Nur eine ordentliche Dokumentation hat Beweiswirkung. Durch die digitalen Möglichkeiten kann die Forderung schnell mit jedem üblichen Handy erfolgen. Die Pflicht zur Dokumentation von allen medizinischen und pflegerischen Handlungen ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
In § 630a BGB werden die „Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag“ geregelt:
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Bei der Versorgung von Kranken und Pflegebedürftigen handeln verschiedene Personen zusammen. Damit die Zusammenarbeiet zum allgemeinen Wohl abgestimmt erfolgt, ist die Dokumentation weitere ein wichtiger Baustein.
- 630c BGB beschreibt die Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. Die §§ 630a ff BGB haben wir bereits näher ausgeführt. – Patientenrecht für den Bürger –
Gut zu wissen, es gibt eine Verordnung über die häusliche Krankenpflege.
Die aktuelle Häusliche Krankenpflege Richtlinie (HKP-Richtlinie) ist mit Wirkung vom 11.3.23 neu gefasst. Geregelt wird unter anderem in den §§:
- 2 Inhalte, Ziele und Umfang der häuslichen Krankenpflege
- 2a Krankenhausvermeidungspflege
- 2b Sicherungspflege
- 2c Unterstützungspflege
- 3 Verordnung der häuslichen Krankenpflege
- 4 Besonderheiten der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
- 5 Dauer der Verordnung häuslicher Krankenpflege
- 5a Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Pflegefachkräften
- 6 Genehmigung von häuslicher Krankenpflege
- 7 Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeutin/Vertragspsychotherapeut, Krankenhäusern und Pflegediensten
(1) 1Zur Sicherstellung der Leistungserbringung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wirkt die Verordner mit dem Pflegedienst und der Krankenkasse der oder des Versicherten eng zusammen. 2Die Koordination der Zusammenarbeit liegt bei der Verordner.
(2) 1Der Pflegedienst berichtet der Verordner bei Veränderung in der häuslichen Pflegesituation, insbesondere aufgrund der häuslichen Krankenpflege, oder nach Aufforderung durch die Verordner, gegebenenfalls auch unter Übermittlung von Auszügen aus der Pflegedokumentation. 2Die Verordner entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen, die sich daraus ergeben.
(3) Die Verordner informiert den Pflegedienst über neue pflegerelevante Befunde.
(4) Die Verordner soll bei Gelegenheit des Hausbesuches die Pflegedokumentation einsehen, diese für ihre oder seine Entscheidungen auswerten und bei Bedarf Anordnungen darin vermerken.
Interessant und lesenswert der Anhang
Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis) Anlage zur Häusliche Krankenpflege-Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Absatz 7 SGB V.
Hier zeigt sich die Dominanz der Ärzte und Kassen. Solange Pflegekräfte nur Hilfskräfte sind, wird sich die notwendige Verantwortung und Anerkennung nicht einstellen. Dieses Untergebenen Verhältnis zeigt ein Denkmuster, welches ein Arbeiten auf Augenhöhe nicht zulässt und weiterhin Gehorsam verlangt.
Wenn in diesem System Fehler auftreten, will es keiner gewesen sein. In diesem Spannungsfeld wird der digitale Fortschritt als Arbeitserleichterung, Bereicherung und Unterstützung gepriesen.
Was ist in der häuslichen Pflege wünschenswert und machbar?
Diese Diskussion muss mit und von den Betroffenen schnell geführt werden, damit die notwendige Akzeptanz geschaffen wird. Begreifen wir die technischen Möglichkeiten als Chance.
Siehe hierzu die Forderungen der Verbraucherzentrale: Faktenblatt zur Digitalisierung
Dokumentation ist unabdingbar, um von eventuellen Fehlern zu lernen.
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