Quer durch Europa teilen alte Menschen das gleiche Schicksal, wenn sie das „Glück“ haben einen der wenigen Heimplätze zu ergattern. Nur 15 % aller anerkannten Pflegebedürftigen in Deutschland können derzeit einen durch die Pflegekassen anerkannten Platz belegen. 1995 zu Beginn der Pflegeversicherung konnte jeder, der wollte einen Heimplatz finden. Das Verhältnis war 60 zu 40 und 25 Jahre später 85 zu 15. Nachfrage und Angebot fallen auseinander. Heimplätze sind ein rares Gut.
Betreiber werden geschützt.
Ein Blick in die Wohn- und Teilhabegesetze zeigt, beraten wird selten der betroffene Bewohner.
Die Länder sehen in ihren Gesetzen eine Beratung und entsprechende Transparenz für die Bewohner formal vor. Die Hürde für Interessenten wird durch das nachzuweisende „berechtigte Interesse“ aufgebaut. Doch was nutzen Rechte, die in der heutigen Zeit noch die Einsichtnahme vor Ort unter entsprechender Kontrolle verlangen. Die Nähe der Ordnungsbehörde zu den Anbietern zeigt sich in allen Gesetzen. Bei bereits festgestellten Mängeln erfolgt eine entsprechende (preiswerte) Beratung für den Betreiber durch die Behörde. Verkehrsverstöße werden gleich geahndet, selten bleibt es bei einer Ermahnung. Die Frage drängt sich auf: Qualitätsverstöße in der Altenhilfe lohnen sich?
Was taugen die Prüfberichte der Heimaufsichten
Die BIVA schreibt im Jahresbericht Nr. 8 2021/2022. „Die Anzahl des eingesetzten Personals ist das wichtigste Qualitätskriterium in der Pflege. Die Berichte der Heimaufsichten haben diese Informationen, aber sie sind den Verbraucher:innen nur sehr eingeschränkt zugänglich.“ Im Text davor wird auf die Heimbeiräte abgestellt. Ja diese könnten alle Informationen erhalten. Spätestens, wenn sie den Entgeltverhandlungen mit den Pflegekassen beiwohnen. Dreh und Angelpunkt sind die alle zwei Jahre zu wählenden Beiräte!
Ein allgemeiner Zugang ist nicht gegeben.
Der Gesetzgeber beschränkt sich im Wesentlichen darauf, für den Qualitätsbericht Anforderungen der Übersichtlichkeit, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit vorzugeben. Dagegen fehlen jegliche inhaltlichen Vorgaben über Form und Kriterien der Veröffentlichung einschließlich des Inhalts der Qualitätsberichte.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsichtsbehörden entschieden, dass der Träger der Einrichtung nur eine solche Veröffentlichung hinnehmen muss, die den Qualitätsstandard seiner Einrichtung anhand eines geeigneten, auch wissenschaftliche Erkenntnisse in den Blick nehmenden Maßstabes unter Berücksichtigung der im Pflegebereich obwaltenden Umstände möglichst realitätsnah abbildet. Eingriffsermächtigungen, die einen öffentlichen Qualitätsvergleich erlaubten, müssten in einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Inhalt, Art und Umfang der Veröffentlichung in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise regeln und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, wobei es vor allem der Festlegung eines einheitlichen Qualitätsstandards bedürfe, der Inhalt, Ausmaß und Dauer der Veröffentlichung im Einzelnen nach objektiven Kriterien festlegt und begrenzt (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2012 – 12 CE 11.2700 -, juris).
Die Transparenzberichterstattung nach § 115 Abs. 1 a SGB XI
GKV-Spitzenverband der Pflegekassen nach § 53 SGB XI und die Einrichtungsbetreiber, (Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene) und Sozialhilfeträger (Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Kommunale Spitzenverbände auf Bundesebene) haben die Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) – vom 19.03.2019 geschlossen. Die Verbraucherinteressen sind nicht ersichtlich.
Lapidar heißt es in § 9 Abs. 1 Von den Pflegeeinrichtungen werden ergänzend Einrichtungsinformationen bereitgestellt. Pflegeeinrichtungen machen bisher sehr selten von der Möglichkeit Gebrauch. Interessenten finden auf der Homepage der Einrichtungen sehr selten die Heimentgelte, sie werden in die Einrichtung gelockt.
Was nutzen demokratische Rechte oder Gesetze, wenn nach dem Prinzip gehandelt wird: „Alles kann, nichts muss“. Wenn nichts mehr verbindlich ist, fehlt die Beständigkeit. Wir sind alle gefordert uns einzubringen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 24.6.2021 -Az.: 5 AZR 505/20 und fordert Politiker auf, Pflegebedürftige aus der Not zu führen. Das Pflegeversicherungsgesetz gehört auf den Prüfstand.
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- 18. Jul 2022 – 20. Jul 2022 , Johannes-Albers-Bildungsforum (Königswinter)
- 19. Sep 2022 – 22. Sep 2022 , Johannes-Albers-Bildungsforum (Königswinter)
Gehen Sie am 15. Mai zur Landtagswahl.
Befragen Sie vorher die Kandidaten nach dem Parteiprogramm. Zu Ihrer Vorbereitung und Meinungsbildung die Programme der Parteien,
SPD Kapitel 2.3
DIE LINKE Seite 15ff. Systemwechsel bei Gesundheit und Pflege
Grüne Seite 77 Wir investieren in Gesundheit und Pflege
FDP Pflege Seite 76f. Wo Eigenverantwortung zunehmend schwieriger wird, gilt es Gesamtverantwortung zu entwickeln und Hilfsangebote ..
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