Rechte müssen oft erkämpft werden!
Angehörige wollen aus Ihrer Sicht nur das Beste für den Patienten und können die Störungen im eingefahren Klinikablauf aus Sicht der Mitarbeiter nicht sehen. Kennen Ihrer Rechte oft nicht und sind verzweifelt. Der Klinik-Atlas hilft nicht weiter!
- Auch wenn die Vorsorgevollmacht gegeben ist, handeln die Ärzte oft nach ihrem Gewissen.
- Bei der Entlassung fehlen Medikamente oder die Anschlussbehandlung oder das Taxi muss bezahlt werden, weil nicht verordnet.
Diese Fehler sind auch gegeben bei dem notwendigen Qualitätsmanagement und können nur abgestellt werden, wenn eine Beschwerde eingereicht wird. Dies kann zu einer Verbesserung führen und im Klinikportal abgebildet werden. Wie ist es um die Qualität im Krankenhaus bestellt? Was sagen zwei Jahre alte Daten aus 2022 im Jahre 2024 aus.
Gesundheit, darf nicht länger einseitig aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gedacht und gefördert werden. Wir brauchen eine Transparenz für Bürger und Patienten, die regional, vernetzt und patientenorientiert ausgerichtet ist. Die Kommunalen Gesundheitsausschüsse und deren Tätigkeiten sind unbekannt. Seniorenvertretungen sind geeignet die Auswertungen für die örtlichen Krankenhäuser vorzunehmen, kritisch zu beleuchten und Anregungen in die Fraktionen und Verwaltung zu geben.
Auskunft und Einsichtsrecht
Eine Fortsetzung: Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die Dokumentationspflicht nach § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Dokumentation soll das Behandlungsgeschehen festhalten und dem Behandelnden, aber auch anderen medizinisch Mitwirkenden, das Behandlungsgeschehen transparent machen.
Einsichtsrecht von Patienten
in § 630g BGB. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
Art. 15 der DSGVO gibt Patienten das Recht, Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten zu verlangen und diese bei elektronischem Antrag auch elektronisch zu erhalten. Der Verantwortliche hat dann eine Kopie der Daten zur Verfügung zu stellen und darf ein Entgelt erst für weitere beantragte Kopien verlangen.
Nach dem BGB sind dem Behandelnden für weitere Kopien und Abschriften die entstandenen Kosten nicht nur zu erstatten, sondern auch vorzuschießen. Analog dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) je Kopie 0,50 € und ab der 50. Kopie 0,15 € sind vertretbar, wenn nicht eine Datenkopie ausreicht.
Vorrang: DSGVO und BGB
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Konflikt im Oktober 2023 zugunsten der DS-GVO gelöst, so dass § 630g II BGB entsprechend anzupassen ist (EuGH, 1. Kammer, Urteil vom 26.10.2023–C-307/22) Ausgangfall Landgericht Dresden (29.5.2020, Az. 6O 76/20)
Reha-Klinik ab sofort selbst aussuchen
Wer bisher eine Reha-Maßnahme antrat, hatte oft ein Problem: Die Klinik oder Einrichtung wurde von der Rentenversicherung vorgegeben. Nun steht Ihnen das Entlass Management des Krankenhauses zur Verfügung. Krankenhäuser müssen seit 1. Oktober 2017 Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement anbieten. (Aktueller Rahmenvertrag 1.7.2023) Für die Notwendigkeit ist der individuelle Bedarf des Patienten entscheidend. Leider fallen Anspruch und Wirklichkeit noch oft auseinander und die Ansprechpartner sind oft im Internet schwierig zu finden. Mit der 10. Änderung § 7 Abs.1. Satz 1 heißt es: „Das Krankenhaus informiert den Patienten vor dem Assessment gemäß § 3 schriftlich oder elektronisch über Inhalte und Ziele des Entlassmanagements und holt, sofern erforderlich, die schriftliche oder elektronische Einwilligung des Patienten für die Durchführung des Entlassmanagements ein.“ Satz 5 heißt: „Bei Patienten, für die ein gerichtlicher Betreuer bestellt ist oder die durch einen Personensorgeberechtigten vertreten werden, ist der Betreuer oder der Personensorgeberechtigte zu informieren und dessen Einwilligung schriftlich oder elektronisch einzuholen.“
Deshalb wird vorsorglich formuliert: Damit Sie am Entlassmanagement der Klinik teilnehmen können,
- ist eine schriftliche Aufklärung und Einwilligung bei der Aufnahme erforderlich.
