Die (eigenständige) Seniorenvertretung (04)

Fortsetzung vom 23.2. * 23.3. * 26.4.

Netzwerk bürgerschaftlichen Engagements

Ein freiwilliger und unabhängiger Zusammenschluss von landesweit tätigen Gruppen, Organisationen und Institutionen aus Zivilgesellschaft, Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft. In NRW wurde das Netzwerk bürgerschaftliches Engagement NRW (NBE-NRW) im Dezember 2021 gegründet und umfasst aktuell fast 70 Organisationen. Wer die Mitgliederliste aufruft, findet Mitglieder der Wohlfahrtseinrichtungen, die Kirchen und öffentlich-rechtliche Vereinigungen. Warum derzeit die eigenständigen Sozial-Verbände, wie VdK, SoVD etc. fehlen, ist nicht erkennbar; sie helfen ihren Mitgliedern in den Kommunen und kennen die Sorgen und Nöte. Liegt es vielleicht daran, dass letztgenannte Einrichtungen an der Finanzierung oder Verteilung der Gelder nicht direkt teilhaben.

Dürfen reine Mitgliedsverbände, weil sie keine staatliche Förderung nehmen, an der Verbesserung der Lebensumstände (nicht) mitarbeiten, um Rahmenbedingungen für eine lebenswerte Gesellschaft zu schaffen, in der Alt und Jung, Menschen mit und ohne Handicaps gemeinsam gut zusammenleben können?

Der demographische Wandel betrifft nahezu alle kommunalen Handlungsfelder. Die demographische Entwicklung der Städte, Gemeinden und Kreise verläuft sehr unterschiedlich. Zur Gestaltung ist es daher notwendig, auf aktuelles Datenmaterial zurückgreifen zu können. Dies ist im Bereich der Senioren, insbesondere der Pflege schwierig. Alle zwei Jahre werden die notwendigen Daten bundesweit erstellt und ein Jahr später veröffentlicht. So wird mit veralteten Daten argumentiert.

Staat und Zivilgesellschaft können und müssen bei der Gestaltung der sozial-ökologischen Transformation besser zusammenwirken. Es braucht nicht nur ein Netzwerk auf Landesebene. Geeignete Strukturen an der Schnittstelle von Staat und Zivilgesellschaft in den Kommunen müssen geschaffen werden, in denen durch neue Aushandlungsräume und eine produktive Gesprächskultur Zielkonflikte besser verhandelt werden können. Es braucht einen neuen Grundkonsens in Politik und Gesellschaft. Allein die theoretische Forderung hilft nicht zu gemeinsamen Übereinkünften, ohne das notwendige Wissen der Gegebenheiten.

Aufgaben (in) der Kommune

Die Kommunen sind „im Rahmen der Gesetze“ für „alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft“ nach Art. 28 des Grundgesetzes zuständig. Hier spielt sich das Gemeinschaftsleben ab. Von den Bürgern kennen die wenigsten den Rahmen der Eigenverantwortung, noch weniger die gesetzlichen Spielräume für die lokale Ausgestaltung außerhalb der Bundes- und Ländergesetze und Verordnungen. Geschweige die Unterscheidung der Aufgaben in

  1. Pflichtaufgaben im Auftrag – Umsetzung vorgegeben
  2. Pflichtaufgaben ohne Weisung – Jugend, Schulen, Straßen, Wasser u.a.
  3. Freiwillige Leistungen – Grünflächen, Sport, Senioren u.a.

Klar geregelt sind die Hoheitsrechte der Gemeinden und Kreise, bezüglich des Gebietes, der Planung, der Satzung und Finanzen. Nur über die eigenen Einnahmen der Kommune, wie die Hunde- und Grundsteuer, können Rat und Verwaltung eigenverantwortlich verfügen. Daneben entscheidet die Verwaltungseinheit „Kommune“ selbst über die Organisation im Rahmen der Gesetze und Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Gemeindeordnung des Landes. So auch aus wirtschaftlichen Gründen über notwendige Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, soweit die Aufgaben nicht bereits an Kreise bzw. Landkreise mit einer Umlagebeteiligung abgegeben worden sind.

