Schutz vor sogenannten Sonderleistungen
Ein Pflegedienst in Bayern hatte Kunden angeboten, gegen Aufpreis eine feste, selbst gewählte Pflegekraft zu bekommen statt wechselnder Pflegekräfte aus der Tourenplanung. Der Dienst verlangte zusätzlich zur vereinbarten 5-Minuten-Pauschale von 3,63 Euro einen Aufschlag von 0,10 Euro. Die AOK klagte und fordert die Aufschläge vom ambulanten Dienst zurück.
Das BundesSozialGgericht (BSG) entschied im Urteil vom 1. Oktober 2026 (Az. B 3 P 2/25 R):
Nach § 45b Absatz 4 SGB XI darf die Vergütung für Entlastungsleistungen nicht über den Preisen für „vergleichbare Sachleistungen“ zugelassener Pflegeeinrichtungen liegen. Dies gilt insbesondere, da Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGBXI in Höhe von monatlich bis zu 131 Euro haben. Die bisher angesparten Monatlichen Summen sollten
zeitnah ausgegeben werden.
Das Urteil betrifft nicht nur die Bezugspflege. Es gilt für jedes Modell, mit dem angeblich „nicht vergleichbare“ Leistungen ausserhalb des vereinbarten Leistungskatalogs mit den Landespflegekassen teurer abgerechnet werden sollen. Zusätzlich berechnen dürfen Pflegedienste nur Investitionskosten, und zwar unter den Voraussetzungen von § 82 Absatz 2 bis 4 SGB XI. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen und damit von der WTG-Aufsicht, frühere Heimaufsicht in den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfragen.
Auch das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) welches den Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 2 durch ein Sozialraumbudget ersetzt, wird keine Aufpreise zulassen. Die mit den Landespflegekassen vereinbarten Leistungsentgelte allein gelten. Vorsorglich wird der bisher geltenden Gesetzestext nachstehend abgedruckt.
§ 36 Pflegesachleistung SGB XI
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 497 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 859 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 299 Euro
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Dabei sind auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