- Wir nehmen für Sie frühzeitig Kontakt mit weiterbehandelnden Ärzten und Leistungserbringern auf. Hier ist die Reha-Anschlussbehandlung mitgemeint.
- Am Entlasstag werden Ihnen ein Entlassbrief – mindestens ein vorläufiger Entlassbrief – sowie bei Bedarf ein Medikationsplan ausgehändigt und dem weiterbehandelnden Arzt zugeschickt.
Wo bleibt die benötigte Medikamentengabe?
Folgende Leistungen (Verordnungen) sind im Entlassmanagement in der Regel für die Dauer von 7 Kalendertagen zulässig:
- Ausstellen einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Verordnen von
- Arzneimitteln (die kleinste Packungsgröße)
- Heilmitteln
- Hilfsmitteln
- häuslicher Krankenpflege
- Soziotherapie
- SAPV
- außerklinischer Intensivpflege
- einmalig am Entlassungstag: Verordnen von Krankenbeförderung
Darüber hinaus dürfen Krankenhausärzte verordnen:
- Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
- Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Der Rest ist vorab zu genehmigen
Wenn die zuständige Krankenkasse nicht rechtzeitig informiert wurde und genehmigungspflichtige Leistungen, die nicht im vorgenannten Katalog enthalten sind, nicht rechtzeitig bei der Pflege- und/oder Krankenkasse vor Entlassung beantragt wurde, ist der Patient, wie ein Privatversicherter, vorleistungspflichtig, er zahlt die Taxi, den Krankenwagen etc..
Wichtig:
Genehmigungpflichtig können Leistungen aus den Bereichen Pflege, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittel, häusliche Versorgung sowie genehmigungspflichtige Leistungen der erforderlichen Anschlussversorgung und im Rahmen der Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege) sein.
Deshalb muss der Krankenhaussozialdienst spätestens am Folgetag zur Aufnahme die Daten aufnehmen und (bei Bedarf) Kontakt zur Krankenkasse und/oder Pflegekasse aufnehmen. So weit die Theorie! Die eigene Kontaktaufnahme mit dem Krankenhaussozialdienst ist rein vorsorglich angezeigt.
Wer im Anschluss eine Kurzzeitpflege oder einen Heimplatz benötigt, muss jede Möglichkeit annehmen. Nur für jeden 10. Pflegebedürftigen steht ein Platz zur Verfügung. Bei Einführung der Pflegeversicherung 1995 hatte jeder 4. einen stationären Platz. Deshalb ist es wichtig: Versicherte, für die im Rahmen des Entlassmanagements keine adäquate Anschlussversorgung (Kurzzeit oder Reha) sichergestellt werden kann, können im Rahmen der Übergangspflege vorübergehend in der behandelnden Klinik versorgt werden. Vorsicht hier wollen einige Pflegekassen mitwirken.
Anders ist es bei der Anschlussreha; hier haben Sie als Betroffener bei der Auswahl eine Mitsprache. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist verpflichtet, auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie auf die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Auch die Entfernung zum Wohnort und die Zeit bis zum Beginn der Reha spielen eine Rolle. Der Gesetzgeber hat durch Änderungen des § 15 Abs. 6a Sozialgesetzbuch VI das Mitspracherecht bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung deutlich gestärkt, dass sich jeder Patient mit Hilfe der Angehörigen sich selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf, wenn
- hierzu ein berechtigtes Interesse besteht.
- Die gewünschte Reha-Einrichtung muss in der Lage sein, die Behandlung der Patienten auch tatsächlich durchzuführen und
- sie muss – wie alle unsere Häuser – einen Belegungsvertrag der Deutschen Rentenversicherung vorweisen können.
