Patientenverfügung und Co

Sorgen Sie vor, schnell ist es zu spät

Die meisten Menschen sind es gewohnt, selbstbestimmt Entscheidungen zu treffen. Ab 1.1.2023 gilt neues Recht. Siehe auch den ersten Beitrag „Vollmachten als Vorsorgepaket„.  Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten mit einer

  • Patientenverfügung können Sie Einfluss darauf nehmen, wie viele Medizin am Lebensende angewandt wird.
  • Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrer Person(en), die Sie in allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten vertreten soll.
  • Betreuungsverfügung benennen sie eine geeignete Vertrauensperson, falls eine gerichtliche Betreuung erforderlich wird.
  • einem Testament legen Sie fest, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.

Alle diese Dokumente sind spätestens in einer Pflegesituation wichtig. Wie schnell muss man ins Krankenhaus. Keiner sollte damit warten, sich mit der Situation auseinanderzusetzen  und die Papiere aufzusetzen. Bestehen erst Zweifel daran, dass die Person noch überblickte, was er unterschrieb, fällt die Anerkennung schwerer. Und dennoch: Im akuten Pflegefall müssen Sie sich erstmal um andere Dinge kümmern.

Mit einer Patientenverfügung legen Sie vorab fest, welche medizinischen Leistungen bis zum Ende des Lebens in Anspruch genommen werden möchten. Dokumentieren Sie auch die mögliche Organspende.

Alles ist für Situationen wichtig, in denen Sie sich nicht mehr äußern können, der Arzt aber eine Entscheidung treffen muss. Seit 2009 gelten Patientenverfügungen auch für Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, etwa bei einem Wachkoma. Wer eine Patientenverfügung erstellt, trifft also weitreichende Entscheidungen. Deshalb ist es gut, sich dabei vom Hausarzt beraten zu lassen. Stehen Sie auch ihren Angehörigen bei, suchen Sie das Gespräch, die Gelegenheit.

Der richtige Moment kommt selten. 

In der Patientenverfügung legt Ihr Angehöriger zum einen fest, ob eine medizinische Maßnahme erfolgen soll oder nicht. Das kann eine Bluttransfusion sein oder die Wiederbelebung nach einem Herzstillstand. Zum anderen erklärt er, ob und unter welchen Bedingungen er lebenserhaltende Maßnahmen wünscht. In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe gesetzlich verboten. Kein Arzt darf einem Patienten eine Giftspritze verabreichen. Er darf aber eine Behandlung abbrechen, indem er lebenserhaltende Maßnahmen wie eine künstliche Ernährung unterlässt oder ein Beatmungsgerät abschaltet. Der Arzt muss sich grundsätzlich am Patientenwillen orientieren. Kann sich der Patient nicht äußern, ist die Patientenverfügung die zentrale Grundlage. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, dass der Satz: Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen nicht ausreicht. Damit der Patientenwillen bestimmt werden kann, muss in der Patientenverfügung zumindest festgelegt werden, ob  Wiederbelebungsmaßnahmen, eine künstliche Ernährung und eine künstliche Beatmung gewünscht werden (JA oder unerwünscht sind NEIN) Der Arzt wird eine Patientenverfügung infrage stellen, wenn

  • in der Patientenverfügung Behandlungssituationen nur vage beschrieben sind,
  • die Verfügung alt ist und dem Arzt Anzeichen vorliegen, dass der Patient seinen Willen geändert haben könnte,
  • er vermutet, dass der Patient nicht mehr überblicken konnte, was er unterschrieben hat.

Dann müssen der Arzt und ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer versuchen, den mutmaßlichen Patientenwillen zu ermitteln. Das bedeutet für Ihren Angehörigen: Je detaillierter er seine Wünsche und Vorstellungen darlegt, desto eher wird sich der Arzt danach richten. Und je aktueller die Verfügung ist, desto eher wird sie anerkannt.

Benötigt Ihr Angehöriger aufgrund einer Krankheit plötzlich Pflege, sollte er eine früher verfasste Patientenverfügung prüfen und anpassen. Besitzt er noch keine Verfügung, wird es Zeit, sie zu erstellen. Dafür sollte er zunächst mit dem behandelnden Arzt besprechen, wie sich die Krankheit voraussichtlich entwickeln wird, welche Behandlungen infrage kommen und welche Nebenwirkungen und Grenzen diese haben. Auf Basis dieser Informationen kann Ihr Angehöriger darlegen, für welche Situationen die Patientenverfügung gelten soll, welche Therapien er wünscht und welche er ablehnt. Unter welchen Bedingungen soll eine Therapie abgebrochen werden? Steht er alternativen Behandlungskonzepten offen gegenüber? Und ist er bereit, Bewusstseinseintrübungen in Kauf zu nehmen, wenn dadurch Schmerzen gelindert werden können? All diese Entscheidungen sind nicht endgültig. Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert werden. Und für den Arzt gilt der zuletzt geäußerte Wille. Ihr Angehöriger hat immer die Möglichkeit, ihm mündlich oder durch Gesten mitzuteilen, wenn er mit einer Behandlung nicht einverstanden ist.

Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Es ist egal, ob sie handschriftlich oder mit dem Computer erstellt wird. Musterformulare zum Ankreuzen sind praktisch, aber rechtlich nicht sicher. Weil sie kaum Raum lassen, auf individuelle Situationen einzugehen, werden sie unter Umständen nicht anerkannt. Besser ist immer eine selbstverfasste Verfügung mithilfe von einem Rechtsbeistand.

Das Original der Patientenverfügung muss im Notfall schnell auffindbar sein. Deshalb ist es ratsam, einen Hinweis zu den persönlichen Unterlagen zu legen, wo die Verfügung aufbewahrt wird. Verschiedene Organisationen bieten an, Patientenverfügungen in einem Archiv zu hinterlegen. Falls sich Ihr Angehöriger dafür entscheidet, sollten Sie sicherstellen, dass der Arzt die Originalverfügung auch am Wochenende innerhalb vom 24 Stunden zum Beispiel über eine Datenbank einsehen kann.

Muss der Arzt meine Wünsche befolgen?

Ja, Ärzte sind dazu verpflichtet, sich an Patientenverfügungen zu halten. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2003 entschieden, dass das Missachten des Selbstbestimmungsrechts die Würde des Menschen verletzt. Voraussetzung ist, dass der aktuelle medizinische Zustand in der Verfügung erfasst wurde und Sie Ihre Wünsche konkret formuliert haben. Wenn dies nicht der Fall ist, ermittelt ein Bevollmächtigter Ihren mutmaßlichen Willen und entscheidet gemeinsam mit dem Arzt

Sichern Sie Ihre Rechte (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung) mit entsprechender Aufklärung bei einem Notar, er hinterlegt die Urkunde im zentralen Vorsorgeregister, Sie erhalten für sich und andere eine Nachweiskarte in Checkkartenformat.

Die Notarkosten für die Beurkundung einer separaten Patientenverfügung liegen nach der Gebührenordnung um die 60 Euro. Bei einem sehr hohen Vermögen kann dieser Wert auf maximal 165 Euro steigen.

Patientenverfügung selbst aufzusetzen, ist nicht empfehlenswert. Zur weiteren (Vorab)Information siehe auch Patientenverfügung

Es besteht auch die Möglichkeit der Beratung und Beglaubigung bei der Kommune.

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Wir wünschen allen unseren Lesern ein gesundes, erfolgreiches Jahr 2023.

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