittliche Rente liegt auf deutlich niedrigerem Niveau. Auch wenn sich mit der eigenen Rente nicht die gesamte Eigenleistung decken lässt, ist ein Heimaufenthalt möglich.

Antrag auf Wohngeld und andere Mittel

Als erstes ist zur Deckung der verbleibenden Kosten  das persönliche Vermögen der pflegebedürftigen Person einzusetzen. Es müssen Ersparnisse offen gelegt werden. Es gibt ein sogenanntes „Schonvermögen“. Dieses Vermögen muss nicht angetastet werden und beläuft sich seit April 2017 auf etwa 5.000 Euro.  

Reicht  das Vermögen nicht aus oder gibt es keines, könnten die eigenen Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden. Dieser Unterhalt soll die möglichen Leistungen des Sozialhilfeträgers senken und wird anhand der persönlichen Lebensverhältnisse der Kinder berechnet. Die Grundlage für den Elternunterhalt bildet Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nachzulesen unter gesetze-im-internet.de. Der Selbstbehalt eines möglicherweise unterhaltspflichtigen Kindes beläuft sich derzeit auf rund 2.600 Euro monatlich. (http://www.harald-thome.de/media/files/Hinweis-HSM-21.12.2016.pdf )  Zur genauen Berechnung und Prüfung eines Bescheides ist ein Experte zu Rate zu ziehen.

Wenn Vermögen, Pflegekasse entfallen, ist ein Wohngeldantrag bis zur Höhe der Investitionskosten zu stellen, reicht es nicht aus wäre ein Elternunterhalt zu prüfen. Steht dieser durch die Freibeträge nicht zur Verfügung, gewährt der Sozialhilfeträger für verbleibende Kosten Hilfe zur Pflege (HzP) nach dem 7. Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66 SGB XII) keine Grundsicherung im Alter. Um nicht in finanzielle Bedrängnis zu geraten,  müssen Betroffene unbedingt rechtzeitig einen Antrag stellen. Hier hilft der Sozialdienst oder die Verwaltung in den Einrichtungen.

Dieser Beitrag kann und soll nur Wege aufzeigen.  Bei Verständnisfragen oder Hinweisen nutzen Sie bitte nachstehendes Kontaktformular.  Es wird dann ein neuer Beitrag für alle erstellt!  

Nachtrag 18.7.19

Armutsfalle Heim: Wenn die Rente nicht für die Pflege reicht von Stefan Schulte   18.07.2019  WAZ/NRZ

Siehe unter dem Beitrag den Kommentar von Raebi und hier unter Presse wurden zwei pdf.Dokumente mit aktuellen Auswertungen für Oberhausen und Mülheim hinterlegt.