Jede Person hat das Recht, in einer Patientenverfügung die Pflege oder Behandlung zu bestimmen, wenn sie ihren Willen nicht mehr äußern kann. Sie kann auch eine Person benennen, die entscheidet, wenn sie selbst dazuu nicht mehr in der Lage ist.
In der Praxis
Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. Im Unterschied zum sogenannten Vorsorgeauftrag gilt die Patientenverfügung nur für den medizinischen Bereich. In der Patientenverfügung können die medizinischen Maßnahmen festgelegt werden, denen man bei Urteilsunfähigkeit zustimmt oder die man ablehnt. Es kann auch eine Person bezeichnet werden, die in solchen Situationen über die Art der Behandlung oder Pflege (mit)entscheiden soll (sogenannte therapeutische Vertretung). Ist jemand nicht mehr urteilsfähig, müssen die Gesundheitsfachpersonen, insbesondere Ärzte, zunächst abklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt oder eine therapeutische Vertretung bezeichnet wurde.
Der Wille der Patientin, des Patienten muss respektiert werden
Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, den Willen der Patientin oder des Patienten zu respektieren – was sie freilich nur tun kann, wenn ihr der Wille auch bekannt ist. Es empfiehlt sich also, Vorkehrungen zu treffen, damit die betroffenen Personen zum gegebenen Zeitpunkt Bescheid wissen. Beispielsweise können Patientinnen und Patienten eine Kopie ihrer Patientenverfügung bei der therapeutischen Vertretung, bei der behandelnden Gesundheitsfachperson, bei der Pflegeeinrichtung (zum Zeitpunkt ihres Eintritts) oder bei ihren Angehörigen hinterlegen.
Auch der Notfall ist geregelt
Im Notfall kann die Gesundheitsfachperson handeln, bevor sie weiß, ob ihre Patientin oder ihr Patient eine Patientenverfügung verfasst hat. In solchen Fällen wird sie dem mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten Rechnung tragen. Wenn eine Entscheidung der therapeutischen Vertretung das Leben einer Patientin oder eines Patienten gefährdet und die Gesundheitsfachperson damit nicht einverstanden ist, kann sie sich an die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden. Die Patientenverfügung oder der Vorsorgeauftrag können jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Wie wird eine Patientenverfügung formuliert?
Eine Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt, datiert und unterschrieben werden. Davon abgesehen können Sie Inhalt und Form frei wählen: Sie können die Verfügung von Hand oder mit dem Computer schreiben, aber auch ein vorgegebenes Formular ausfüllen. Zeugen sind nicht erforderlich, doch empfiehlt es sich, mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt darüber zu reden; sie werden Sie bei der Formulierung der Patientenverfügung beraten können. Außerdem können Sie bei zahlreichen Organisationen Musterformulare beziehen, die Sie als Vorlage für Ihre Patientenverfügung verwenden können. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Außerdem sollten Sie sich regelmäßig (zum Beispiel alle drei oder vier Jahre) überlegen, ob Ihre Patientenverfügung nach wie vor Ihrem Willen entspricht, und sie gegebenenfalls abändern. Selbstverständlich können Sie, wenn Sie keine Patientenverfügung verfasst haben oder verfassen möchten, Ihre Anordnungen auch mündlich treffen, etwa direkt vor einem operativen Eingriff.
Die Patientenverfügungen unterliegen im Zweifel der gerichtlichen Überprüfung. Nach BGH „Die bloße Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, sei, so der BGH 2016, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Der Patient kann dem Arzt alles verbieten, ihm aber nichts vorschreiben.“ . § 1901a Absatz 1 BGB
Vorsorgevollmacht und Betreuung sind weitergehend.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert umfassend zur Vorsorgevollmacht/Betreuungsrecht.
Soweit die Theorie
Lesenswert „Patient ohne Verfügung“ von Matthias Thöns erschienen im Piper Verlag ISBN 978-3-492-05776-9