Wer schon einmal einen Gemeindehaushalt (ein-)gesehen hat, wird von dem Aufbau und den Zahlen erschlagen und überlässt es lieber „Profis“, den Haushältern. Die Kameralistik wurde offiziell zu Gunsten der Bilanzdarstellung aufgegeben. Doch auch Steuerberater und Betriebswirtschaftler müssen neu-, ein- und umdenken. Eine Einführung.  

Die Zahlenwerke aus über 100 bis zu 1.000 Seiten sollen und müssen die gewählten Bürgervertreter in und für die Verantwortung der Bürger kontrollieren und genehmigen. Dazu kommt, dass viele Gemeinden gerade im Ruhrgebiet überschuldet sind und nicht einmal ihre Pflichtaufgaben in gewünschtem Maß wahrnehmen können. So fallen schnell die „freiwilligen“ Leistungen für über 30 Prozent der Wähler in der dritten Lebensphase oft aus dem Blick. Das Argument ist einfach, es fehlt das Geld, allgemeine Seniorenarbeit ist kein Pflichtaufgabe. Die notwendigen Prioritäten und Alternativen sind umso dringender. Die Mitwirkung beim notwendigen lokalen Gelingen aller, insbesondere die Neurentner sind gefragt; ihr Netzwerk zu pflegen, um Veränderungen für den Lebensabend anzustoßen oder weiteren Abbau zu verhindern. Keine Angst vor hohlen Phrasen oder persönlichen Angriffen der Verantwortlichen, sie zeigen damit ihre fehlenden Einsichten und die Bereitschaft, mit zur notwendigen Zukunftsgestaltung beizutragen. Ein Beispiel ist die 5jährige Diskussion um die Verankerung einer Seniorenvertretung in NRW, das Ergebnis zeigt sich in § 27a GO nrw. Alles KANN, Änderungen müssen nicht sein. Die Bandbreite der Aufgaben ist groß und sehr verschieden. Doch wir müssen vordenken und vorbereitet sein.

Im „Wegweiser Kommune“ steht nun eine aktualisierte Bevölkerungsvorausberechnung bis zum Jahr 2030 zur Verfügung. Für alle Kommunen mit mehr als 5.000 Einwohnern können aktualisierte Daten zur Bevölkerungsentwicklung, zur Entwicklung der Altersstruktur in zehn funktionalen Altersgruppen sowie zu Geburten, Sterbefällen und Wanderungen als Sozialbericht zusammengestellt und abgerufen werden. Die Bertelsmann-Stiftung hat darüber hinaus auch die Kommunen in 11 Gruppen eingeteilt. Daten aus HinweisSeniorensicht sind begrenzt zu finden, „Stark schrumpfende und alternde Gemeinden in
strukturschwachen Regionen“ = Typ 1. Diese Kommunen weisen eine unterdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung auf und besitzen den zweitgrößten Anteil der über 80-Jährigen. In diesen Typus wurde keine der NRW Kommunen eingeordnet, aber 198 Gemeinden mit über 2 Millionen Einwohnern in 2020. In Typ 2 „Alternde Städte und Gemeinden mit sozioökonomischen Herausforderungen“ wurden 8 Kommunen von NRW mit 490.755 Einwohner im Jahre 2020 eingeordnet. Es bleibt zu hoffen, dass in diesen beiden Gemeindetypen die entsprechenden Weichen für eine lebenswerte Zukunft gestellt werden. Wird allein an die Landtagswahlen im Sept. 2024 gedacht, lässt dies nichts Gutes erahnen; auf der Datengrundlage 2020 sind jeweils über 600.000 in 58 oder 63 Gemeinden im Typ 1 betroffen. Versprechungen reichen nicht. Wir brauchen keine Einzelkämpfer, wir brauchen viele Mit- und Teamspieler. Demokratie beginnt vor Ort.

Sachsen63       613.851
Sachsen-Anhalt58       645.896

Ziele des § 71 SGB XII

Strukturen, Leistungen und Angebote für ältere Menschen.

In § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, § 71 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 SGB XII werden Ziele definiert, die mit der Altenhilfe verfolgt werden sollen, nicht können nicht müssen:

  • „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.“
  • „Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.“
  • „Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen.“

Den Herausforderungen des Älterwerdens und Alters soll nach § 71 SGB XII sowohl präventiv als auch intervenierend begegnet werden. Ein Wunsch ist mit „soll“ formuliert. Der Deutsche Verein empfiehlt den präventiven und aktivierenden Charakter des § 71 SGB XII in der Umsetzung stärker zu beachten, um den Herausforderungen einer älter werdenden Gesellschaft frühzeitig zu begegnen. Planen heißt vorausschauend handeln.

Abgrenzungen

Neben der Freiwilligkeit der Einrichtung bzw. Nichteinrichtung einer Seniorenvertretung/-beauftragten ist die gesetzliche Grundlage der kommunalen Altenhilfe nach § 71 SGB XII als eine beeinflussende Rahmenbedingung zu berücksichtigen. Trotz noch teilweiser Praxis stellt § 71 SGB XII keine Pflichtaufgabe für die Kommunen dar. Die Grundlage für die kommunale Altenarbeit entstammt dem früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), also der Sozialhilfe. Obgleich bei der Überführung in das SGB XII – trotz weiteren Sozialhilfebezugs – konnten erhebliche monitäre Zugewinne im Hinblick auf das Spektrum der Altenarbeit erzielt werden, der Ansatz nach dem BSHG ist weiter erkennbar. Es geht um die Reaktion und um Maßnahmen auf »Schwierigkeiten der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die durch das Alter entstehen« (§ 71 SGB XII, Abs.1). Damit ist kein umfassendes Verständnis des Alterns in seiner Vielgestaltigkeit intendiert, sondern ein reduzierter, an den möglichen Verlusten des Alters orientierter Fokus skizziert (Eifert 2022). Dies in und bei einer älter werdenden Gesellschaft mit dem Blick auf die oekonomische Machbarkeit und nicht auf das (seelische) Wohlbefinden der Bürger.

Auch wenn es vielen Kommunen gelingt, jenseits der Beschränkungen des § 71 SGB XII bez. des Alters konstruktiv gestaltend in diesem Feld zu arbeiten, bedarf es in Anbetracht der bestehenden und künftigen Gestaltungsaufgabe der zunehmend älterwerdenden Bürger eines erweiterten Verständnisses des Alters. Die notwendigen Veränderung und die Vielgestaltigkeit impliziert (ebd.) Sozialgesetze (z. B. §§ 17 SGB I, 95 SGB X etc.), verpflichten die Kommunen zur Bereithaltung der notwendigen Dienstleistungen. Diese Auffassung empfiehlt auch der Deutsche Verein, wenn er schreibt:“ Angesichts dieser Herausforderungen und um die Bedingungen guten Lebens für ältere Menschen zu gewährleisten, sieht der Deutsche Verein in der Gestaltung einer Infrastruktur für das gute Älterwerden eine der drängendsten Aufgaben in den Kommunen. Dies schließt Strukturen, Leistungen und Angebote für die Versorgung, Prävention und Teilhabe ein. Ziel muss es sein, die Selbstbestimmung älterer Menschen und deren Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen sowie ihre Selbsthilfe zu stärken, weiter wird begründet:

  • § 71 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfolgt als einzige bundesweite Rechtsgrundlage diese Zielstellung und thematisiert unter dem Begriff „Altenhilfe“4 explizit Strukturen, Leistungen und Angebote für ältere Menschen. Diese drei Elemente werden jedoch weder innerhalb der Vorschrift noch in den Kommentierungen klar voneinander abgegrenzt bzw. definiert. Den Sozialhilfeträgern steht damit ein weites Gestaltungsermessen zu, wie sie die Ziele des § 71 SGB XII verfolgen. Dies führt zu einer unterschiedlichen Anwendungspraxis und einer heterogenen Angebotslandschaft in den Kommunen. § 71 SGB XII ist eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe. Entsprechend sind sie verpflichtet, die dort verankerten Zielsetzungen, Leistungen und Infrastrukturen umzusetzen.“

Beratung kommt eine Schlüsselrolle für ältere Menschen bei der Frage einer selbstständigen Lebensführung und eines gelingenden Alterns zu. Diese Beratung setzt nicht, wie in §§ 7 bis 7c SGB XI vorgesehen, erst bei einem konkreten Defizit ein. Als Beratungsleistungen nach § 71 Abs. 2 SGB XII werden explizit die Beratung im Vor- und Umfeld von Pflege (Nr. 3) und die Beratung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste (Nr. 4) genannt. Es zeigt sich die notwendige Zusammenarbeit der Pflegekassen und der Sozialplanung.

