Wahlen im Heim jedes zweite Jahr, alle 6 Jahre Sozialwahlen 2023

Sozialwahlen finden alle sechs Jahre statt.

Die Coronakrise zeigt uns die Versäumnisse deutlich auf. Beim Thema Digitalisierung muss „Vor Ort“ noch kräftig zulegt werden. Die jährlichen Bundes-Ausgaben für die Programmierung sind immens. Arbeit, Schule und Studium können künftig verstärkt von zu Hause aus erfolgen. Was spricht dagegen, auch die Selbstverwaltungen von dort aus zu wählen. Mit der Verabschiedung des 7. SGB-IV-Änderungsgesetzes machte der Bundestag im Mai 2020 den Weg dafür frei, dass die Versicherten der Krankenkassen bei den Sozialwahlen 2023 erstmals neben der Briefwahl auch online abstimmen können. Sie ist nach Bundestags- und Europawahl die drittgrößte Wahl in Deutschland. Allein bei den Ersatzkassen sind rund 22 Millionen Wahlberechtigte aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.

Onlinewahlen werden selbstverständlich werden!

Anlässlich der Wahlen zur sozialen Selbstverwaltung gerät diese jeweils immer für kurze Zeit in den Fokus der Öffentlichkeit. Wer beschäftigt sich mit Sorgen rund um die Pflegeversicherung?

Soziale Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde gemäß § 46 SGB XI unter dem Dach der Krankenversicherung eingerichtet. In organisatorischer Hinsicht bedeutet dies, dass nach § 46 Abs. 1 SGB XI jede Krankenkasse eine Pflegekasse bildet. Die meisten Pflegekassen sind gemäß § 46 Abs. 2 SGB XI ebenso wie die meisten Krankenkassen selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts und nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung organisiert. Die organisatorische Anbindung an die Krankenkassen hat zur Folge, dass die Pflegekassen weder über eigenständige Gremien noch über eigenes Verwaltungspersonal verfügen. Die jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen werden daher nach § 46 Abs. 2 SGB XI von den Gremien und dem Verwaltungspersonal der Krankenkasse wahrgenommen, bei der sie eingerichtet sind. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung setzen sich die Selbstverwaltungsorgane gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten- und der Arbeitgeberseite zusammen. Diese werden gewählt.

Menschen in der Selbstverwaltung engagieren sich, indem sie mit Ämtern auch Aufgaben übernehmen und Gestaltungspielräume materieller Art nutzen; sie bringen sich mit ihrem bürgerschaftlichen Engagement und ihren gesellschaftlichen Impulsen ein.

Für die Pflegeversicherung gilt allein die Basis.

Bei jeder Sozialversicherungswahl steht aber auch immer ein mehr oder weniger großer Generationswechsel an. Neue Aktive müssen geworben werden, die sich zwangsläufig die Frage stellen, welche Konsequenzen ein solches Engagement für sie persönlich hat. Der Umbruch sollte nicht dazu führen, dass engagierte Bürger nun ins „Bergfreie“ fallen. Warum sich nicht weiter in der Kommune ehrenamtlich einbringen. Selbstverwaltung findet heute als funktionale und kommunale Selbstverwaltung statt. Es muss nicht immer ein Engagement auf Landes- oder Bundesebene sein. Warum sich nicht Vorort sich einsetzen und die Auswirkungen des Handels direkt erleben.

Alle zwei (2) Jahre Wahl der Interessenvertretungen der Bewohner in Pflegeeinrichtungen.

In den 13.000 Pflegeeinrichtungen werden im Durchschnitt 5 Personen für die Gremium benötigt. Bewohner*innen stationärer Pflegeeinrichtungen sind größtenteils über 80 Jahre, befinden sich in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu der sie versorgenden Einrichtung und den dort tätigen Akteur*innen. Aufgrund häufig bereits bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, aufgrund von Angst vor Unannehmlichkeiten und Repressalien und auch, weil ein Wechsel der Einrichtung im Konfliktfall nicht ohne weiteres möglich ist, sind die Betroffenen oft gehemmt, ihre Interessen wirksam zu vertreten und durchzusetzen.  Bewohner*innenbeiräte haben daher den Auftrag, die Interessen der Heimbewohner*innen gegenüber der Einrichtung und ihren Mitarbeitenden zu vertreten, Grundrechte einzufordern sowie Räume für soziale Inklusion und demokratische Teilhabe zu schaffen. Letztlich dienen sie damit der Sicherung lebenswerter Umstände in den Einrichtungen, der Lebensqualität aller Bewohnenden und deren Identifikation mit ihrem Lebensraum. So können Bewohner*innengremien einen wertvollen Beitrag zur Qualitätssicherung und -verbesserung leisten.

Angehörige und Seniorenvertreter sind gefordert

Das Bundesverfassungsgericht[1] hat schon 1972 betont, dass die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie gesellschaftlichen Gruppen ermöglichen, in eigener Verantwortung die Ordnung der sie berührenden Angelegenheiten mitzugestalten.

Der Bewohnerbeirat ist als funktionale Selbstverwaltung[2] von vornherein in die gesamtstaatliche demokratische Ordnung eingebunden. Das Bundesverfassungsgericht schreibt 2002[3] in seinem 2. Leitsatz:“ Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber darf ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden.“

In Ermangelung ausdrücklicher Freistellungsregelungen für die Tätigkeit der Selbstverwaltungsmitglieder bleibt § 40 SGB IV die zentrale Rechtsgrundlage. Es wird allgemein angenommen, dass sich aus dem Benachteiligungs- und Behinderungsverbot des § 40 Abs. 2 SGB IV bei abhängig Beschäftigten grundsätzlich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn[4] ergibt. Der zeitliche Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung. Der Umfang der zu gewährenden Freistellung wird ebenso aus dem Benachteiligungsverbot des § 40 Abs. 2 SGB IV abgeleitet. Demnach sind alle unmittelbar mit dem Amt verbundenen Obliegenheiten umfasst; dies betrifft neben der Teilnahme an den eigentlichen Sitzungen und Vorbesprechungen.

Das Ehrenamt berechtigt zu Information und Auskunft, soweit diese für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben benötigt werden. Jedenfalls Gesetzestexte, Bücher und Zeitschriften müssen insofern zur Verfügung gestellt werden. Wenn es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, kommt auch eine Unterstützungsverpflichtung der Einrichtungsträger, der Sozialversicherungsträger in personeller Hinsicht in Betracht. Beispielsweise kann es notwendig sein, dass entscheidungsrelevante Informationen erfasst und zusammengestellt werden. Wie weitreichend eine derartige personelle Unterstützung geht, bleibt eine Frage des konkreten Einzelfalls.    ————————————

[1] BVerfG, 9.5.1972, 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 (BVerfGE 33, 125, 156 f.). [2] Hase, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Band VI, 3. Aufl. 2009, § 145 Rn 6 [3] BVerfG 5.12.2002, 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98 (Emschergenossenschaft und Lippeverband) [4] Baier, in: Krauskopf, SGB IV, § 40 Rn. 8;

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