# Ohne Abitur studieren an der Kolping Hochschule
# Vonovia und Deutsche Wohnen wollen fusionieren
# Steuererleichterung für Angehörige
# Bankgebühren „Schweigen ist kein Zustimmung“
#Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung
# Pflegepaket lässt Pflegebedürftige im Regen stehen
# Übergangspflege im Krankenhaus
# Qualifizierung digitaler Medienkompetenz für ältere Menschen in NRW
# Wahlprüfsteine/-forderungen der DGB Seniorinnen und Senioren
# Pflegeunterstützungsgeld
1. # Ohne Abitur studieren an der Kolping Hochschule
Begeisterung für Gesundheit oder Soziales. Leidenschaft für die Arbeit mit Menschen. Spaß an Gemeinschaft. Abitur? Nicht unbedingt! Den Gedanken des Gesellenvaters nimmt die Kolping Stiftungshochschule gGmbH auf. Durch digitales Lernkonzept passt sich das Studium ganz dem Leben an. Lernen am persönlichen Wunschort, aber niemals allein, sondern immer gemeinsam mit anderen. Denn: Gemeinsam lernt es sich leichter. Gerontologie & Gesundheit & Soziale Arbeit. Die Zukunft kann nur durch ständige qualifizierte Weiterbildung gesichert werden. Wer Verantwortung trägt wird oft nur beim Nachweis der Qualifikation entsprechend entlohnt.
2. # Vonovia und Deutsche Wohnen wollen fusionieren
Wird das Bundeskartellamt diesmal die Fusionspläne gutheißen, wird es auch den Pflegemarkt betrachten?
Gelingt der Deal nun nach 5 Jahren, entsteht der größte Zusammenschluss im Wohnungswesen. Vonovia steigt dann auch in die Pflegeeinrichtungen ein. Deutsche Wohnen ist derzeit auf Platz 16 der 30 größten Anbieter. Der Gewinn aus dem Pflegebereich war im Jahre 2018 37,6 Mio. €. Im Einzelnen:
36 Pflegeeinrichtungen mit 4.975 Bettplätzen, 8 Betreute Wohnen Einrichtungen mit 724 Einheiten und 4 Tagespflegen mit 46 Plätzen. Im April 2019 eröffnete Vonovia, rund fünf Monate nach der ersten Demenz-Wohngemeinschaft die zweite Demenz-WG in Essen. Wie beim ersten Projekt arbeitet Vonovia mit dem Dienstleister Humanika zusammen. Die Humanika Pflegedienst GmbH mit Sitz in Dortmund betreibt von Düsseldorf aus mit drei weiteren Firmen, Humanika Asset Management GmbH, Humanika Service Wohnen GmbH, Humanika Immobilien Management UG allein in NRW 17 Standorte mit 900 Wohnräumen.
Der Immobilienkonzern bietet ein Rundum-sorglos-Paket
Durch den Zusammenschluss entsteht Europas größter Wohnimmobilienkonzern mit einer kombinierten Marktkapitalisierung von derzeit rund 45 Mrd. Euro und mehr als 500.000 Wohnungen mit einem kombinierten Immobilienwert in Höhe von knapp 90 Mrd. Euro.
Aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung und der somit entstehenden Pflegebedürftigkeit ist Deutschland auch auf den Neubau von Pflegeheimen angewiesen, um den bestehenden Bedarf zu decken. Damit die Zusagen der Vorstände, sich der sozialen Verantwortung zu stellen, auch verbindlich umgesetzt werden, bedarf es einer öffentlichen Mitwirkung.
Die zugesagten 20.000 Wohneinheiten in Berlin müssen nicht aus dem Verbund gelöst werden, sinnvoller wäre doch eine Sperrminorität der öffentlichen Hand, eine Mitsprache einzuräumen.
Das künftige Unternehmen soll unter dem Namen Vonovia firmieren und seinen Sitz in Bochum haben. Der Mieterbund befürchtet, dass die Mieter die Kosten der Fusion tragen müssten, ohne dass sich für sie dadurch irgendetwas verbessern werde.
3. # Steuererleichterung für Angehörige
Pflegepauschbetrag schon ab Pflegegrad 2, entscheidend ist, dass die Pflegeperson den Angehörigen in seinem oder in ihrem eigenen Haushalt versorgt und keine Einnahmen für ihre Leistungen erhalten hat.
Ab 2021 haben mehr Angehörige die Möglichkeit, den steuerlichen Vorteil zu nutzen. Für hohe Pflegegrade wurde der Freibetrag fast verdoppelt. So erhalten Pflegende eine Steuererleichterung von 600 Euro, wenn der Pflegebedürftige Pflegegrad 2 hat. Bei Pflegegrad 3 sind es 1100 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar 1800 Euro. Diese Summe wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, egal wie hoch die tatsächlichen Ausgaben waren.
