Inhalt
- # „24-Stunden-Betreuung“ ……
- # Checkliste ambulanter Pflegevertrag
- # Einzelpflegepersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe“ …….
- # Anrechnung auf Sozialeinkommen ……
- # Kostenersatz wegen sozialwidrigen und schuldhaften Verhaltens gegenüber dem Sozialhilfeträger ……
1. # „24-Stunden-Betreuung“ ……
- Es klingt verlockend: Viele Anbieter sogenannter 24-Stunden-Pflege versprechen eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ im Haushalt zu einem erschwinglichen Preis. Was verbirgt sich hinter diesen Angeboten?
- Bedeutet „24-Stunden-Betreuung“ wirklich rund um die Uhr?
- Welche Beschäftigungsmodelle sind im Rahmen der „24-Stunden-Betreuung“ möglich?
- Welche Kosten kommen bei einer Betreuungskraft auf mich zu?
- Darf die Betreuungskraft auch medizinische Hilfe leisten?
Entnommen aus www.pflegevertraege.de und weiterlesen
Info-Telefon
Pflegebedürftige und Angehörige können sich über ihre Rechte informieren, Erfahrungen mitteilen oder konkrete Handlungsempfehlungen erhalten.
030 54 44 59 68 (Ortstarif) Montags und dienstags von 10:00 – 14:00 Uhr, mittwochs von 14:00 – 18:00 Uhr
Dem Projektteam können Sie Ihre Verträge übermitteln. Per E-Mail: mail@pflegevertraege.de
2. # Checkliste ambulanter Pflegevertrag
Der 20.Ratgeber Pflege (BMG-P-07055) der Bundesregierung enthält keine Hinweise auf die Ausgestaltung der ambulanten Pflegeverträge. Hier hat die Verbraucherzentrale eine kurze zweiseitige Checkliste erstellt.
3. # Einzelpflegepersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe“ …….
Gerade in Oberhausen müssen, wegen fehlender Bettplätzen in den stationären Einrichtungen, 82 % aller anerkannten Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt werden. Die notwendige Entlastung und Hilfe durch ambulante Dienste, Tages- oder Kurzzeitpflege ist mangels Angeboten nicht gegeben. Der Anspruch verfällt damit oft. Eine Hilfsmöglichkeit ist seit dem 1.1.2019 durch sogenannte „Nachbarschaftshilfen“ gegeben. Das Gesetz wird bisher in Oberhausen nicht umgesetzt, es fehlt bei der Stadt die eindeutige Stelle zur formalen und notwendigen Meldung. Nur dann wird die zuständige Pflegekasse dem Pflegebetroffenen die notwendigen Auslagen erstatten. Hilfreich ist es vor dem Einsatz der Nachbarin/des Nachbarn die Pflegekasse zuvor über die mögliche Höhe des Aufwendungsersatzes schriftlich zu befragen und den Pflegekursnachweis einzureichen.
In der Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO heißt es in § 11 Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
(1) Leistungen bürgerschaftlich engagierter Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5 (Nachbarschaftshilfe) gelten für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn
- die Unterstützung ehrenamtlich erfolgt,
- die Einzelperson mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und
- eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird.
Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe weisen gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilen sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.
(2) Die jeweils für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe zuständige Pflegekasse kann über Absatz 1 hinaus Angebote anerkennen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.
Nur wer den Bedarf aufzeigt und anmeldet, dem wird geholfen.
4. # Anrechnung auf Sozialeinkommen ……
Bei Berechnung des Hartz IV-Anspruches ist jedes Einkommen zu berücksichtigen, aber es gibt Ausnahmen (§ 11a SGB II oder § 1 ALG II-V).
Nicht berücksichtigt werden im Sinne des SGB II:
◼ Leistungen, die im SGB II normiert werden; ◼ Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz; ◼ Blindengeld; ◼ Pflegegeld nach SGB XI; ◼ Renten, die in analoger Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden; ◼ zusätzliche Einnahmen bis zur Höhe von 50 Euro im Jahr.
Auf Arbeitslosengeld II werden nicht angerechnet:
◼ Schmerzensgeld; ◼ Entschädigungen für einen Schaden, der kein Vermögens- oder Sachschaden ist; ◼ für Soldaten: Auslandsverwendungszuschlag und Leistungszuschläge; ◼ nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (Pflegegeld); ◼ Taschengeld für Personen unter 15 Jahren, die zwar durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden (z.B. Ferienjob), jedoch monatlich 100 € nicht überschreiten. Quelle: https://www.hartz4.org/einkommen/
5. # Kostenersatz wegen sozialwidrigen und schuldhaften Verhaltens gegenüber dem Sozialhilfeträger ……
Eine Betreuerin (hier: Tochter der Betroffenen) kann zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB X wegen sozialwidrigen und schuldhaften Verhaltens gegenüber dem Sozialhilfeträger herangezogen werden, wenn Rentenzahlungen über einen langen Zeitraum (hier: ein Jahr) zu anderen Zwecken als für die zumindest teilweise Bestreitung der Heim- und Pflegekosten verwendet werden und dies zu einem früheren Einsetzen der Sozialhilfe geführt hat. (Red. Leitsatz) LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juli 2019 – L 9 SO 544/17