Leistungen der Pflegekasse

Wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird, erhält sie Geld, um die Pflege selbst zu organisieren.

Alternativ finanziert die Pflegekasse direkt professionelle Hilfe, beispielsweise einen Pflegedienst. Ist die mit der Pflege betraute Person einmal verhindert, werden auch die Kosten für einen kurzzeitigen Ersatz erstattet. Die Pflegekasse gewährt nicht nur Leistungen für die pflegerischen Dienstleistungen, sondern finanziert oder bezuschusst auch technische Hilfsmittel, die bei der Pflege benötigt werden oder diese erleichtern. Selbst für Umbauten in der Wohnung oder dem Haus des Pflegebedürftigen gewährt die Pflegeversicherung finanzielle Zuschüsse. Kann die pflegebedürftige Person nicht zu Hause gepflegt werden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer stationären Pflege, wobei der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, z. B. einem Pflegeheim, auf Dauer, regelmäßig nur für bestimmte Tageszeiten oder auch für einen einmaligen kurzen Zeitraum finanziell unterstützt wird.

Die Leistungen der Pflegekassen decken in aller Regel nur einen Teil des individuellen Pflegebedarfs. Häufig sind die Kosten, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden, mindestens noch einmal so hoch wie die Leistungssätze der Pflegekassen.

Pflegesachleistungen

Finanziert oder bezuschusst die Pflegekasse geeignete Pflegekräfte, welche die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen in dessen eigenem Haushalt übernehmen, bezeichnet man dies als Pflegesachleistung. Ein Beispiel hierfür ist die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.

Die Kosten für Pflegesachleistungen sind je nach Pflegegrad unterschiedlich. Folgende Höchstsätze werden monatlich an die Pflegekräfte gezahlt.

° Pflegegrad 2:     689 Euro 

° Pflegegrad 3:  1.298 Euro

° Pflegegrad 4:  1.612 Euro

° Pflegegrad 5:  1.995 Euro

Der Pflegebedürftige kann den ihm zustehenden Gesamtwert nach seinem Belieben ausschöpfen. Er kann im festgelegten finanziellen Rahmen aus den Angeboten zugelassener Pflegedienste nach seinen Wünschen und Bedürfnissen frei wählen, unabhängig davon, ob diese Angebote körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung betreffen.

Verhinderungspflege

Falls eine unentgeltliche tätige Pflegeperson, die den Pflegebedürftigen in der Vergangenheit mindestens sechs Monate gepflegt hat, Urlaubs oder krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, trägt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Diese ist auf maximal 42 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Folgende Höchstsätze werden gezahlt:

° Pflegegrad 2:     474,00 Euro

° Pflegegrad 3:     817,50 Eurobehalten

° Pflegegrad 4: 1.092,00 Euro Vertreter)

° Pflegegrad 5: 1.351,50 Euro, in besonderen Fällen bis zu 1.612,00 Euro

Voraussetzung ist aber, dass die Ersatzkraft mit dem Pflegebedürftigen weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist noch mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Andernfalls werden nicht die vorgenannten Beträge, sondern ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt, das dem Betroffenen nach seinem Pflegegrad zustehen würde.

Pflegegeld

Anspruch auf Pflegegeld: Pflegegeld erhält auf Antrag, wer keine Pflegesachleistungen beansprucht, sondern die häusliche Pflege selbst organisiert. Bei vollstationärer Pflege in einem Heim oder einem Krankenhaus wird kein zusätzliches Pflegegeld gezahlt. Außerdem muss mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt worden sein. Wie das Pflegegeld verwendet wird, bleibt dem Pflegebedürftigen,  (bzw. seinem Vertreter) überlassen. Er kann das Pflegegeld auch für sich selbst behalten, muss es also nicht weitergeben, es sei denn, er hätte sich hierzu vertraglich verpflichtet. Liegt Pflegebedürftigkeit vor und ist die nötige Vorversicherungszeit erfüllt, besteht der Anspruch auf Pflegegeld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eingestellt wird die Zahlung bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit, bei Wegfall der Voraussetzungen, die zur Feststellung eines Pflegegrad geführt haben, und wenn der Pflegebedürftige stirbt. Falls der Anspruch nicht für einen vollen Monat besteht, wird er anteilig gekürzt.

Die Höhe des Pflegegeldes

Folgende Sätze werden monatlich gezahlt:

° Pflegegrad 2:      316 Euro

° Pflegegrad 3:      545 Euro

° Pflegegrad 4:      728 Euro

° Pflegegrad 5:      901 Euro

Es fällt auf, dass die Sätze beim Pflegegeld erheblich niedriger ausfallen als bei den Pflegesachleistungen. Grund hierfür ist, dass das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung für freiwillige Helfer angesehen wird, während die Pflegesachleistungen ein Entgelt für professionelle Pflege sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Pflege gerade durch Angehörige nicht wegen einer Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, sondern aus moralischen Gründen. Anders als bei Pflegesachleistungen ist deshalb beim Pflegegeld auch eine Erhöhung der Leistungen aufgrund eines Härtefalls nicht vorgesehen.

Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Sollte der Pflegebedürftige wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, geht dieses dem Pflegegeld aus der Pflegeversicherung vor. Das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird je nach Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe festgesetzt. Die Mindestbeträge in der gesetzlichen Unfallversicherung (Stand 01.12.2019) belaufen sich auf 362 Euro West und 341 Euro Ost, die Höchstbeträge liegen bei 1.445 Euro West und 1.369 Euro Ost.

Kombinationsleistungen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen schließen sich nicht zwingend gegenseitig aus. Könnte beispielsweise die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige oder andere freiwillige Helfer erbracht werden, benötigt der Pflegebedürftige aber für bestimmte Verrichtungen dennoch professionelle Hilfe, sieht das Gesetz eine Kombination der Leistungen vor. In welchem Verhältnis Pflegesachleistungen und Pflegegeld gewährt werden, entscheidet die Pflegekasse nach dem Bedarf im Einzelfall.

Vollstationäre Pflege

Ist eine angemessene Versorgung zu Hause gar nicht mehr möglich, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Damit die Kosten übernommen werden benötigen die Pflegeeinrichtungen eine Zulassung sowie einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen.

Die Kosten der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung werden je nach Pflegegrad bis zu einem bestimmten monatlichen Höchstbetrag übernommen.

° Pflegegrad 1:      125 Euro

° Pflegegrad 2:     770 Euro

° Pflegegrad 3:    1.262 Euro

° Pflegegrad 4:     1.775 Euro

° Pflegegrad 5:      2.005 Euro

Die pauschalen Leistungsbeträge werden in der Form gewährt, dass die Pflegekasse gegenüber dem aufnahmebereiten Pflegeheim eine Erklärung über die Übernahme der anteiligen Finanzierung abgibt. Die Pflegekasse zahlt den dem pflegebedürftigen Heimbewohner zustehenden Leistungsbetrag unmittelbar an das Pflegeheim.

Über die Höchstsätze hinausgehende Kosten muss der Bedürftige selbst tragen. Ist die Pflegekasse der Auffassung, die Unterbringung in einem Pflegeheim sei noch nicht notwendig, erhält der Bedürftige lediglich einen Zuschuss in Höhe des Maximalbetrags bei der Gewährung von Pflegesachleistung.

Kurzzeitpflege können alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch nehmen. Anders als bei den anderen Leistungen ist die Leistungshöhe der Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege nicht vom jeweiligen Pflegegrad abhängig. Es werden maximal Beträge von 1.612 Euro gezahlt. Härtefallregelungen sind nicht vorgesehen.

Siehe auch Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1

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