Wohlfühlen mit Sicherheit
Eine 24 Stundenbetreuung ist ein Werbeversprechen
Über 90 % der älteren Menschen leben in sogenannten Normalwohnungen, von denen ein großer Teil aufgrund ihrer baulich-technischen Ausstattung (Stufen, Schwellen, Bodenbeläge, sanitäre Einrichtungen, fehlender Aufzug etc.) nicht oder nur bedingt für das Wohnen im Alter geeignet ist. Das sogenannte ‚Betreute Wohnen’ kann eine zukunftsweisende, selbst bestimmte und attraktive Wohnalternative darstellen. Es bietet eine Kombination von Möglichkeiten des selbst bestimmten Wohnens bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Serviceleistungen. Der Begriff ‚Service-Wohnen’ wird deshalb auch von älteren Menschen gegenüber dem Begriff ‚Betreutes Wohnen’ bevorzugt. ‚Service Wohnen’ unterstreicht den selbst bestimmten Charakter dieser Wohnform.
Ein erster Ansatz zum Schutz des ‚Betreuten Wohnens’ wurde gelegt mit der DIN 77800 – Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform ‚Betreutes Wohnen für ältere Menschen‘ – bietet erstmals einen bundesweiten Leitfaden, was ‚Betreutes Wohnen’ bieten muss.
Diese DIN beinhaltet Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform ‚Betreutes Wohnen für ältere Menschen’. Unter anderem gehören dazu:
- Barrierefreie Anlagen und Wohnungen, Gemeinschaftsräume
- 24-Stunden-Notruf
- Geschulte Betreuer mit festen Sprechzeiten sowie Sprechzeiten nach Vereinbarung
- Soziale und kulturelle Anregungen
- Transparente Vertragsgestaltung, insbesondere für ältere Menschen
- Informationspflicht: Vom Beratungsgespräch über die Vertragsgestaltung bis zum Betreuungsangebot müssen ältere Menschen, die in eine betreute Wohnanlage ziehen möchten, informiert werden.
Das Problem besteht darin, dass eine DIN (Deutsche Industrie Norm) grundsätzlich freiwilliger Natur ist. Eine DIN hat zwar in der Regel einen starken Orientierungscharakter, ist aber dennoch freiwillig anzuwenden. Betreute Wohnungen oder Service-Wohnanlagen können heute mit Hilfe der DIN 77800 und auch vom ‚Kuratorium Qualitätssiegel Betreutes Wohnen für ältere Menschen in NRW’ auf Qualität hin überprüft werden. Weiter werden bauliche Normen wie die DIN 18024-1, die DIN 18025-1 und 18025-2 berücksichtigt.
Diese Grundlagen werden dabei ständig an sich wandelnde Rahmenbedingungen, wie die DIN 18040-1 und 18040-2, die DIN 77800 sowie das neue Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und Alten- und Pflegegesetz (APG NRW), angepasst. Gesetze der Bundesländer siehe aktuell unter BIVA.de/Gesetze
Die Architektenkammer NRW bietet Prüfkriterien.
In den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) fallen auch:
- Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen (selbst- und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften)
- Angebote des Servicewohnen
Nähere Auskünfte und weitere Informationen erteilen die zuständigen WTG-Aufsichten, früher Heimaufsichten.
Die Zukunft muss jetzt aktiv gestaltet werden.
Die Zukunft fängt heute an. Das Ziel muss eine Verbesserung für die Verbraucher sein. Wer kennt die gesetzlichen aber oft unbekannten Möglichkeiten. Mit dem Denken warten bis nach Corona ist keine Lösung, ist genau so wenig, wie das Arbeiten mit veralteten Zahlenwerten, um die Dramatik zu verdrängen.
Informationsaustausch und Transparenz auf allen Ebenen ist erforderlich.
Siehe auch Zur weiteren Information Beiträge auf unserer Homepage
Welche Wohnform in welcher Gemeinschaft
Kommunale Konferenz Alter und Pflege
In NRW regelt § 8 APG XII NRW die Aufgaben der Zukunftsgestaltung und Zusammenarbeit der Beteiligten in der Kommune. Welcher Bürger kennt die Beteiligten oder gar die Diskussionsergebnisse. Allein die Zusammensetzung des Gremiums ist nicht in allen Kommunen so ausgestaltet wie es das Gesetz verlangt.
Die kommunale Planung erforderlicher Plätze in Pflegeeinrichtungen, Tages- oder Kurzzeitpflege wird selten thematisiert. Erforderliche Ratsbeschlüsse über Planung, Vorgaben und Ausschreibungen sind bisher selten. Sie sind eher zu finden in Kommunen, in der eine Seniorenvertretungen in Urwahl durch die älteren Bürger gewählt wurden; sie bringen Sorgen und Nöte in den Rat ein. Zur fehlenden Kommunikation und Transparenz passt, dass die Arbeit, bei einer gesetzlichen Vorgabe, in der „Kommunale Konferenz Alter und Pflege“ (KKAP) oder der Beschlüsse in den Landespflegekonferenzen in den Bundesländern, dem Bürger nicht näher gebracht werden. Kritiker sehen darin eine Absicht und begründen dies mit der fehlenden Einbindung, trotz gesetzlicher Vorgabe.
Wir sind gespannt, ob sich die Mitglieder bei den neu zusammengesetzten Seniorenbeiräten aktiv einbringen wollen. Gerne stellen wir diese Plattform zur Diskussion zur Verfügung. Seniorenbeiräte sollte sich auch für die Bewohnerbeiräte in den Pflegeeinrichtungen aktiv einbringen.
Wir veranstalten 2021 zwei Seminare in Königswinter. Nachfolgend die entsprechenden Information:
Literatur: Neues Wohnen im Alter
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