Wenn der Pflegegrad I abgeschafft wird, spart die Bundesregierung direkt keine 1,8 Mrd. € im Haushalt ein.
Nein dieses Geld können die Pflegekassen den Einrichtungsträgern für die Wunschentgelte ausgeben. Der Hilfebedarf in der Häuslichkeit entfällt nicht. Es stellt sich die Frage: Wer soll die notwendige Zeit für die Ende 2024 sozialversicherten 863.672 Pflegebedürftigen mit Pflegegrad I (Seite 9 der BTDrs. 21/1784) aufbringen oder soll sie entfallen?
Bereits heute lebt jeder zweite in einem Singlehaushalt.
Kein Pflegegeld wird bei Pflegegrad 1 gezahlt auch keine Pflegesachleistungen für Einrichtungen. Betroffene haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat, auf 42 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, sowie für 25,50 Euro monatlich für einen Hausnotruf.
Wer und womit sollen die 1,8 Mrd. € aufgefangen werden?
Angehörige
investieren unzählige Stunden, sei es bei der Betreuung durch Hilfe bei Behörden, Banken oder der Hilfe im Haushalt, der Grundpflege, wie beim Waschen, Essen reichen oder bei Arztbesuchen. Diese Fürsorge, „Pflegeleistung“ im weiteren Sinne, ist kostbar und soll im Erbfall nicht unberücksichtigt bleiben. Weil dieses als ungerecht empfunden wird, hat der Gesetzgeber gehandelt.
Der Gesetzgeber regelt durch § 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Ausgleichungspflicht des Erblassers bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, wie zum Beispiel Betreuung, Hilfen und Pflegeleistungen, die das Vermögen des Erblassers erhalten oder durch das unentgeltliche Beistehen vermehrt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die „Pflegeleistung“ finanziell beim Erbe ausgeglichen werden. Pflegende Angehörige sollen so einen zusätzlichen Anteil am Nachlass erhalten.
Pflegeausgleich soll mehrere Vorteile bringen:
✔ Anerkennung der jahrelangen Pflegearbeit im weiteren Sinne
✔ fairere Verteilung unter den Erben, damit dies auch gegeben ist, braucht es im Vorfeld
✔ klare rechtliche Grundlagen. So kann das Streitpotenzial minimiert werden.
Merkpunkte:
- Ausgleichszahlung für Pflegeleistungen:
Pflegende Angehörige können ihre „Pflegeleistungen“ auf das Erbe anrechnen lassen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich geregelte Ausgleichungspflicht. - Voraussetzung:
Der pflegende Angehörige muss einen nahen Verwandten betreuen und dafür nachweislich Zeit, Aufwand und Energie aufwenden. - Erbanteil erhöhen:
Die Ausgleichung kann den Erbanteil des pflegenden Angehörigen erhöhen, sofern diese Pflegeleistung unentgeltlich erbracht wurde und über eine normale familiäre Verpflichtung hinausgeht. - Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch:
Die gesetzlichen Grundlagen zur Ausgleichungspflicht finden sich in § 2057a BGB. - Wichtigkeit von Dokumentation:
Eine präzise Dokumentation der erbrachten Pflegeleistungen kann entscheidend sein, um den Anspruch auf Ausgleichszahlung nachzuweisen.
Dem letzten Punkt der Dokumentation, ist von Anbeginn größte Aufmerksamkeit zu schenken. Die potenziellen Erben sollten sich frühzeitig zusammensetzen und ihre Fähigkeiten einbringen. Es gilt, den Streitpunkt der Bewertung der geleisteten Arbeit und Ausgaben zu minimieren. Warum nicht den zeitlichen Aufwand als Grundlage nehmen und die aufgewandte Zeit später einheitlich berechnen. Dieses Vorgehen verlangt eine genaue Dokumentation der erbrachten Hilfen. Hilfreich ist zudem ein jährlicher Austausch der Dokumentation. Nur so können etwaige notwendige zusätzliche Nachweise erbracht werden.
Kosten senken auf dem Rücken der Schwächsten – oder –
den gesellschaftlichen Zusammenhalt neu als NOTGEMEINSCHAFT beleben?
Wo bleibt der positive Ansatz der zukünftigen Pflege. Unsere Meinung.
Ist es christlich, die Alten und Gebrechlichen sich selbst zu überlassen?
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