Sechs Monate Auszeit: Die Pflegezeit.
Pflege kann sehr zeitaufwendig sein, oft ist sie nicht neben einem Vollzeitjob zu leisten. Berufstätige können deshalb sechs Monate lang teilweise oder vollständig aus dem Job aussteigen, um einen Angehörigen zu Hause zu pflegen und die weitere Versorgung zu organisieren. Auf ihr Gehalt müssen sie in dieser Zeit verzichten. Sie haben aber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Pflegebedürftige benötigen häufig über Jahre hinweg Unterstützung. Sechs Monate aus dem Job auszusteigen kann sinnvoll sein, um die häusliche Pflege zu planen. In dieser Zeit lässt sich in Ruhe ein ambulanter Pflegedienst suchen. Andere Familienmitglieder können in die Pflege eingebunden werden, damit die Versorgung auch dann funktioniert, wenn Sie wieder arbeiten gehen.
Auf die Pflegezeit haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Wer in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeitet, kann sie gegenüber dem Arbeitgeber einfordern. Voraussetzung ist, dass Sie einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause versorgen. Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ( MDK ) oder der Pflegekasse nachgewiesen werden. Falls Sie die Pflegezeit nutzen möchten, sollten Sie sich daher frühzeitig um die Einteilung in einen Pflegegrad kümmern.
Am besten teilt ihr Angehöriger der Pflegekasse schon beim Antrag auf Pflegeleistungen mit, dass Sie Pflegezeit nehmen möchten. Damit hat er Anspruch auf eine schnellere Begutachtung. Der Gutachter muss ihren Angehörigen außerdem darüber informieren, welche Empfehlung er an die Pflegekasse weitergegeben hat. So wissen Sie relativ schnell, ob ein Anspruch auf Pflegezeit besteht.
Klare Ansagen für den Arbeitgeber.
Als Beschäftigter sind Sie verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich anzukündigen. In dem Schreiben müssen das Verwandtschaftsverhältnis zum Pflegebedürftigen, der Zeitraum und der Umfang der Pflegezeit stehen. Sie können die Pflegezeit zum Beispiel nur für vier Monate nehmen. Wollten Sie allerdings verlängern, muss der Arbeitgeber in der Regel zustimmen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur dann, wenn die Pflegeperson aus einem wichtigen Grund nicht wie vorgesehen wechseln kann. ( Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein anderer Angehöriger die weiter Pflege übernehmen wollte, aber selbst erkrankt). Stellen Sie während der Pflegezeit fest, dass Sie doch früher als vereinbart wieder arbeiten möchten, müssen Sie mit ihrem Chef sprechen und um eine Verkürzung bitten.
Sie hängt von seiner Zustimmung ab, einen rechtlichen Anspruch haben Sie nicht. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber die Pflegezeit nicht von sich aus verkürzen. Möchten Sie während der Pflegezeit Teilzeit arbeiten, müssen Sie mit ihrem Arbeitgeber die Stundenzahl und die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich vereinbaren. Er kann eine Teilzeitarbeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa, wenn die anstehende Arbeit nicht in Teilzeit erledigt werden kann. Sperrt sich der Arbeitgeber aus anderen Gründen, bleibt ihnen nur der Gang vor das Arbeitsgericht.
Vom Antrag, höchstens jedoch zwölf ( 12 ) Wochen vor der angekündigten Freistellung, bis zum Ende der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Überlegen Sie sich daher gut, wann Sie die Pflegezeit ankündigen. Wenn Sie den Antrag mehr als drei ( 3 ) Monate vor Beginn stellen, kann ihnen der Arbeitgeber kündigen. Die Pflegezeit endet vorzeitig, wenn der Pflegebedürftige verstirbt, in ein Pflegeheim umzieht oder die häusliche Pflege aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird. Denkbar ist zum Beispiel, dass sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen so stark verschlechtert, dass er nicht mehr zu Hause versorgt werden kann. Eine solche Veränderung müssen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Er kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Die Pflegezeit endet dann mit einer Übergangsfrist von vier ( 4 ) Wochen. Das heißt, einen Monat nachdem die Veränderung eingetreten ist, fangen Sie wieder an zu arbeiten.
Finanzielle Hilfe.
Während der Pflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beanspruchen. Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ( BAFzA ). Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Bei einer vollständigen Freistellung ist das Darlehen allerdings auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche gezahlt würde. Anders gesagt: Ob sie 15 Stunden pro Woche arbeiten oder vollständig aussteigen, der Darlehensbetrag bleibt gleich.
Tipp:
Um herauszufinden, wie hoch das Darlehen ausfällt, hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben einen Familienpflegezeit- Rechner auf seine Internetseite gestellt. ( www.bafza.de ) Stichwort Aufgaben Familienpflegezeit / Familienpflegezeit-Rechner.