Redaktionsstatut „Aktiv Altern in Oberhausen“

  • 1 DAS REDAKTIONSSTATUT

(1) Das Redaktionsstatut  „Aktiv Altern in Oberhausen“, regelt die Beziehungen zwischen Redaktion, Redaktionsbeirat und  Verantwortlichem nach § 5 Telemediengesetz der Homepage.  https://unser-quartier.de/oberhausen/impressum/ und Betreiber.

(2) Das Statut ist in seiner jeweiligen Fassung vertraglicher Bestandteil der freien Mitarbeiter und freien AutorInnen (im Folgenden: RedakteurInnen).

(3) Inhalt und Geltungsdauer dieses Statuts werden durch Änderungen in den Eigentums- und Besitzverhältnissen des Betreibers der Homepage nicht berührt.

  • 2 SELBSTVERSTÄNDNIS

(1) Die Homepage ist parteipolitisch unabhängig. Sie versteht sich vorrangig als digitales Medium für die Bürger der Stadt Oberhausen und die nachbarschaftlichen Quartiere.

(2) Die RedaktuerInnen engagieren sich für eine kritische Öffentlichkeit, ein nachbarschaftliches Zusammenwachsen und einen Zusammenhalt der Bürger.

(3) Sie treten ein für die Entwicklung  altersgerechter Quartiere und artikulieren insbesondere die Stimmen, die gegenüber den Ratsparteien, Pflegekassen und anderen Kostenträgern kein Gehör finden.

(4) Die Redaktion ist der wahrheitsgetreuen Berichterstattung verpflichtet. Sie gibt den Beiträgen ihrer RedakteurInnen besonderes Gewicht.

(5) Die Redaktion weist jede Einflussnahme, jeden Druck seitens einzelner Personen, politischer Parteien, Unternehmen, ökonomisch, religiös oder ideologisch orientierter Gruppen zurück.

(6) In der Überzeugung, dass aus kommunaler, Landes,  deutscher und auch aus europäischer Sicht allein die soziale Welt nicht adäquat beschrieben werden kann, haben Inlands- und Europathemen in der Berichterstattung den gleichen Rang.

  • 3 GRUNDSÄTZE DER REDAKTIONELLEN ARBEIT

(1) Im Rahmen der unter § 1 und 2 genannten Maßgaben gestaltet die Redaktion die Homepage frei und selbstständig.

(2) Kein Redakteur und keine Redakteurin darf gezwungen werden, beim Schreiben eine andere Meinung als die eigene zu vertreten oder gegen die eigene Überzeugung zu bebildern oder zu schreiben.

(3) Ansichten von Redaktionsmitgliedern, die den in der Redaktion jeweils vorherrschenden Sichtweisen zuwider laufen, werden respektiert. In der Kommentierung finden auch Minderheitsmeinungen innerhalb der Redaktion ihren Platz.

(4) Die Themen und Inhalte der  aktuellen Beiträge werden auf der Redaktionskonferenz diskutiert. In Konfliktfällen liegt die letzte Entscheidung bei dem Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV); er verantwortet den redaktionellen Teil.

(5) Anzeigenorientierte Online-Beiträge sind als solche kenntlich zu machen und vom redaktionellen Teil deutlich zu trennen.

(6) Ort und Zeit etc. regelt bei Bedarf eine zu erstellende Redaktions-Ordnung

  • 4 DER BEIRAT

(1) Der Beirat für die Homepage „Bürger für Bürgern“ besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Er soll das Bindeglied zwischen Redaktion und Anbieter sein.

(2) Der Vorstand des Vereins beruft und/oder entlässt die Mitglieder des Beirates. Er berät sich darüber vorher vertraulich mit den anderen Mitgliedern.

(3) Sieht die Redaktion seitens des Beirates bzw. einzelner Mitglieder dauerhafte Verstöße gegen die in § 2 des Redaktionsstatuts beschriebene publizistische Grundrichtung, hat sie mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Tagen eine außerordentliche  Versammlung einzuberufen. Stimmen bei der Versammlung mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden bzw. die vertretenen RedakteurInnen für die Absetzung des Beirates bzw. einzelner Mitglieder, hat der Vorstand die Betreffenden umgehend abzuberufen.

Oberhausen, im Februar    2018