Entspricht eine vorgeschlagene zugelassene Rehabilitationseinrichtung dem individuellen Rehabilitationsbedarf und den Bedürfnissen des Versicherten, kann das Ermessen des RV-Trägers bei der Auswahl der Reha-Einrichtung eingeschränkt sein. Ist keine der vorgeschlagenen Einrichtungen geeignet oder liegen keine Vorschläge vor, unterbreitet der RV-Träger Vorschläge für geeignete Einrichtungen.
Auswahl der Reha-Einrichtung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts. Siehe Link Ziffer 5.1.2
Hilfe bei der Wahl der passenden Einrichtung bietet das Online-Portal „Meine Rehabilitation“. Auf www.meine-rehabilitation.de können Versicherte die Qualität von mehr als 1.000 Reha-Einrichtungen vergleichen, die vertraglich mit der DRV verbunden sind und von ihr belegt werden. Zusätzlich bietet das Internetportal der Deutschen Rentenversicherung Informationen über das gestärkte Wunsch- und Wahlrecht und zu allen Fragen der Rehabilitation. Die Auswahl der Einrichtung selbst kann online im Reha-Antrag unter dem Link www.deutsche-rentenversicherung.de/reha-antrag oder mit Hilfe des dort herunterladbaren Formulars erfolgen.
Vielleicht kennen Sie bereits den Namen einer potenziellen Reha-Einrichtung, den Ort, an dem Sie Ihre Reha gerne verbringen möchten. Wenn nicht, suchen Sie über den ICD-Code, mit dem medizinische Diagnosen einheitlich benannt werden. Eine Übersicht der Codes HIER
Verschiedene Filter bis zur voraussichtlichen Wartezeit und Hilfen unterstützen Sie die Auswahl zu treffen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP) stellt zudem eine aktuelle und vollständig aktualisierte Informationsbroschüre zu den Patientenrechten und Ärztepflichten zur Verfügung. Die Broschüre kann auf der Homepage der BAGP kostenfrei heruntergeladen werden. In einigen Bundesländern gibt es Patientenbeteiligungen. Ziel ist es, Patienteninteressen in unterschiedlichen Gremien auf Landes- und kommunaler Ebene gemeinsam wirksamer zu vertreten und so die Patientenvertretung insgesamt zu stärken. Doch nicht jeder kann, der will! Organisationen sind unter sich. Wollen Sie Mitglied werden?!
Basis für ein Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten und Krankenhaus ist die Sicherstellung der Rechte der Patientin und des Patienten sowie ein systematischer und zielgerichteter Umgang des Krankenhauses mit den Anliegen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten. Aus diesem Grunde werden die Krankenhäuser Patientenbeauftragte bestellen. Sie arbeiten nach einer abgestimmten Handlungs-Empfehlung.
Daneben besteht die Beschwerdemöglich nach dem internen Qualtitätsmanagement. Diese Stelle sollte zumindest in Kopie eingeschaltet werden. Nur bei Kenntnis von Schwachstellen, können diese zum Vorteil der Klinik, der Mitarbeiter und Patienten abgestellt werden.
Darüber hinaus können die Pflegebedürftigen mit in die REHA, wenn die Einrichtung die Pflege vorsieht und ermöglicht.
Auf Bundesebene
Der schlafende unbekannte Riese
Bei der Bundesregierung, im Gemeinsamen Bundesausschuss, im Deutschen Ethikrat, in den Ethikkommissionen der Universitätskliniken, bei regionalen und lokalen Initiativen sowie in den Verwaltungsgremien der Krankenkassen und deren Verbänden: Überall haben Vertreterinnen und Vertreter von Patienten- sowie Versicherteninteressen ein oft gewähltes Mandat oder wurden ernannt. Sie sollen qua Amt die Interessen von Patienten und Versicherten in das Gesundheitswesen einbringen. Dazu gibt es eine Vielzahl von Verbänden, Vereinen, Einzelpersonen und Stiftungen, die ebenso Anliegen von Patientinnen und Patienten adressieren.
