News März 2021

Anmeldung zum kostenfreien Wochenend-Seminar „Der Bewohnerbeirat“ noch bis zum 30. März möglich!   Siehe näheres am Ende.

  1. # Vorsorgemaßnahmen, Betreuungsverfügung, Betreuungsrecht 

2. # Rechtliche Betreuung – Echte Hilfe oder Entmündigung?

  1. # Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft bei Besorgung von Medikamenten und Nahrungsmitteln als Arbeitsunfall-

4. # Reformstufe 3 des BTHG ab 1.1.2020 in Kraft

  1. # Taschengeld im Pflegeheim, Krankenkassenzuzahlungen

  2. # Barrierefrei wird gefördert, ist werterhöhend

1. # Vorsorgemaßnahmen, Betreuungsverfügung, Betreuungsrecht 

In einfacher Sprache erklärt. Jeder Mensch kann durch einen Unfall, durch Krankheiten oder Schicksalsschläge physisch oder psychisch kurz- oder langfristig nicht mehr in der Lage sein, wichtige Angelegenheiten in seinem Leben ganz oder teilweise zu erledigen.

Besser rechtzeitig vorsorgen. Mit der Vorsorgevollmacht kann man für bestimmte Bereiche jemanden seines Vertrauens festlegen, der dann berechtigt ist, beispielweise Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Durch die Form der rechtzeitigen Vorsorgeregelung kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers oder Betreuerin durch eine Vertrauensperson ersetzt werden.

Tritt ein solcher Fall ein, braucht diese Person jemanden, der sie in ihren rechtlichen Ansprüchen gegenüber Behörden, Banken, Ärzten usw. vertritt. Im deutschen Rechtssystem kann das jemand sein, der vorher vom Betroffenen bevollmächtigt (Vorsorgevollmacht), oder jemand, der durch ein Gericht zum rechtlichen Betreuer (ehren- oder hauptamtlich) bestellt worden ist. Die rechtlichen Grundlagen zur rechtlichen Betreuung finden sich in 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bei der Auswahl des Betreuers werden vor allem die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt. An erster Stelle werden Personen bestellt, die den Betroffenen persönlich nahestehen und geeignet sind. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, ist der Vorschlag der Betreuungsbehörde oder dem Amtsgericht überlassen. Das Gericht entscheidet, welche Person bestellt wird und kontrolliert diesen während der Betreuungsführung.

2. # Rechtliche Betreuung – Echte Hilfe? oder Entmündigung

Die Hilfsbedürftigkeit kann jeden, zu jeder Zeit, in jedem Alter unverhofft treffen. Doch wie sieht eine staatliche Betreuung aus, die nicht in die Selbstbestimmung der Betreuten eingreift und gleichzeitig eine Hilfe ist? Eine 28 Minuten SWR 2 Sendung in Bild und Ton

3. # Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft bei Besorgung von Medikamenten und Nahrungsmitteln als Arbeitsunfall-

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass eine ehrenamtliche Pflegekraft, die für ihre zu pflegenden Eltern Nahrungsmittel und Medikamente besorgt hatte und auf dem Rückweg mit dem Fahrrad gestürzt war und sich schwer verletzt hatte, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Entscheidung des

Sozialgerichts bestätigt und die Unfallkasse Baden-Württemberg verurteilt, den Fahrradunfall als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen. LSG Stuttgart v. 15.01.2020 AZ L1U 1664/20

Arbeitsunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft

  • bei Besorgung von Medikamenten und Nahrungsmitteln bei Fahrradunfall-

4. # Reformstufe 3 des BTHG ab 1.1.2020 in Kraft

  • Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht)
  • Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
  • Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung: Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen. Näheres siehe auch unter Definitionen BTHG  (Links//Definitionen/Fachbegriffe)

5. # Taschengeld im Pflegeheim, Krankenkassenzuzahlungen

Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, erhält für die kleinen Wünsche des Alltags pro Monat Taschengeld im Pflegeheim über den Einrichtungsträger ausgezahlt. In Höhe von 27 % der Regelbedarfsstufe 1, für 2021 ist dies ein Betrag von 120,42 € geregelt in § 27b Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII).

Wichtig: Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, müssen nicht mehr

  • Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten, bis sie die 1-%- bzw. 2-%-Grenze erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag der individuellen Belastungsgrenze (107,04 € bzw. bei chronisch Kranken 53,52 €) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Der Heimbewohner erhält dann bereits zu Jahresbeginn die Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse.
  • Im Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist festgelegt, dass das Sozialamt den Zusatzbeitrag für Sozialhilfeempfänger zahlen muss, wenn es auch die Kosten für ihre Krankenversicherung trägt. Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, sind dort ebenfalls vom Zusatzbeitrag ausgenommen.
  • Versicherte, die Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden direkt von der Krankenkasse über die Einführung des Zusatzbeitrages informiert. Sie müssen dann das Sozialamt oder die Grundsicherungsstelle benachrichtigen. Die Kosten für den Zusatzbeitrag werden dann vom Staat getragen und direkt an die Kassen gezahlt.
  • Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhalten Menschen, die wegen ihres Alters oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschlossen sind und kein Einkommen haben, das für den Lebensunterhalt ausreicht.
  • Kommt die von Spahn geplante Pflegereform noch vor der Bundestagswahl?  Formal si, kt die Zahl der Sozialhilfeempfänger in Heimen um ein Drittel. Wer zahlt die Differenz?  Wollen Sie einen Einblick in die Struktur der Heimentgelte,   nutzen Sie das Seminar 3.-7. Mai in Königswinter. Informationen

6. # Barrierefrei wird gefördert, ist werterhöhend

Die KfW bietet seit Anfang Januar wieder attraktive Zuschüsse für Barriere reduzierende Maßnahmen in Höhe von maximal 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten an. Die Zuschusshöhe beläuft sich auf 200 bis 6.250 Euro. Die Mindestinvestitionskosten betragen pro Wohneinheit 2.000 Euro, maximal sind 50.000 Euro förderfähig.

Das deutsche Wertermittlungsrecht wird grundlegend novelliert und soll noch in der 1. Jahreshälfte 2021 in Kraft treten. Die Novellierung betrifft auch die Barrierefreiheit von Gebäuden. Die Barrierefreiheit wird als Grundlage der Wertermittlung, als neues Ausstattungs- und Qualitätsmerkmal, im Entwurf erstmals explizit genannt (§ 2, Abs. 3 Nr. 10 d). 

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Allen Lesern wünschen wir ein gesundes Osterfest 2021, achten Sie auf sich und andere. Corona wird, wie die Grippe, unser ständiger Begleiter werden.

Kostenfreies Wochend-Seminar „Der Bewohnerbeirat“ vom 5. – 7. Mai in Königswinter. Haben Sie sich nicht auch schon über die hohen Heimentgelte aufgeregt. Wir öffnen die Truhe mit den Sieben Siegel und erarbeiten das Zustandekommen. Bei Interesse melden Sie sich bis zum 29.3.21 an. Das aktuelle Programm finden Sie auch auf der Homepage unter Veranstaltungen

Die Anmeldung zum Seminar Nr. 603 kann – telefonisch unter 022 23 73-119  oder direkt online gebucht werden.

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