Besucherregelung – Hausordnung

Bewohnerräte nicht nur am „Tag der Pflege“ ans Licht!

Angekündigter Folgebeitrag von: Suizidgefahren im Alter“. Alle Landauf, Landab wird die Isolation der Heimbewohner aus Angst vor Repressalien allgemein beklagt. Maßnahmen der Politiker werden gefordert. Die Einrichtungsträger stehen indirekt im Fokus. Konkrete Hilfen und Maßnahmen und Diskussionsbeiträge fehlen weiterhin.

Die Verhältnismäßigkeit muss immer gewahrt bleiben und ist in jeder Einrichtung anzupassen.

Die Bewohnerbeiräte sind nach Ländergesetzen zur Konkretisierung der Hausordnung  einzubeziehen.

Wie lange noch werden Pflegeeinrichtungen als Hochsicherheitstrakte behandelt. Die Besuche dürfen nicht an fehlender Schutzausrüstung der Pflegeeinrichtungen scheitern oder fehlenden Test für Mitarbeiter. Strafgefangene erhalten täglich einen Hofgang. Ein Kontaktverbot ist der Gesundheit und insbesondere der Demenz abträglich. Bereits bei leichteren Formen von Kontaktmangel wird eine gewisse Häufung von psychischer Störung vorgefunden. Der Spaziergang ums Haus mit den Kindern, Enkeln ist gerade im Alter lebenswert. Einsamkeit macht krank. 

Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen (z.B. medizinisch oder ethisch-sozialgeboten wie Sterbesituation) Besuchern der Zutritt gestattet wird, darf nicht an fehlendem Geld oder fehlender Planung verweigert werden.  Die bauliche Situation und die Umgebung sind gegebene Tatsachen, die es entsprechend zu verändern gilt. Der Träger der Einrichtung muss sich mit der Personalvertretung und insbesondere der Bewohnervertretung zwingend abstimmen, eventuell mit fachlicher Beratung der Aufsichtsämter. Je länger die Einschränkung dauert, je dringender muss den Angehörigen der Kontakt mit dem Bewohner erlaubt werden. 

Eine Isolation der Bewohner in der Pflegeeinrichtung mit einem generellen Kontaktverbot, ohne richterliche Genehmigung, lässt Zweifel der Rechtmäßigkeit aufkommen, wie auch die einseitige Anordnung ohne Einbeziehung der Interessenvertretung.

Besucher Regelung bei meldepflichtigen Krankheiten

  • Generell sollten soziale Kontakte möglichst oft über Telekommunikation anstatt über persönliche Besuche erfolgen.
  • Besucher mit Erkältungssymptomen sowie Kontaktpersonen von meldepflichtigen Krankheiten, wie COVID-19-Infizierte, müssen aus Verantwortung gegenüber den Bewohnern und Mitarbeitern der Einrichtung fernbleiben.
  • Besuche sind mindestens einmal pro Woche für einen An- oder Zugehörigen zuzulassen. Bei ethisch-sozialgeboten Gründen ist ein geringerer Abstand bei entsprechenden Zeitkorridoren zu ermöglichen. Z.B. in der Zeit von 14:00 – 16:00 Uhr.
  • Jeder Besuch muss per Mail xxxxx(at) ……………. oder unter Telefon……………………………..

in der Regel einen Tag vorher in der Zeit von ……. Bis ……….. angemeldet/registriert werden

(Name des Besuchers, Datum des Besuchs, besuchter Heimbewohner)

Der einzelne Besuch wird auf 90.Minuten begrenzt.

Die Besucher werden in den erforderlichen Schutzmaßnahmen schriftlich unterwiesen.        Diese können sein:    

  • das Tragen von Schutzkittel und Mund-Nasen-Schutz im Zimmer. Bewegungen in der Frischen Luft, z.B. auch mit Rollstuhl mit Hilfe der Angehörigen ist zur Gesunderhaltung und Stärkung der Abwehrkräfte zu unterstützen.
  • die Händedesinfektion beim Verlassen des Bewohnerzimmers.
  • Abmelden
  • Der Besucher verpflichtet, sich eine eventuelle Erkrankung direkt anzuzeigen.

Der Datenschutz für Bewohner und Angehörige ist zu beachten. Die erhobenen Daten der Angehörigen im Rahme der vorliegenden Besucherregelung sind nach 30 Tagen zu löschen.

Einen ersten  Leitfaden -Der Bewohnerbeirat – haben wir erstellt, die Leseprobe-Bewohnerbeirat der Buchfahne, erscheint Anfang Juli 20 in DIN A 5 in Paperback 8,99 € und als e-Book 2,99 €.

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