Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung. Der nachfolgende Personenkreis muss das Pflegegeld NICHT versteuern, da er unter das Steuerprivileg fällt:
- Deshalb ist das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen selbst steuerfrei.
- Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige weitergeleitet, müssen diese ebenfalls keine Steuern bezahlen, sofern sie sonst keine Vergütung für die Pflege erhalten. Wer zu den Angehörigen zählt, lesen Sie bitte weiter unten nach.
- Menschen die sich sittlich/moralisch verpflichtet fühlen die Pflege zu übernehmen, jedoch nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind, können das Pflegegeld als Zugehörige ebenfalls als steuerfreies Einkommen erhalten. Eine sittliche/moralische Verpflichtung liegt vor, wenn es sich um eine sehr enge Beziehung zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson handelt. Da dies nun eine persönliche Auslegungssache ist, ist es ratsam, sich vom Finanzamt die sittliche Verpflichtung bestätigen zu lassen.
Der Bezug von Pflegegeld für diese Personengruppe muss nicht bei der Minijobzentrale gemeldet werden.
Wer gehört zu den Angehörigen?
Per Gesetzestext gehören zu den Angehörigen:
- Der Ehepartner / Lebenspartner / Verlobte
- Bruder und Schwester
- Die Eltern und Kinder
- Neffen und Nichten
- Onkel und Tanten
- Schwager und Schwägerin
- Pflegeeltern und Pflegekinder
Beachten Sie: Nicht nur die zum Teil sehr hohen Pflegekosten (für Pflegeheim, Pflegedienst, häusliche Pflege usw.) können bei der Steuer als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, sondern auch die allgemeinen Krankheitskosten.