Testament: Den Nachlass regeln!

Legen wir fest: wie das „noch vorhandene“ Vermögen verteilt werden soll! Dazu gehört auch das Digitale Vermächtnis!

In Deutschland ist zwar genau geregelt, wer im Todesfall erbt. Diese gesetzliche Erbfolge stimmt aber oft nicht mit den eigenen Wünschen überein. Ein weiteres Problem: Erbt eine Person mehr als eine andere, kommt es schnell zu Streit über die Aufteilung von Gegenständen. Und ist das Erbe umfangreich, werden möglicherweise steuerliche Freibeträge verschenkt. Es spricht also einiges dafür, ein Testament aufzusetzen. Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei ist die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen entscheidend. So kommt es in Schwarzwaldgemeinden heute noch vor, dass die ganze Dorfgemeinschaft an der Erbauseinandersetzung beteiligt ist. Wichtig zu wissen:

Ehe- und eingetragene Lebenspartner

Gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zur festgelegten Erbfolge. Sie sind mit dem Erblasser, nicht verwand. Laut Gesetz sind sie aber erbberechtigt. Ihre Erbquote hängt vor allem davon ab, in welchen ehelichen Güterstand sie lebten und ob es Kinder gibt. Wir können an dieser Stelle nur einen groben Überblick zeigen. So leben im Prinzip alle Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im

  • Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dann erbt der Ehegatte die eine Hälfte des Vermögens, die Kinder bekommen die andere Hälfte.

Ändern lässt sich diese Situation, in dem

  • Ehe-/Lebenspartner einen (Erb-)Vertrag miteinander abschließen.

Hat ein Paar zu Beispiel vertraglich eine Gütergemeinschaft vereinbart, bekommt der Ehegatte 1/4. Wurde eine Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte neben den Kindern zu gleichen Teilen. Bei einem Kind bekommt er die Hälfte des Vermögens, bei zwei Kindern erhält jeder Erbe ein Drittel usw.

  • Die gesetzliche Erbfolge

regelt aber nur, wer mit welchem Anteil erbt. Geldvermögen lässt sich leicht verteilen. Probleme treten immer dann auf, wenn Gegenstände aufgeteilt werden müssen. Beispiel Einfamilienhaus und drei Erbberechtigte: Ein Erbe möchte es möglicherweise so schnell wie möglich verkaufen, der nächste vermieten und der dritte am liebsten selbst bewohnen. Schnell kommt es zu Streit. Je mehr Erben vorhanden sind und je schlechter ihr Verhältnis untereinander ist, desto eher landet der Fall vor Gericht. Das lässt sich durch ein Testament vermeiden.

Der zweite wichtige Grund für ein Testament ist die Erbschaftsteuer.

Jedes vererbte Vermögen muss versteuert werden. Es gibt Freibeträge, die umso höher ausfallen, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ist. Die höchsten Freibeträge haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (500.000 Euro), Kinder (400.000 Euro) und weitere Abkömmlinge wie Enkel (200.000 Euro) Bei einem großen Vermögen sollte versucht werden, diese Freibeträge durch eine geschickte Verteilung auszuschöpfen. Um hohe Steuerzahlungen zu verhindern, kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten Teile des Vermögens zu verschenken. Zwar müssen auch Schenkungen versteuert werden, doch es gibt wiederum Freibeträge, die alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden können.

Grundsätzlich gilt: Immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht mit den eigenen Wünschen übereinstimmt, sollte ein Testament aufgesetzt werden.

Ein Testament ist besonders zu empfehlen

  • für Partner, die ohne Trauschein leben, weil der andere sonst nicht erbt,
  • für kinderlose Eheleute, wenn sie vermeiden wollen, dass neben dem Partner auch Geschwister und Eltern des Verstorbenen miterben,
  • wenn sich ein Kind von der Familie abgewandt hat und nur den Pflichtteil erhalten soll,
  • für Immobilienbesitzer, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich die Erben über die Verwendung der Immobilie streiten,
  • für wohlhabende Familien, die Erbschaftssteuerfreibeträge ausnutzen möchten.

Die gesetzliche Erbfolge unterteilt sich in Ordnungen (§ 1930 BGB). Das Prinzip: Nähere Verwandte schließen entfernte aus. Hier die drei wichtigsten Ordnungen.

Alle Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Uhrenkel etc. gehören zur 

1.Ordnung

Nur wenn es keine Verwandten der ersten Ordnung gibt, erben Verwandte der

2.Ordnung

Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also neben den Eltern auch Geschwister, Neffen, Nichten etc. Existiert niemand mehr aus der 2. Ordnung, kommen Verwandte der

3. Ordnung

zum Zuge also die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Vetter, Kusine und so weiter).

