Teil 3 Elternunterhalt

Pflegekosten sind in NRW die höchsten. Die Pflegeplätze werden immer rarer.

Bedürftigkeitsprüfung bei der Hilfe zu Pflege

Teil 2  vom 31. Juli 2020

Teil 1  vom 22. Juli 2020

Hilfe zur Pflege wird nur geleistet, wenn die Betroffenen bedürftig sind. Das heißt: Im Prinzip müssen Pflegebedürftige und, soweit vorhanden, auch ihr Ehepartner zunächst die Kosten selbst aus ihrem Einkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung schultern und erst einmal muss auch das Vermögen bis auf Schonvermögen dafür aufgebraucht werden.  Vielleicht hilft aber auch schon der Antrag auf Wohngeld die Kosten zu stemmen.

Anrechenbares Einkommen der Betroffenen

Allerdings gelten hier zumindest, solange die Pflege zu Hause und nicht im Heim erfolgt großzügigere Regelungen als bei der Grundsicherung im Alter. Anders als bei dieser wird bei der Hilfe zur Pflege nicht das gesamte Einkommen angerechnet, es gelten vielmehr höhere Freibeträge. Die für den Anspruch auf Hilfe zur Pflege relevante Einkommensgrenze ist in Paragraf 85 SGB XII definiert. Den Betroffenen steht zunächst ein Grundfreibetrag in Höhe des doppelten (Eck-)Regelsatzes zu. Das sind 2020 (2 × 432 =) 864 Euro. Hinzu kommt ein Familienzuschlag in Höhe von 70 Prozent des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehe-beziehungsweise Lebenspartner sowie für jeden vom Sozialhilfesuchenden respektive dessen Ehe-/Lebenspartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen. Dies sind dann nochmals 302,40 Euro. Dieser Freibetrag wird übrigens auch dann noch gewährt, wenn der Ehepartner im Pflegeheim lebt. Hinzu kommt noch die Unterkunftskosten. Damit kann für einen Alleinstehenden eine Hilfe zur Pflege ohne Einkommensanrechnung auch bei einem Monatseinkommen von 1.500 Euro infrage kommen zumindest in Regionen mit hohen Wohnkosten.

Bei dauerhafter Versorgung in vollstationären Einrichtungen gilt eine härtere Regelung. Diese findet sich in Paragraf 88 SGB XII. Danach kann von den Betroffenen auch denn, wenn ihr Einkommen unterhalb der oben skizzierten Einkommensgrenze liegt, der Einsatz des Einkommens für die eigene Pflege verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtliche längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Praktisch bedeutet dies: Wer voraussichtlich für ein Jahr oder länger in einer vollstationären Einrichtung wie einem Pflegeheim versorgt werden muss, muss damit rechnen, dass er sein gesamtes Einkommen für anfallende Pflegekosten aufwenden muss, bevor das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege eintritt. Das Einkommen muss bis auf das sogenannte Taschengeld (2020: 114,48 Euro pro Monat) voll eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.

Bedürftigkeitsprüfung und Vermögen

Beim Vermögen gilt auch für Bezieher von Hilfe zur Pflege nur ein Schonbetrag von 5.000 Euro pro Person. Darüber hinausgehende Rücklagen müssen zunächst aufgebraucht werden, ehe das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet. Für Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung wird der Verkauf der Immobilie vielfach unmittelbar zum Thema.

Zieht ein Alleinstehender aus seinem Haus oder seiner Eigentumswohnung in ein Pflegeheim, so muss die Immobilie zunächst verwertet werden, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet. Gegebenenfalls kann sich das Amt auch eine Grundschuld eintragen lassen.

Anders ist die Situation, wenn Pflegebedürftige ihre Immobilie noch bewohnen. Dann kommt es darauf an, ob das Haus oder Eigentumswohnung angemessen ist. Eine angemessene Immobilie, die ein Bezieher von Sozialhilfe auch von Hilfe zur Pflege selbst bewohnt, zählt zum Schonvermögen und muss in der Regel nicht verkauft werden.

Völlig eindeutige gesetzliche Regelungen, welche Immobilien erlaubt sind, gibt es allerdings nicht. Mehrfamilienhäuser sind es jedenfalls nicht. Die Regelungen hierzu finden sich in Paragraf 90 SGB XII.

Das Gesetz stellt nicht auf den Wert der Immobilie ab. Auch eine sehr gute ausgestattete Wohnung in einem begehrten Stadtteil kann deshalb für einen Grundsicherungsbezieher erlaubt sein vorausgesetzt die Größe stimmt.

Wenn es um die Angemessenheit der Immobilie geht, kann man sich auf die Rechtsprechung zum SGB II (Hartz IV) beziehen. Das Bundessozialgericht befand wie auch die Kommentierung zum SGB XII (Sozialhilfe) dass sich die Angemessenheit nach den Vorgaben des II. Wohnungsbaugesetzes richtet. Danach darf ein angemessenes Familienheim im Regelfall eine Wohnfläche von 130 qm nicht überschreiten. Dies gilt für einen Vierpersonenhaushalt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gelten zusätzliche 20 qm als akzeptabel. Umgekehrt gibt es entsprechende Abschläge bei kleineren Haushalten, wobei auch für einen Alleinstehenden noch ein kleines Haus mit 90 qm als angemessen angesehen wird.

Für Eigentumswohnungen gelten nach dem früheren Wohnungsbaugesetz jeweils um zehn Quadratmeter niedrigere Angemessenheitsgrenzen, wobei für einen Einpersonenhaushalt eine 80-Quadratmeter-Wohnung noch gerade als angemessen angesehen wird.

Angemessene Haus und Wohnungsgrößen für Eigentümer

Haushaltsgröße                 Haus                         Eigentumswohnung

4 Personen                      130qm.                                     120 qm.

3 Personen                      110 qm.                                     100 qm.

2 Personen                       90 qm.                                       80 qm.

1 Person                            90 qm.                                       80 qm.

Bei größeren Haushalt gibt es einen Zuschlag von 20 qm je weiterem Haushaltsangehörigen.

Wenn das Eigenheim noch vom Ehepartner bewohnt wird, der in der Immobilie verblieben ist, und es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt, fällt die Immobilie weiterhin noch unter das Schonvermögen.

Tipp:

Pflegebedürftige und Angehörige, die wünschen, dass das Sozialamt für die Lücke bei der Pflegefinanzierung aufkommt, sollten sich in jedem Fall frühzeitig fachkundig beraten lassen. Eventuell kann das Pflegeheim beim Antrag auf Hilfe zur Pflege behilflich sein. Bei Pflegebedürftigen, die ambulant betreut werden, kann möglicherweise der Pflegedienst bei der Antragstellung helfen. Gute Ansprechpartner sind Pflegeberatungsstellen, 

Sie helfen bei Geldsorgen nur bedingt weiter, verweisen an die örtlichen Sozialämter oder die Wohngeldstellen als Ansprechpartner.

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