Mitwirkung durch den Heimbeirat Teil 2

Mitwirkung

nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.

Fortsetzung von Teil 1

Diese Inhalte der Mitwirkung wurde in den Heimgesetzen der Bundesländer häufig wörtlich aufgegriffen, teilweise neu zusammengefasst oder sprachlich leicht angepasst. Eine Erweiterung um Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsbereich fand kaum statt, allerdings sind die Mitwirkungsbereiche in einigen Landesgesetzen so formuliert, dass sie nicht abschließend (insbesonders) sind, also die Mitwirkung in weiteren Bereichen potenziell möglich ist (beispielsweise in Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt). In der Brandenburgischen Verordnung wurden Regelungen zum Zugang zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- und Aufenthaltsräumen (§ 16 Abs. 2 BbgPBWoG Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz) ergänzt oder in Hamburg die Aufnahme der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 11 Abs. 2 WBMitwVo, Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung Hamburg). Auch unterscheiden sich die Landesgesetze darin, inwieweit die Mitwirkung des Heimbeirats bei Fragen der Entgeltveränderung oder bei Verhandlungen mit Kostenträgern vorgesehen ist.

Es fällt auf, dass in keinem Landesgesetz oder der zugehörigen Ausführungsverordnung ein Verweis oder ein Bezug auf § 85 Absatz 3 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB XI genommen wird.

Unterstützung durch Beratung und Mitwirkung von Externen

Zunächst kann der Heimbeirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (§ 10 Abs. 1 HeimG). Dieses Recht ist in allen Landesheimgesetzen gleichermaßen übernommen worden, wurde allerdings teilweise um weitere Personenkreise wie Ombudspersonen erweitert.

Dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden können. (§ 10 Abs. 5 HeimG), ist unbekannt.

Diese Regelung greift die Erfahrung auf, dass die Bewohner*innen von Heimen immer seltener in der Lage sind, alleine ein wirkungsvolles Mitwirkungsgremium zu bilden. Deshalb sollen insbesondere solche externen Personen berücksichtigt werden, die einen hohen Bezug zu den Bewohner*innen haben und/oder zu dem Sozialraum, in dem sie leben. Vor diesem Hintergrund wurden auch die örtlichen Senior*innen Vertretungen als mögliche Mitglieder im Heimbeirat in § 10 Abs. 5 HeimG. Bundesheimgesetz und § 3 HeimmwV (Bundesheimmitwirkungsverordnung)  aufgenommen. Ihnen wird eine besondere Kenntnis und Vertrautheit mit dem Umfeld des Heims und der sich daraus ergebenden Bedingungen zugesprochen.

So wurden die Regelungen zur Bewohner*innenvertretung in eigen Landesgesetzen, bspw. im bayrischen Pflegegesetz, im Sinne einer besseren Verständlichkeit für Bewohner*innen sprachlich vereinfacht, ohne dass sich die tatsächlichen Mitwirkungsbereiche im Vergleich zum HeimG (Bundesheimgesetz) beschränkt hätte.

In der ursprünglichen Fassung des Heimgesetzes aus dem Jahr 1974 waren diese Regelungen zu externen Mitglieder nicht enthalten. Diese wurden mit dem 1. Änderungsgesetz aus dem Jahre 1990 im Zuge der zwölfjährigen Diskussion zum Pflegeversicherungsgesetz eingeführt, das auch detailliertere Regelungen zu den Ersatzgremien vorsah.

Wie die Erfahrung der letzten Jahre durch die immer älter und dementer werdenden Bewohner gezeigt haben, lässt sich die Bildung eines Heimbeirats jedoch nicht in allen Heimen verwirklichen. In etwa einem Viertel der Heime, für die das Heimgesetz gilt, können Heimbeiräte nicht gebildet werden, weil die Bewohner sich nicht mehr in der Lage sehen, ein aktives oder passives Wahlrecht wahrzunehmen. Wenn sich weierhin keine gesellschaftliche Diskussion ergibt, verschwindet die demokratische Mitwirkung und Kontrolle.