Aber was kostet es ein  Testament zu machen?

Nachlasswert      Einzeltestament              Gemeinschaftliches

                                      (1,0-fache Gebühr)     Testament/Erbvertrag(2,0-fache

                                                                                                      Gebühr)

  25.000,00 Euro               115,00 Euro                           230,00 Euro

  50.000,00 Euro               165,00 Euro                           330,00 Euro

250.000,00 Euro               535,00 Euro                         1070,00 Euro

500.000,00 Euro               935,00 Euro                         1.870,00 Euro

Testament: formale Anforderungen

Ein Testament muss nach deutschem Recht handschriftlich geschrieben sein und unterschrieben werden. Es sollte möglichst einen Titel tragen wie (Mein Testament) und mit Ort und Datum versehen sein. Wird es auf jeder Seite unterschrieben, macht das Fälschungen schwerer. Wem eine handschriftliche Fassung zu mühsam ist, der kann das Testament bei der Gemeinde beurkunden lassen. Dann genügt es die Urkunde zu unterschreiben. Wenn Grund und Boden, also ein Haus oder eine Wohnung zu vererben sein wird, muss es ein Notar beglaubigen.

Eine eine unabhängige Beratung mit Freunden oder bei der Gemeinde ist immer ratsam. Sei es aus Rücksicht auf die individuellen Familien- und Vermögensverhältnisse des Verfassers, sei es steuerliche und/oder rechtliche Fehler zu vermeiden, um Anfechtungen oder Streitigkeiten vorzubeugen. Der Wille muss rechtzeitig erfolgen.

Um ein Testament aufzusetzen, muss Ihr Angehöriger testierfähig sein. Außerdem darf er nicht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt sein. Grundsätzlich ist jeder Volljährige testierfähig, solange er nicht an einer krankhaften Störung des Geisteszustandes, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung leidet. Könnten später daran Zweifel geäußert werden, sollte Ihr Angehöriger vorbeugen, indem er ein fachärztliches neurologisches Gutachten über seine Testierfähigkeit erstellen lässt. Ein Notar oder ein Rechtsanwalt kann hingegen nicht feststellen, ob ein Mensch testierfähig ist. Mit Testierfreiheit meint das Recht, die Erben selbst zu bestimmen. Dieses Recht wird durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Selbst wenn Ihr Angehöriger etwa ein Kind enterbt, bekommt es einen Pflichtteil. Es hat Anspruch auf die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Nur in wenigen Ausnahmen lässt sich auch dieser Pflichtteil entziehen. Die Testierfreiheit kann außerdem durch ein gemeinschaftliches Testament eingeschränkt sein, also wenn Eheleute gemeinsam ein Testament aufsetzen.

Ihr Angehöriger muss übrigens selbst festlegen, wer erben soll. Er darf diese Aufgabe nicht an Sie oder andere übertragen. Im Todesfall muss das Testament vorgelegt werden. Ihr Angehöriger sollte es deshalb entweder an einem sicheren und gut auffindbaren Ort aufbewahren oder bei einem Notar oder dem Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht am Wohnsitz, hinterlegen.

Sind Sie Singel

denken auch Sie an ein Testament und an entsprechende Vermächtnisse. Wollen Sie gesetzliche Erben ausschließen, formulieren Sie dies, damit beim Ausfall eines Erben nicht gerade Kinder und Enkel der Verwandtschaft einen Anspruch erheben. – Persönliche Erben soll sein:  So stellen Sie auch sicher, dass die entsprechenden Vermächtnisse in Ihrem Sinne veranlasst werden. Bei mehreren Erben ist ein gemeinsamer Erbschein preiswerter. Die Erbschaftssteuer hat entsprechende Freibeiträge und Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad, siehe die entsprechenden Ordnungen (§ 1930 BGB).

Achtung: Gefährliche Abhängigkeit

Einschränkungen der Testierfreiheit ergeben sich auch aus landesrechtlichen Regelungen. So dürfen zum Beispiel Bewohner eines Pflegeheims die dort beschäftigten Arbeitskräfte nicht in einem Testament bedenken, weil sie von ihnen abhängig sind.

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Wenn Sie sich mit dem Thema beschäftigten, regeln Sie auch die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Ist Grundbesitz vorhanden, gehen Sie gleich zum Notar und regeln alles. Ist keine Wohnung eventuell zu vererben, können Sie sich auch kostenfrei bei Ihrer Gemeinde beraten lassen und die entsprechenden Beglaubigungen preiswert erstellen lassen.


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