Der präventive Hausbesuch oder ähnliche aufsuchende bzw. zugehende Beratungs- und Informationsangebote, die im Vorfeld von Pflege greifen, nehmen eine Schlüsselfunktion einnehmen. Notwendige zukünftige Pflege in einer Einrichtung kann durch frühzeitige Intervention herausgeschoben oder gar vermieden werden.  Handlungsspielräume zur Förderung der Selbstbestimmung, Teilhabe und Selbsthilfe werden und bleiben im Rahmen des § 85 SGB XII eröffnet.

Damit das grundlegende Recht eines jeden Menschen, nicht der Eigenmächtigkeit und dem Gutdünken je nach Kommune erfolgt, ist ein notwendiger Unterstützungsprozess, orientiert an den geltenden, gesetzlichen Zielsetzungen der betreffenden Handlungsfelder zu installieren. Der Fachbegriff für das ethische Handeln ist das Case Management. Das Handlungskonzept Case Management schafft mit seinen konzeptionellen Vorgaben Voraussetzungen und Bedingungen für ein ethisch reflektiertes Vorgehen.

Die ethischen Grundlagen und Grundsätze eines Case Management sind zu formulieren und müssen verpflichtender Bestandteil des Handelns der Behörde und der Organisationen sein. Beruhen die konkreten Vorgehensweisen auf normativ-ethischen Werten und fachlich anerkannten Grundlagen, ist die Würde gegeben. Einen Überblick siehe Abbildung 1 im Grundsatzpapier.

Die Dienstleistungen müssen nicht notwendigerweise durch die Kommune selbst erbracht werden, sie kann die Tätigkeit auch nach den vorgenannten Grundlagen vergeben. So erarbeiten die Wohlfahrtsverbände ihr Budget zu ca. 1/3 mit öffentlichen Aufträgen. Die derzeitigen Bezeichnungen verwirren den Bürger und zeigen oft die Finanzierungsgrundlagen nicht auf. Die Schuldnerberatung ist keine caritative Leistung der Kirchen, so auch oft nicht Begegnungsstätten. Verwirrend sind die Aufgaben der Quartiermanager, die durch das jeweilige Landesbauministerium oder durch das Sozialministerium gefördert werden. Senioren-Beratungsstellen werden durch die Landespflegekassen über die jeweilige Kommune bezuschusst. Es fehlt derzeit an Kommunikation und Transparenz, die oft noch bestehenden Schwellenängste könnten abgebaut werden. Die Bürger suchen sich oft mühsam die notwendigen Informationen und Stellen und werden vielleicht auch von Ponitius zu Pilatus geschickt. Das Seniorenbüro sollte, wie in kleinen Rathäusern üblich, die erste Anlaufstelle sein und wie es das Gesetz vorsieht, die notwendige Verteilung innerhalb der Verwaltung übernehmen. Der Eingangsstempel zählt.

Seniorenbüro

„Das Seniorenbüro ist eine Anlaufstelle für alle, die Gesellschaft, Rat, Unterstützung, Weiterbildung, Aktivität oder Möglichkeiten des freiwilligen Engagements suchen. Somit leistet es – hoch professionell, aber auch mit viel Herzblut – den Seniorinnen und Senioren der Stadt einen unschätzbaren Dienst.“ So Bürgermeister der Stadt Hanau in der offiziellen Broschüre des BAS. Weiter heißt es: Seniorenbüros bieten trägerunabhängige Fachberatung zu allen Fragen des Älterwerdens in der Kommune, Stadt oder Region. Sie setzen die Altenhilfe nach §71 SGB XII um und fördern die gesellschaftliche Teilhabe und Lebensqualität älterer Menschen. Seniorenbüros sind Zentren des freiwilligen und bürgerschaftlichen Engagements älterer Menschen, Treffpunkte, Ideenbörsen und Projektzentren, wo Engagierte und Interessierte kompetente Ansprechpartnerinnen und -partner finden. Seniorenbüros sind überwiegend direkt bei Kommunen angesiedelt. Andere werden von Wohlfahrtsverbänden, Kirchen oder lokalen Vereinen getragen. Sie nutzen z. B. Räumlichkeiten im Rathaus, im Stadtteilzentrum, im Bürgerhaus, zuweilen auch im Verbund mit anderen Stellen wie Pflegestützpunkten, Mehrgenerationenhäusern oder Kreisvolkshochschulen. Bei dieser vorgenannten Beschreibung ist das Seniorenbüro Dreh- und Angelpunkt für die möglichen und notwendigen Aktivitäten. Projekte werden gefördert. Selten ist der Blick auf die Nachhaltigkeit gerichtet.