Um den Pauschbetrag bewilligt zu bekommen, muss er in der Steuererklärung als „Außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. Nachweise, beispielweise für Fahrtkosten, sind nicht nötig. Wer höhere Ausgaben für die Pflege hat, kann auf den Pauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann ein Selbstbehalt, die sogenannte zumutbare Belastung, abgezogen.
4. # Bankgebühren „Schweigen ist kein Zustimmung“
Die seit Jahren branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendeten AGB-Klauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind unwirksam, und dafür gibt es auch keinen Vertrauensschutz. Das ergibt sich nach Einschätzung von Verbraucherschützern aus der nun bekannt gewordenen Begründung eines Urteils des Bundesgerichtshof (BGH) von April (Az.: XI ZR 26/20). Die Ansprüche können mindestens drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Wichtig: Kunden müssen selbst aktiv die Rückzahlungen fordern!
5. #Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung
Das LSG Celle-Bremen hat mit Urteil, vom 3.5.2021, Az.:L 8 SO 47/21 B ER, entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen.
6. # Pflegepaket lässt Pflegebedürftige im Regen stehen
Die Bundesregierung ist laut Koalitionsvertrag mit dem Versprechen angetreten, die pflegerische Versorgung weiter zu verbessern. Sie wollte für eine nachhaltige Finanzierung sorgen. Das, was die Bundesregierung nach vier Jahren Arbeit kurz vor Schluss vorlegt, Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beinhaltet auch Änderungen, die die Soziale Pflegeversicherung betreffen. Es ist eine Ohrfeige für Betroffene. Die nächste Bundesregierung muss hier sofort nachbessern, damit Pflegebedürftige nicht länger im Regen stehen.
7. # Übergangspflege im Krankenhaus
Neu § 39e SGB V (1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung er-folgt ist. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund– und Behandlungspflege, ein Ent-lassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Was wenn der Krankenhaussozialdienst keinen Kurzzeit- oder stationären Pflegeplatz gefunden hat?
8.# Qualifizierung digitaler Medienkompetenz für ältere Menschen in NRW
Alle reden von Digitalisierung, Aktivitäten sind pandemiebedingt eingeschlafen. Warum nicht im Quartier wieder aktiv werden und eine Gruppe von Gleichgesinnten bilden? Nutzen Sie den Methodenkoffer und das Hilfsangebot der ZWAR. Derzeit sind noch wenige freie Plätze vorhanden. Für Interessierte ist jederzeit die Möglichkeit gegeben, in eine Online Sprechstunde „reinzuschnuppern“. Bei Interesse oder Rückfragen zum Projekt, wenden Sie sich bitte an: Frau Kirsten Kemna M.A., E-Mail: k.kemna@zwar.org
Weitere Informationen zum Pilotprojekt unter www.zwar-ev.de und auf dem YouTube-Kanal (https://www.youtube.com/channel/UCzDGQ6zLs4mfpzh7Iqg_YFg).
9. # Wahlprüfsteine/-forderungen der DGB Seniorinnen und Senioren
Aus der Sicht der gewerkschaftlich organisierten Seniorinnen und Senioren werden bei der kommenden Bundestagswahl wichtige Weichenstellungen für die Politik der nächsten vier Jahre gestellt werden. Die Forderungen im Einzelnen
10. # Pflegeunterstützungsgeld
Familienmitglieder haben als Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bis zu zehn Tage unbezahlte Freistellung, wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen. Das Pflegeunterstützungsgeld soll Ihren Verdienstausfall während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung zumindest teilweise ausgleichen.
Voraussetzungen:
Ihr Arzt bescheinigt Ihnen schriftlich, dass
- in Ihrer Familie eine akute Pflegesituation eingetreten ist, die Ihre Unterstützung erforderlich macht und
- Ihr naher Angehöriger (voraussichtlich) pflegebedürftig ist (mindestens Pflegegrad 1).
Ausnahmeregelung aufgrund der COVID-19-Pandemie
Während der COVID-19-Pandemie besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auch dann, wenn die häusliche Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Ihr Anspruch erhöht sich hierbei auf bis zu insgesamt 20 Arbeitstage. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Antrag
Nehmen Sie bitte so schnell wie möglich Kontakt zur Pflegekasse Ihres nahen Angehörigen auf.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann auch auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Insgesamt ist der Anspruch allerdings auf zehn Arbeitstage begrenzt. Zu finden auch unter Link/Definitionen
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Wir hoffen, wieder die eine oder andere Neuigkeit aufgespürt zu haben. Mit unseren Beiträgen wollen wir getreu dem Titel des neue Buches von Ulrich Schneider „FÜR ALLE NICHT DIE WENIGEN“ handeln.
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