Seit 2004 ist die Patientenbeteiligung in vielen Gremien der Selbstverwaltung – dazu zählt auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – sowie ein Patientenbeauftragter der Bundesregierung per Gesetz festgeschrieben. Seit dem 12. Januar 2022 hat diese Position Stefan Schwartze (SPD) inne. Der § 140 h SGB V weist dem Patientenbeauftragten klare Aufgaben zu: Er soll die Belange von Patientinnen und Patienten in allen relevanten politischen Bereichen vertreten – nicht nur im Gesundheitswesen. Ein entsprechender § im SGB XI – Fehlanzeige – . Die Belange der Pflegebedürftigen vertritt im Bund die Pflegefachkraft Frau Claudia Moll.
Die Organisation von Interessen der Patientinnen und Patienten ist vielschichtig: In vielen Verbänden unterschiedlicher Größe und Struktur engagieren sich mehr als drei Millionen in der Öffentlichkeit unbekannte Menschen. Fast alle eint: Die zeitliche und finanzielle Begrenzung durch das Ehrenamt.
Dagegen stehen die Betreiber der Einrichtungen. Sie stemmen sich derzeit vehement gegen das bundesweite Krankenhausportal. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Eine gute Qualitätsdarstellung ist ein Aushängeschild und gleichzeitig ermöglicht jede Beschwerde die Optimierung der Abläufe.
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist in vollem Gange und die Einbindung der Patienten spielt dabei eine zentrale Rolle. In Deutschland sind Patientenportale vor allem als eigenständiger Fördertatbestand im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) deutlich in den Vordergrund gerückt. International sind sie schon länger auf dem Vormarsch.
Von den Trägern der Einrichtungen wird verkannt, welchen Mehrwert Patientenportale wirklich bieten. Denn sie können mehr als „nur“ ein direkter Kommunikationskanal zu den Patientinnen und Patienten sein. Patientenportale sind notwendig für bessere Beziehungen, Kommunikation, Engagement und Ergebnisse.
Meine Daten gehören zu mir
Bisher ist die Mitwirkung der Bürger, als zukünftige Patienten, nicht erkennbar. Die Datenschutzbeauftragten der Länder können nur Auswüchse im Nachhinein eindämmen. Die von den Krankenhäusern eingesetzten Patientenvertreter sind nicht unabhängig. Es bedarf einer breiten Information und Diskussion; nur so ist die notwendige und erforderliche Akzeptanz zu erreichen. Zuschüsse zur Digitalisierung dürfen nicht bedingungslos gegeben werden, sie müssen die notwendige Qualität beinhalten und voraussetzen.
Zukunft Gesundheit – regional, vernetzt, patientenorientiert – darf nicht länger einseitig aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten wissenschaftlich gedacht und gefördert werden.
Sollten Sie noch keine Patientenverfügung erstellt haben, eine kostenlose Broschüre >>HIER<< und Textbausteine als docx und pdf.
Dieser Beitrag wurde aus aktuellem Anlass geschrieben. Eine Vorsorgevollmacht lag vor, der Arzt wollte die Patienten mit Medikamenten gegen deren und Bevollmächtigten ruhig stellen.
Die notwendige Medikamente wurde nur widerwillig mitgegeben. Das notwendige Taxi bei der Entlassung musste vorfinanziert werden. Nur wer die Rechte kennt, kann sich dafür einsetzen.
Hilfreich sind „Pflege-“ „Angehörigen-“ und „Patientenstammtische“ zur gegenseitige Unterstützung und zum Austausch.
Nicht vergessen werden soll die Möglichkeit von Kommentaren und Beschwerden. Das HinweisgeberSchutzGesetz – „HinSchG“ –verpflichtet Kliniken und Pflegeeinrichtungen seit Dezember 2013 ein Hinweisgebersystem zu implementieren, damit Verstöße gegen geltendes Recht ohne großen Aufwand gemeldet werden können. Für Patientinnen und Patienten oder pflegebedürftige Personen sind die Hinweisgebersysteme zwar nicht vorgesehen, doch sollte das System zur Unterstützung der Mitarbeiter genutzt werden.
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