Mitbestimmen beim Gesundheitsschutz

Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Altenpflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen haben grundsätzlich Anspruch auf Besuch.

Die Lockerungen und neue Besuchsregelungen haben begonnen. Angehörige sind teilweise erleichtert. Einschränkungen dauern an. Einrichtungen sind gegenüber den Bewohnern und als Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten verpflichtet. Sie müssen die Gesundheit, der ihnen Anvertrauten vor eine Corona-Infektion und darüber hinaus schützen.

Bewohnerbeiräte wissen oft nicht von ihren Pflichten.

Corona-Virus – ein Wort, das derzeit in aller Munde ist, auch am Arbeitsplatz. Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen stehen vor der Herausforderung, Gesundheitsschutzmaßnahmen mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, die die Belegschaft möglichst effektiv vor einer Ansteckung schützen. Pflegekräfte haben ein viel höheres Risiko zu erkranken als der Durchschnitt der Bevölkerung: doppelt so hoch bei den Pflegediensten und sechsmal so hoch in den Pflegeheimen.

Mitarbeitervertretungen steht das Mitbestimmungsrecht bei Gesundheitsschutzmaßnahmen zum Bespiel nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG zur Seite. Das bedeutet nicht nur, dass Personalvertretungen auf Augenhöhe und als gleichberechtigte Partner mit dem Arbeitgeber die Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen, sondern auch, dass ihnen dabei ein Initiativrecht zusteht. Mit anderen Worten: Sie müssen nicht auf die Vorschläge des Arbeitgebers warten, sondern können selbst die Initiative ergreifen, Maßnahmen vorschlagen und diese, wenn sie sich mit dem Arbeitgeber nicht einig werden, durchsetzen.  Wenn in Einrichtungen der PRIVAT-Anbieter kein Betriebsrat existiert,  ist die Bewohnervertretung um so mehr gefordert.

In jeder Pflegeeinrichtung existiert die gesetzliche Interessenvertretung der Bewohner. 

Das Initiativrecht steht auch den Bewohnerbeiräten, als demokratisch gewählten Interessenvertreter der Bewohner, durch Länderregelungen zu.

Wichtig zu wissen:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16.4.2020 eine Orientierungshilfe SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht . Diese enthält ein betriebliches Maßnahmenkonzept für befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz. Es ist sind Stufen der Umsetzung vorgesehen.

  1. zuerst sind Technische Maßnahmen zu vereinbaren. Wo das nicht geht oder nicht ausreicht, werden
  2. Organisatorische Maßnahmen getroffen. Und nur wo das nicht geht oder ausreicht, dürfen
  3. Personenbezogene Maßnahmen festgelegt werden. 

Der Schutz der Mitarbeiter wirkt sich direkt auch auf den Schutz der Bewohner aus. So auch die RKI-Empfehlung vom 6.7.2020. Dies darf nicht dazu führen, dass die Orientierungshilfen des Bundesarbeitsministers oder des RKI durch Isolation für die Bewohner umgangen wird. Die technischen Maßnahmen stehen im Vordergrund. Grundrechte dürfen nur verhältnismäßig in der Abwägung der obigen Ziffern von Bewohner- und Mitarbeiterinteresse  eingeschränkt werden

Mitbestimmung heißt Mitverantwortung im Sinne aller Beteiligten. Wird der Bewohnerbeirat von der fürsorglichen Einrichtungsleitung nicht in die Diskussion mit der Personalvertretung einbezogen, besteht eine Handlungspflicht der Interessenvertretung.

Bewohnerbeiräte haben nach § 10 Aufgaben des Nutzerbeirates NRW DurchführungsVO ( WTG DVO ) wie auch in anderen Ländern folgende Aufgaben:

1. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung, der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu beantragen, die den Nutzerinnen und Nutzern dienen,

Wie könnte dies aussehen? Die Interessenvertretung beschließt und fordert die Einrichtungsleitung auf die Maßnahme zurückzunehmen. Dies zwingt zum Handeln. Eine schriftliche Begründungspflicht des Einrichtungsträgers ist innerhalb von 14 Tagen erforderlich. Ratsam ist es eine Kopie mindestens an die Aufsicht (Heimaufsicht /WTG-Aufsicht) zu senden und die Angehörigen einzubinden.

Auch der Bewohnerbeirat, kann wie die Vertretung der Mitarbeiter, sich per Videokonferenz beraten. So steht auch einer gemeinsamen Konferenz im Unternehmen nichts im Wege.

Transparenz und Offenheit ist die Voraussetzung für Vertrauen und Wohlbefinden.

Einfacher scheint es zu sein,

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