News 18.9.19

Inhalt

  1. # Impfung gegen Gürtelrose ……
  2. # Kein Entgeltanspruch des Pflegeheimbetreibers ……
  3. # Vorsicht -Eventuell Blindengeldrückforderung …….
  4. # Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung ./. Organspendeausweis ……

 

1. # Impfung gegen Gürtelrose ……

Eine Gürtelrose kann jeder bekommen, der zuvor (meist als Kind) die Windpocken hatte. Der Erreger dieser Krankheit (Varizella-Zoster-Virus) nistet sich dauerhaft in den Nervenzellen ein, aber das Immunsystem hält sie in Schach. Wenn im Alter die Abwehrkräfte nachlassen, kann er wieder aktiv werden und eine Gürtelrose ausbrechen, eine ziemlich unangenehme Erkrankung, gegen die nun viele Krankenkassen die vorbeugende Impfung zahlen. Die ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Personen ab 60 Jahren eine Impfung. Für Personen mit einer schweren Grundkrankheit oder Immunschwäche gilt die Empfehlung bereits ab 50 Jahren. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und der Krankenkasse.   www.impfen.de

2. # Kein Entgeltanspruch des Pflegeheimbetreibers ……

Bei Pflegeheimbewohnern, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beziehen, dürfen bei eigener Kündigung (und Auszug vor Ablauf der Kündigungsfrist) nur die im SGB XI festgeschriebenen Kosten taggenau abgerechnet werden. BGH Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17 https://www.biva.de/faq-urteil-zahlung-bei-heimauszug/

3.  # Vorsicht -Eventuell Blindengeldrückforderung …….

Wer Blindengeld bekommt, muss der dafür zuständigen Stelle mitteilen, wenn er/sie auch Pflegegeld bezieht, denn die Leistungen der Pflegeversicherung sind teilweise auf das Blindengeld anrechenbar. In einem Gerichtsverfahren entschied das Verwaltungsgericht Aachen, es sei eine grobe Pflichtverletzung, den Bezug von Pflegegeld nicht zu melden und forderte 13.000 € Blindengeld zurück. VG Aachen, Urteil vom 19.2.2019 – 2 K 6327/17

4. # Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung ./. Organspendeausweis ……

Alle, die sich mit einem Ausweis zu einer Organspende bereit erklären, aber gleichzeitig in ihrer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht „lebenserhaltende Maßnahmen“ ablehnen, widersprechen sich selbst, das ist vielen nicht bewusst. Ohne künstliche Beatmung (zur Aufrechterhaltung des Herz-Kreislaufsystems) können keine lebenden Organe entnommen werden. Vor einer Organentnahme muss der Hirntod des potentiellen Spenders von einem Arzt festgestellt worden sein und dieser Beweis ist nur mit einer intensivmedizinischen Behandlung möglich. Da bei den meisten Sterbenden der Herzstillstand vor dem Hirntod eintritt, kommen nur wenige Menschen für eine Organspende infrage. www.organspende-info