Unterstützen vor Vertreten.
Endlich geregelt wurde die Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für 6 Monate – § 1358 BGB. Ein Überblick
Am 1. Januar 2023 tritt das neue Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft, mit Wirkung 1.März 2023. Damit sollen unter anderem die Selbstbestimmung von unterstützungsbedürftigen Personen gestärkt und die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert werden.
Heimen und Angehörigen wird der Weg der indirekten Entmündigung erschwert. Angehörige, die Betreuungen übernehmen, müssen geschult werden. Die Kosten von Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen bei Sozialhilfeempfänger werden verschwiegen, dies war auch mit ein Grund, das Gesetz zu ändern.
- Fallobergrenze für Berufs- und Vereinsvormünder durch Ländervorgaben maximal 50 Fälle.
- Beibehaltung der Vereinsvormundschaft
- Unabhängige Beratungs- und Beschwerdestellen Der Rechtsausschuss sieht Bedarf für die Einrichtung unabhängiger und niedrigschwelliger Beratungs- und Beschwerdestellen für betreute Personen, man darf gespannt sein wer hier als unabhängig finanziert werden wird.
- Betreuerinnen und Betreuer erhalten deutlicher als bisher die gesetzliche Vorgabe Betreute zu unterstützen, ihre Rechte (wieder) selbst geltend zu machen, statt sie rechtlich zu vertreten. Es zählt der Wille.
Damit hat die Betreuerbestellung – wie auch im sonstigen Rechtsverkehr – keinen so weiten Einfluss auf die Geschäfts- und damit die Prozess- und Verfahrensfähigkeit der betreuten Person. Die Tatsache, dass eine Person also eine Betreuerin oder einen Betreuer hat, die oder der sie im Prozess vertritt, macht sie nicht mehr automatisch zu einer prozessunfähigen Person, so wie es bislang gemäß § 53 ZPO gehandhabt wurde.
Die rechtliche Betreuung betrifft Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Mehr als 95.000 Hessinnen und Hessen werden zurzeit durch eine Betreuerin oder einen Betreuer unterstützt. Darunter sind viele alte oder behinderte Menschen. Durch den demografischen Wandel wird das Betreuungsrecht zunehmend von Bedeutung sein.
Stärkere Einbindung Betroffener
Um den Wünschen betreuter Personen künftig stärker den Vorrang zu geben, sollen sie unter anderem besser über das Betreuungsverfahren informiert und darin eingebunden werden – das gilt auch für die gerichtliche Entscheidung darüber, ob und wie eine Betreuung eingerichtet werden soll.
Das Betreuungsgericht kontrolliert: Wer als Betreuerin oder Betreuer
o ausgewählt wird und
o die Betreuung durchgeführt wird.
Betreuer müssen nun in persönlichem Kontakt zur betreuten Person stehen, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen und ihre Angelegenheiten mit ihr besprechen. Es reicht nicht einmal im Monat die Rechnung im Heim abzuholen und zu begleichen.
Der Aufgabenkreis einer Betreuerin oder eines Betreuers setzt sich künftig immer aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen zusammen. Eine Betreuung in allen Angelegenheiten ist dann generell unzulässig, wenn die Erforderlichkeit nicht zwingend begründet werden kann. Zudem darf eine Betreuerin/ein Betreuer bestimmte Entscheidungen nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind – zum Beispiel die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen.
Wichtig:
Um betreute Personen noch besser vor Fremdbestimmung im persönlichen Lebensbereich zu schützen, wurden die Voraussetzungen für die Aufgabe von Wohnraum der betreuten Person (§ 1833 BGB n. F.) und für die Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen (§ 1834 BGB n. F.) spezifiziert.
Es wird nun mehr auf den Willen der Person abgestellt, nicht mehr wie im Urteil des BGH vom 7. August 2013 AZ. XII ZB 761/12auf das objektive Wohl des zu Betreuenden.
Pflichten des Betreuers
Die Pflichten des Betreuers ergeben sich insbesondere aus § 1901 BGB. Danach (und ebenso nach § 1906 BGB) ist der Maßstab seines Handelns stets am „Wohl des Betreuten“ auszurichten. Aus § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB ergibt sich, dass das Betreuungsrecht nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen ist, sondern vorrangig subjektiv am Willen des Betreuten. Dabei handelt es sich um die Kodifizierung des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Absatz 1 GG.
Die Kosten des Verfahrens
Die Kosten einer gesetzlichen Betreuung sind vom Betreuten zu tragen.
Kosten vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen (§§ 91ff KostO).
Gerichtskosten
fallen an, wenn das Nettovermögen des Betreuten den Betrag von 25.000 € übersteigt. Für die Ermittlung des Vermögens gelten die Grundsätze des Sozialhilferechts. Deshalb wird beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die der Betreute mit seiner Familie bewohnt und die auch nach seinem Tod weiter als Familienwohnung dienen soll, beim Vermögen nicht berücksichtigt.
Wird die Freigrenze überschritten, trägt der Betreute die Gerichtskosten Die Gerichtsgebühr wird nur erhoben, wenn eine Betreuung angeordnet wird, nicht also, wenn das Betreuungsgericht die Anordnung ablehnt. Ihre Höhe richtet sich danach, welchen Wert das Vermögen des Betreuten hat.
Jahresgebühr für die rechtliche Betreuung
Die Staatskasse beansprucht jährliche Gebühren, mit denen die Tätigkeit des Betreuungsgerichts insgesamt abgegolten wird einschließlich des Verfahrens zur Anordnung der Betreuung, die sich aus der Gerichtsgebühr in Form einer Jahresgebühr und den gerichtlichen Auslagen zusammensetzt.
Die Jahresgebühr beträgt für jede angefangene 5.000 €, um die der Freibetrag von 25.000 € überstiegen wird, 10,00 €, jedoch mindestens 200,00 €. Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht unmittelbar das Vermögen umfasst, beträgt die Jahresgebühr höchstens 300,00 €. Eine Jahresgebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung für das laufende und das Jahr nach der Betreuerbestellung erhoben.
Die örtlichen Betreuungsbehörden beklagen seit Jahren die fehlende Statistik im Betreuungswesen. Über die Statistik der Justiz werden lediglich die Betreuungszahlen und die Ausgaben der Justiz erfasst. Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag befürworten daher eine vergleichende bundeseinheitliche Betreuungsbehördenstatistik. Die Kommunen sind in die Umsetzung eingebunden.
Was ich nicht weiß mach mich nicht heiß.
Siehe auch Patientenverfügung und Co und
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