Rehabilitation (Reha) vor Rente oder Pflege

Die medizinische Rehabilitation soll zur körperlichen Erholung beitragen und Nebenwirkungen der Krankheit und der Behandlung lindern. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ wird bei älteren Arbeitnehmern gern umgangen. Die Krankenversicherung entledigt sich gern Ihrer Verpflichtung und fordert zu früh die Reha. Die Rentenversicherung versagt die Reha-Maßnahme.

Als Patient muss man in der Lage sein, trotz der Erkrankung die täglichen Anforderungen so gut wie möglich zu bewältigen auch die Reha-Maßnahmen. Rehabilitation zielt darauf ab, berufstätigen Patienten die Rückkehr  an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Nach Möglichkeit soll Spätfolgen vorgebeugt werden, die sich langfristig aus einer Tumorerkrankung ergeben können, etwa Behinderungen oder körperliche Einschränkungen. Niemand soll aufgrund von Krebs von wichtigen Dingen des Lebens ausgeschlossen sein. Daher sind Rehabilitationsmaßnahmen auch für nicht (mehr) Berufstätige wichtig. Gerade bei älteren Menschen ist es ein wichtiges Ziel: Dauerhafte Pflegebedürftigkeit soll vermieden werden.

Wann kann eine Reha beginnen?

Für viele Reha-Maßnahmen muss man bereits wieder ausreichend belastbar sein und darf keine intensive Pflege mehr benötigen. Eine weitere Voraussetzung: Die durch die Krankheit entstandenen Beeinträchtigungen müssen sich durch die Reha mit einiger Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich bessern lassen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „Reha-Fähigkeit“.

Reha – freiwillig oder verpflichtend?

Rehabilitationsmaßnahmen sind keine Pflicht. Niemand muss daran teilnehmen, man kann eine „Reha“ auch ablehnen. Über die Vor- und Nachteile sollte man sich jedoch vorher unbedingt beraten lassen: Man verzichtet auf viele Unterstützungs- und Erholungsmöglichkeiten, die sich zum Beispiel durch einen selbst geplanten Urlaub nicht ersetzen lassen. Eine Besonderheit besteht, wenn man als berufsfähiger, gesetzlich Versicherter von der Kasse gemäß § 51 SGB V zur Teilnahme an einer Maßnahme aufgefordert wird: Dabei folgen die Versicherer dem gesetzlich vorgegebenen Grundsatz „Reha vor Rente“. Ist man bereits seit längerem krank, soll durch eine Rehabilitation der Wiedereinstieg in den Beruf ermöglicht werden. Für die Antragsstellung sieht der Gesetzgeber eine Frist von zehn Wochen nach Aufforderung vor. Kommt man als Versicherter dieser Aufforderung nicht nach? Dann kann die Krankenversicherung nach dieser Frist die Zahlung von Krankengeld einstellen. Umgekehrt kann es aber auch passieren, dass die Rentenversicherung den Reha-Antrag ablehnt, weil sie keinen Erfolg der Reha-Maßnahmen erwartet. Dies kann dann dazu führen, dass der Reha-Antrag direkt in einen Rentenantrag umgewandelt wird. Man sollte sich bei einer solchen Aufforderung daher unbedingt zu den möglichen Folgen beraten lassen.

Wer bezahlt die Reha-Leistungen?

Die Kosten tragen, je nach der individuellen Versicherungssituation und abhängig davon, welchen Hintergrund die Reha-Maßnahmen haben,

  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die gesetzliche Krankenversicherung, eventuell auch
  • die gesetzliche Unfallversicherung (wenn die Tumorerkrankung als beruflich bedingt anerkannt wurde) oder die privaten Krankenversicherungen.

Wichtig: Um die Kostenübernahme muss man sich als Patient (meist) nicht selbst kümmern. Die Träger klären untereinander, wer für die Rehabilitations-Maßnahme finanziell aufkommt und leiten den Antrag an die richtige Stelle weiter.

Auf Patienten kann ein gewisser Eigenanteil als Zuzahlung zukommen, falls man durch die vorherige Krebsbehandlung die Höchstgrenzen noch nicht ausgeschöpft hat. Wie geht es finanziell während der Reha weiter? Berufstätige bleiben in der Regel weiter krankgeschrieben. Bei Bedarf gibt es Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung, zum Beispiel das sogenannte „Übergangsgeld“. Welche Ansprüche bestehen und welche Voraussetzungen man erfüllen muss, sollte man in jedem Fall rechtzeitig klären.

Beratung, Informationen zur Rehabilitation sprechen Sie Ihre Ärzte, den Kliniksozialdienst und Ihre Versicherung an.

Gesetzlicher Hintergrund Die gesetzlichen Grundlagen für die Rehabilitation sind im Wesentlichen im neunten Sozialgesetzbuch (SGB 9) verankert. Es enthält die Bestimmungen zu den Leistungsträgern von Rehabilitationsmaßnahmen (Rehabilitationsträgern) und zu den Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Der Gesetzestext des SGB IX ist einsehbar unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/.  Weitere Gesetzesbücher ergänzen diese Regelungen, so sind etwa die Leistungen der Krankenversicherungen für gesetzlich Versicherte im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) niedergelegt. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind in §40 Abs. 1-7 SGB V aufgeführt, einsehbar unter: www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html.

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