Unzählige Körperverletzungen in Krankenhäusern und Altenheimen Teil 2

Ohne Entschuldigungen und ohne Entschädigungen.

Folgebeitrag zum 29.8.22

  1. Vermeidbares Wundliegen (Dekubitus)

Gesundheit ist ein Vertrauensgut und zeigt sich in der Qualität der Pflege.

Ein Dekubitus gehört zu den gravierenden Gesundheitsproblemen pflegebedürftiger Patienten/Bewohner, die in jedem Falle zu vermeiden sind, denn es ist ein körperlicher Schaden, der mit Schmerzen einhergeht. In der Praxis kommt es öfter vor, dass Bewohner aus dem Krankenhaus entlassen werden und ein Dekubitus festgestellt wird. Angehörige erhalten darüber keine Informationen. Die Versicherung der Einrichtung und des Krankenhauses einigen sich lautlos.

Die Dekubitusprophylaxe gehört zum kleinen 1 x 1 in der Pflege bei der Aufnahme in die Einrichtung. Jeder Dekubitus gefährdete Patient/Bewohner erhält eine Prophylaxe, die die Entstehung eines Dekubitus verhindert (DNQP 2017). Das Risiko muss eingeschätzt, prophylaktische Maßnahmen müssen geplant, eingeleitet und entsprechend dokumentiert werden.

Was nutzt die Papierversion, die nicht entsprechend umgesetzt wird. Zum Abgleich zwischen Forderung und Wirklichkeit kommt der Dokumentation zu jeder Zeit eine große Bedeutung zu. Ein Dekubitus Risiko kann auch im Laufe der Zeit in der Einrichtung durch fehlende Bewegung entstehen. Der körperliche Zustand muss beobachtet, die Hautrötung rechtzeitig erkannt und durch entsprechende Maßnahmen eine Verschlimmerung verhindert werden. Dies kann nur eine examinierte Pflegekraft verantworten.

  • Wird eine korrekte Positionierung, nächtliche Positionswechsel durchgeführt?
  • Werden Lagerungshilfen, Spezialhilfsmittel eingesetzt?

Wer denkt schon an den Straftatbestand

  1. § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

Aus dem Urteil LG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2003 – 18 AK 80/03

Bei einer sachgerechten Pflege, die ein regelmäßiges Umlagern, den Einsatz von Weichlagerungsmatratzen oder maschinell gesteuerten Lagerungssystemmatratzen sowie die tägliche Pflege des Wundareals erforderte, wäre bereits das Entstehen, insbesondere aber die graduelle Verschlechterung des Durchliegegeschwürs verhindert worden.

Die regelmäßig E.M. im Haus E aufsuchenden Familienangehörigen wurden über die Bildung und Verschlechterung des Dekubitus weder von dem Angeklagten noch vom Pflegepersonal informiert. Vielmehr wurde der Tochter der Geschädigten, der Zeugin E. M., lediglich erklärt, dass eine „leichte Rötung, die nicht so schlimm sei“ vorliege, die sich allerdings „wieder zurückgebildet habe“.

https://openjur.de/u/2355795.html

  1. § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

BGB §§ 823, 847
Dekubitus ist regelmäßig Indiz für grobe Pflege- und/oder Behandlungsversäumnisse OLG Köln, 04.08.1999 – 5 U 19/99

OLG Brandenburg, 28.06.2018 – 12 U 37/17  Klinik zahlt 8.000 EUR Schmerzensgeld für Druckgeschwür vierten Grades OLG Oldenburg, 14.10.1999 – 1 U 121/98  35.000 Euro

Gut zu wissen:

Eine reine Behauptung eines Pflegefehlers reicht nicht, um Einsicht als Angehöriger in eine Pflegedokumentation zur Beweissicherung für einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

 https://www.biva.de/wp-content/uploads/lg_moenchengladbach_2_s_34-07_einsichtnahme_pflegedoku_nicht_abtretbar_-_39k.pdf

Einsichtnahme in die Pflegedokumentation

Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, über jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Pflegedokumentation zu führen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesheimgesetzen.

  • Theoretische Grundlagen über die Entstehung eines Dekubitus
    • Einschätzung des Risikos
    • Klassifikation des Dekubitus
    • Maßnahmen und Hilfsmittel
    • Dokumentation

Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege 2. Aktualisierung 2017
herausgegeben vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP).

Begründung: Das vorhandene Wissen zeigt, dass das Auftreten eines Dekubitus weitgehend verhindert werden kann. Ausnahmen können in pflegerisch oder medizinisch notwendigen Prioritätensetzungen, im Gesundheitszustand oder in der selbstbestimmten, informierten

Häufig hört man die Begriffe „Pflegefehler“ oder „Haftungsrecht in der Pflege“. Aber was genau bedeutet das für den Einzelnen in der Pflege und deren Arbeitgeber? Wer haftet, wenn ein Patient oder Bewohner aufgrund eines falschen Griffes aus dem Bett fällt oder im Zimmer etwas zu Bruch geht? Wer muss für den Schaden aufkommen, wenn ein Dekubitus entstanden ist und die Dokumentation lückenhaft ist? Auf diese und weitere Fragen gehen wir an diesem Tag ein. Ziel ist es, grundsätzlich strafrechtliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Folgen eines Fehlverhaltens beim tätig werden des Pflegepersonals zu vermitteln.

Entstandene Dekubital – Ulzerationen führen häufig zu langwierigen, gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie auch die zuvor dargestellten Fehler. Daher sind Auffälligkeiten und Fakten rechtzeitig zu dokumentieren. Die großen Klinik- und Heimbetreiber sind geübt im Schönreden. Triebfeder ist nicht das Wohl der Patienten und Bewohner, es ist die Motivation ein stabiles und profitables Unternehmen.

Mit dieser Reihe wollen wir aufzeigen, Private Gewinne auf Kosten unserer Gesundheit, hat Methode. Wir können nur gemeinsam den Ausverkauf im Gesundheitswesen durch Öffentlichkeit stoppen. Mitarbeiter, Bewohner und Patienten gehören zusammen. Einzelkämpfer verlieren schneller.

Es hilft nicht den Unmut, den Ärger zu verdrängen. Dokumentieren wir die Vorfälle, übergeben Kopien den Bewohnerbeiräten, Patientenbeauftragten und anderen. Wenden Sie sich auch an Interessenverbände, wie die BIVA, SoVD, VdK. Nehmen Sie den Rechtschutz in Anspruch.

Wie zynisch klingen dann die Sätze:

„Die Pflege und Begleitung von Menschen am Lebensende ist ein wesentlicher Bestandteil des Alltags in deutschen Pflegeheimen. Rund jeder dritte innerhalb eines Jahres verstorbene AOKVersicherte lebte in einem Pflegeheim. Deutlich mehr als die Hälfte davon wurde in den letzten zwölf Wochen vor dem Tod mindestens einmal in ein Krankenhaus verlegt.“

Mehr aus dem AOK PflegeReport 2022

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