Die Finanzierung:

Gesetzliche Grundlage ist der § 71 SGB XII, der die Leistungen der Altenhilfe beschreibt.

Die Mehrzahl der ca. 500 Seniorenbüros ist direkt bei Kommunen angesiedelt, z. B. als Seniorenbüro der Stadt oder des Landkreises oder als Fachstelle im Sozial- oder Seniorenamt. Andere werden von Wohlfahrtsverbänden oder lokalen Vereinen getragen und von der Kommune bezuschusst. Hinzu kommen ggf. Landesmittel und Projektgelder für bestimmte Aktivitäten, z. B. Quartiersarbeit, Seniorenbegleitung oder Integrationsprojekte.

Umsetzung:

Die allermeisten Seniorenbüros verfügen über eine hauptamtliche Struktur. Das Motto lautet: Eine nachhaltige professionelle Struktur ist die Grundlage für gelingendes Engagement:

Ehrenamt braucht Hauptamt! Der Satz lautet überwiegend auf kommunaler Ebene weitergedacht: Aber das Hauptamt braucht keine (störenden) ehrenamtlichen Helfer. So erklärt sich auch vielerorts die fehlende Nähe der Bürger zwischen Rat und Verwaltung. Das dadurch aufgebaute Mitwirkungsdefizit schürt auch die Demokratieverdrossenheit, diese kann mit vereinzelt eingeführten Beteiligungen durch ausgesuchte Bürger nicht aufgehoben werden. Es hilft auch nicht die Stelle für das „Ehrenamt“; hier werden größtenteils Bürger zur ehrenamtlichen Mithilfe bei den Wohlfahrtsverbänden oder Selbsthilfegruppen gesucht. Freie Initiativen ausserhalb der bekannten Strukturen werden vielleicht angehört aber vorsichtshalber abgeblockt. Manchmal werden die Anstöße der „Außenstehenden“ als eigene Idee nach einer Weile aufgenommen und oft an die Wohlfahrtsbehörden mit entsprechenden Zuschüssen ausgegliedert.

Aufbau einer kommunalen Beratungs- und Begleitungsstruktur.

Mit der notwendigen Unterstützungsstruktur auf kommunaler Ebene können viele ehrenamtliche Akteure zeitlich entlastet und mit fachlicher Expertise unterstützt werden. Damit wären auch die Zugangsbarrieren niedriger, um gemeinwohlorientierte Initiativen zu starten und zu realisieren, so dass hier der Kreis möglicher Akteure ausgeweitet werden kann. Der Aufbau dieser Unterstützungsstrukturen kann helfen, Engagement Potenziale und bürgerschaftlich getragene Dienstleistungen im Quartier zu stärken.

Angefangen beim

  1. Quartiers Manager
  2. Angehörigenbeirat bis hin zu
  3. Selbsthilfegruppen

Beitrag wird demnächst fortgesetzt.

Anregungen, Nachfragen, Kritik zur weiteren Diskussion im Kommentar erbeten.

Wenn die Bürgernähe auch durch Mitwirkung gegeben ist, entfällt der Frust gegenüber den gewählten Vertretern nur Objekt zu sein. Es bedarf eines Wirgefühls. Wir brauchen Respekt den Mitbürgern gegenüber und keine neuen Strafvorschriften, siehe Bundesrat vom 17.5.24 und Gesetzesentwurf.

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