Demokratische Mitwirkung kein Gnadenakt

Der Aufnahme externer Mitglieder kommt zunehmend eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit von Heimbeiräten zu, da die Bewohner*innen entgegen der Ausübung des aktiven Wahlrechts mit dem passiven Wahlrecht mit weit größeren Problemen belastet sind (Giese in Heimrecht 2002, § 4, Rz. 5). Dennoch musste der Heimbeirat jeweils mehrheitlich aus Bewohner*innen bestehen (§ 4 HeimmwV, Bundesheimmitwirkungsverordnung), wenngleich die Heimaufsicht Ausnahmen von dieser Regelung nach § 11a HeimmwV( Bundesheimmitwirkungsverordnung) zulassen konnte. Die Zulassung von Angehörigen, Betreuer*innen und weiteren Akteur*innen als Mitglied des Beirates in begrenztem Rahmen wurde in allen Nachfolgegesetzen des HeimG in gleicher Weise übernommen. Als Variante der Wahl von externen Mitglieder in den Heimbeirat konnte zudem ein beratendes Begleitgremium gebildet werden, das den Heimbeirat unterstützt. Ein Verweis auf die erforderliche Mitwirkung nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ist in der Literatur bisher nicht gegeben und liegt nicht im Interesse der Betreiber.

In den Heimen kann zusätzlich zur Unterstützung ein Angehörigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. Ebenso kann ein Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinderten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, eingerichtet werden. Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten und unterstützen lassen. (§ 1 Abs. 4 Bundesheimmitverordnung).

Unterstützung durch die zuständige Behörde

Darüber hinaus sollen laut Wohn- und Teilhabe-Gesetz (WTG) früher Heimgesetz die zuständigen Behörden  (früher Heimaufsicht) die Bewohner*innen unterstützen. Das Sollen hat einem Muss zu weichen. Sie fördern die Unterrichtung der Bewohner*innen und der Mitglieder von Heimbeiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der Bewohner*innen in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen. (§ 10 Abs. 2 HeimG). So die Theorie. Doch in den veröffentlichten Protokollen der Prüfungen, findet man maximal den Hinweis, dass der Heimbeirat gegeben ist und Sitzungen protokolliert wurden. Dem gegebenüber werden die Einrichtungen beraten und wiederholt geprüft, bis die Mängel abgestellt wurden. Die Beratung durch die WTG-Behörde wird nach festen Sätzen der Gebührenordnung berechnet und sehr selten nach dem erforderlichen Aufwand und ist preiswerter als die Beauftragung entsprechenden Beratungsfirmen.

Diese Aufgabe wurde in allen Heimgesetzen weiterhin der Heimaufsicht zugeordnet. Durch die in manchen Heimgesetzen vorgesehene verstärkte Ausrichtung des Aufgabenfelds der zuständigen Behörde auf Beratung, wurde in manchen Heimgesetzen der unmittelbare Beratungsanspruch für Bewohner*innen und Beiräte ausgebaut und konkretisiert. So ist in der bayrischen AVPfleWogG (Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Bayern) bestimmt, dass der Heimbeirat sich jederzeit mit Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung an die zuständige Behörde wenden kann (§ 36 Abs. 2 AVPfleWogG) Im Saarland werden beispielsweise im Wohn-,Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz konkrete Formen der Unterstützung durch die Behörde benannt. Geeignete Formen der Unterrichtung können die Herausgabe von Informationsbroschüren oder die Durchführung von Schulungen für die Mitwirkungsorgane sein. Die zuständige Behörde wirkt insbesondere auch auf die Umsetzung der Mitwirkung in den Einrichtungen hin. (§ 9 Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung.

In einigen Bundesländern unterliegen also sowohl der Träger bzw. die Leitung der Einrichtung als auch die Heimaufsicht einem Unterstützungs- und Informationsgebot. Zufolge ist diese Doppelzuständigkeit zentral, denn würde nur die Einrichtung diese Informationspflichten treffen, bestünde die Gefahr einer falschen, einseitigen oder gar keiner Beratung, da der Einrichtungsträger eher ein gering ausgeprägtes Interesse an einem starken kollektiven Interessenwahrnehmungsorgan haben dürfte, so wie in Oberhausen (Kreutz in Heimrecht 2002 § 16, Rz. 17). Eine besondere Form der Unterstützung durch die zuständige Behörde sieht darüber hinaus das Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vor, die Behörde kann zur Unterstützung der Mitwirkung der  Bewohner*innen eine Assistenz zur Verfügung stellen. Auch eine vermittelnde Rolle kann der Behörde zukommen. Im Saarland beispielsweise kann die zuständige Behörde eingreifen, wenn der Heimbeirat in Angelegenheiten der Mitbestimmung seine Zustimmung entzieht (§ 15 SbStG-DVO). Diese formale vermittelnde Rolle wird oft einseitig zu Gunsten der Träger ausgeübt. In Kreisen oder Städten mit eigenen Einrichtungen der Kommunen, ist oft eine Untätigkeit zu verzeichnen. Die formalen Durchsetzungsmöglichkeiten werden nicht wahrgenommen.

Soweit die graue Theorie aus der Literatur. Zu vertiefen analog im Septemberseminar.

Ende Teil 2 von 3

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