Teil 2. Beim Pflegen geht es um weit mehr als Geld

Viele Patienten gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Krankenkasse automatisch zahlt, wenn eine Verordnung vorliegt.

Das ist nicht der Fall; die Verordnung des Arztes ist ein Antrag an die Krankenkasse. Die Krankenkasse kann die Kostenübernahme vollständig ablehnen oder nur für einen kürzeren Zeitraum als Verwaltungsakt genehmigen. Hat die Krankenkasse eine häusliche Krankenpflege auf Antrag bewilligt, übernimmt sie alle tatsächlich anfallenden Kosten (§ 37 SGB V). Der Betrag ist nicht wie bei der Pflegeversicherung gedeckelt. Der Patient muss jedoch für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr, in denen er eine häusliche Krankenpflege bekommt, zehn Prozent der anfallenden Kosten sowie zehn Euro pro Rezept selbst tragen. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht grundsätzlich höchstens für vier Wochen pro Krankheitsfall. Stellt der Arzt nach dieser Frist eine weitere Erkrankung fest, kann er die häusliche Krankenpflege erneut für vier Wochen verschreiben. Ausnahmsweise wird sie auch länger bezahlt. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine weitere Krankenpflege für notwendig hält. Bei todkranken Menschen, die von einem Palliativmediziner versorgt werden, gilt die Vier Wochen Frist nicht.

Eine Grundpflege und auch die hauswirtschaftliche Versorgung können in den oben genannten Situationen unabhängig von einer Behandlungspflege verschrieben werden. Hier gilt ebenfalls die Begrenzung auf maximal vier Wochen.

Eine reine Behandlungspflege kann der Arzt über einen längeren Zeitraum verschreiben, wenn nur so die ärztliche Behandlung sichergestellt werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einer Patientin regelmäßig Verbände gewechselt werden müssen. Reicht die häusliche Krankenpflege, also die Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, nicht aus, um einen Patienten zu versorgen, bezahlen die Krankenkassen auch für eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung.

Achtung nicht verwechseln!

Hauswirtschaftliche Versorgung und Haushaltshilfe meint nicht dasselbe. Hauswirtschaftliche Versorgung ist ein Teil der häuslichen Krankenpflege. Sie umfasst ausschließlich die Weiterführung des Haushaltes. Die Haushaltshilfe wird eigenständig verschrieben und beinhaltet bei Bedarf auch die Betreuung von kleineren Kindern.

Das kommt Menschen zugute, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, auf Hilfe angewiesen sind, aber noch keinen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben. Der Anspruch besteht für maximal vier Wochen. Die Krankenkasse übernehmen wie die Pflegekassen höchstens 1.612 Euro im Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen stellt die Krankenkasse auch eine Haushaltshilfe. Das ist der Fall, wenn sich eine Person wegen einer Krankenhausbehandlung, wegen einer schweren Krankheit oder wegen der akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht selber um den Haushalt kümmern kann und keine andere mit ihr zusammenlebende Personen diese Aufgaben übernehmen kann. In der Regel bezahlen die Krankenkassen die Haushaltshilfe für höchstens vier Wochen. Der Anspruch verlängert sich auf bis zu 26 Wochen im Jahr, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Versicherte muss zehn Prozent der täglichen Kosten für die Haushaltshilfe zuzahlen, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Tag. Sie dürfen eine Haushaltshilfe aber nicht einfach selbst einstellen, sondern müssen vorher einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Fragen Sie also erst bei Ihrer Krankenkasse nach.

Achtung Tipp: Kümmern sich Verwandte des ersten und zweiten Grads das sind zum Beispiel Eltern, Geschwister und Schwager oder Schwägerin um den Haushalt, übernimmt die Krankenkasse entstehende Kosten. Sie erstattet zum Beispiel den Verdienstausfall und Fahrtkosten für maximal zwei Monate, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine Haushaltshilfe stehen.

Hilfsmittel, die in erster Linie dem Patienten dienen, werden ebenfalls von der Krankenkasse bezahlt. Sie müssen medizinisch notwendig sein, das heißt einer Krankenbehandlung dienen, einer Behinderung vorbeugen oder diese ausgleichen. Typische Beispiele sind Prothesen, Rollatoren und Geräte zum Inhalieren. Auch Hilfsmittel unterliegen der Zuzahlungspflicht. Patienten müssen zehn Prozent des Preises selbst zahlen, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist die Zuzahlung auf höchstens zehn Euro pro Monatsbedarf begrenzt.

Achtung:

Zuzahlungen müssen nur bis zur individuellen Belastungsgrenze geleistet werden. Diese liegt bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, Menschen mit schweren chronischen Krankheiten müssen nur ein Prozent zahlen. Sobald Patienten die Grenze überschreiten, können Sie sich bei ihrer Krankenkasse für das restliche Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Dafür müssen sie bei der Kasse die Bescheinigungen aller bisher geleisteten Zuzahlungen einreichen. Wann Ihre Belastungsgrenze erreicht ist, können Versicherte über Zuzahlungsrechner ermitteln. Sie   werden von der zahlreichen Krankenkassen im Internet zur Verfügung gestellt.

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