Der Gesetzgeber hat das angestrebte Ziel erreicht und gleichzeitig die Erwartungen der Versicherten immer weiter verfehlt.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen, mit dem insbesondere wieder die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung durch die sozialversicherten Arbeitnehmer und Rentner für die gewerblichen Anbieter stabilisiert werden soll. Die Pflegepolitik ist derzeit in Bewegung. Die gewerblichen Anbieter mahlen den Teufel an die Wand. Mit der Alterung der Gesellschaft wächst der Pflegebedarf. Eine Strukturreform ist überfällig. Eine verbreiterte Sicherung der Unterstützung und Pflege muss durch Transparenz und Hilfen durch Jedermann ermöglicht werden. Es bedarf einer Strukturreform, wie sie von den gewerblichen Anbietern indirekt verlangt wird.
Nachfolgend begründen wir die notwendige Diskussion wie folgt: A) das Ziel des heutigen SGB XI und B) die Erwartungen. Unter C) gleichen wir das heutige IST ab und zeigen unter D) die Strukturreform auf.
A) Ziel des Pflegegesetzes 1994/95, heutiges SGB XI
1.) Entlastung der Sozialhilfe und 2.) Sicherung der stationären Pflege
B) Erwartung
1.) Arbeitnehmer zahlen in eine neue Säule der sozialen (Pflege)Versicherung, angeschlossen an die jeweilige Krankenkasse bis zu der Bemessungsgrenze ein.
2.) Die stationären Pflegeeinrichtungen erhalten 42% der Einnahmen der sozialen Pflegeversicherungen über die Landespflegekassen zur Sicherung der Einrichtung. Damit mindestens 30% der benötigten Bettplätze zukünftig auf Dauer gewährleistet werden, wird Privatinvestoren der Marktzugang zu den sozialen Sicherungssystemen eröffnet.
C) IST nach 30 Jahren
1.) Die Sozialhilfe wird derzeit mit 78 Mrd.€ entlastet
2.) Die anerkannten Einrichtungen erhalten für 10% der Bettplätze für Pflegebedürftige weiterhin 42% der Einnahmen der sozialen Pflegekassen auf der Grundlage von „Wunschentgelten“ ohne
2.1.) die geforderte gesetzliche Mitwirkung der Bewohnerbeiräte der Einrichtungen nach § 85 Abs.3. Satz 2 SGB XI. (BSG-Urteil vom 26.09.2019 Az.: B 3 P 1/18 R).
2.2.) den Nachweis der Kosten und der Qualität.
3.) Investoren bieten als Ersatz der notwendigen 20% der stationären Bettplätze, außerhalb des gesetzlichen Schutzes, „Betreutes Wohnen“. Statt eines Vertrages werden bis zu vier Verträge geschlossen und abgerechnet. Miete, Service, Haushaltshilfe nach SGB XI , Pflege nach SGB V.
D) Strukturreform
1.) Die gewerblichen Anbieter fordern indirekt durch das „Betreute Wohnen“ die Aufhebung der „Leistungsentgelte“ und einheitliche Regelungen und Abgrenzungen von
1.1.) Miete nach dem BGB und Unterstützung in der Häuslichkeit nach SGB XI.
1.2.) Pflege nach SGB V.
2.) Daraus folgt:
2.1.) die Abkehr von Leistungsentgelte im SGB XI zu Gunsten der Geldleistung je Pflegegrad,
2.2.) die Entlastung der Landespflegekassen und Einrichtungsträger.
2.3.) der Aufbau quartiernaher Hilfen und Unterstützung durch gewerbliche und private Anbieter.
Fazit: Hilfe früh organisieren und aktiv bleiben
Wir brauchen eine neue Kultur des Älterwerdens. Alltagshilfe und Betreuung können nicht länger erst in der Krise beginnen, sondern müssen frühzeitig, gemeinschaftlich und vorsorgend gedacht werden.
Gesellschaftliche und politische Mitgestaltung stärkt Vertrauen und Zukunftsperspektiven
Die Entwicklungen in anderen europäischen Staaten können Anlass zur Sorge aber auch Ansporn sein, den Dialog zwischen den Generationen zu stärken. Der Austausch mit anderen stärkt gegenseitiges Verständnis und gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Wir müssen weiter daran arbeiten, dass Sozialstaat und Demokratie auch künftig Sicherheit geben und gemeinsam Vertrauen in die Zukunft schaffen.
