Sperrvermerke in der Vermögens-Betreuung

Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche der Betroffenen.

Wichtig zu wissen: Banken kennen die Unterscheidung oft nicht und gehen weiter von „befreiten“ Betreuern gem. § 1908i BGB aus. Die Vorschriften §§ 1889 bis 1921 BGB sind entfallen. Eine (vorsorgliche) Vereinbarung ist immer hilfreich. Unterschiedliche Regeln bei Vermögen für Betreuer, Bevollmächtigte und Betreute sind zu beachten.

Insbesondere durch die „Öffnungsklausel“ in § 1821 Absatz (3) BGB: Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit

  1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder

Wesentliche Unterschied gibt es bei der rechtlichen Betreuung in Vermögensdingen.

  1. Für Wertpapier-, Sparkonten sind Sperrvermerke Pflicht; bei Girokonten nicht!  
  2. Sie gelten für Betreuer, sie gelten aber nicht für Bevollmächtigte oder den Betroffenen selbst.

Die Regeln sind Bankangestellten oft nicht präsent, deshalb bitte schriftlich vereinbaren.

Zur Klarheit:
Die Kernfunktion des Sperrvermerks ist es, den Umgang mit dem Vermögen des Betreuten zu regulieren. Entscheidend ist den Betreuten zu schützen. Der Sperrvermerk gilt ausschließlich für den Betreuer. Das bedeutet, der Betreuer benötigt für Verfügungen über das Konto – unabhängig vom Betrag – eine gerichtliche Genehmigung. Sollen vom laufenden Girokonto bis zu 3.000 € monatlich zur Begleichung laufender Kosten, ohne gerichtliche Verfügung, entnommen werden können?

Für betreute Personen selbst hat der Sperrvermerk keine direkten Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, über ihr Konto zu verfügen. Solange die betreute Person geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann sie ihre Bankgeschäfte ohne zusätzliche gerichtliche Genehmigungen fortsetzen. Dieser Umstand unterstreicht die Trennung der Rechte zwischen Betreuer und Betreuten.

Für Verbraucher, die entweder in einer Betreuungssituation sind oder jemanden betreuen, ist es wichtig, diese Regeln und Einschränkungen, die mit einem Sperrvermerk einhergehen, zu verstehen. 

Die Kenntnis, dass Sperrvermerke nur für Betreuer gelten, kann in der Kommunikation mit Banken dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung von Bankgeschäften zu gewährleisten. So ist zu unterscheiden:

Sperrvereinbarung über Konten gem. §§ 1809, 1816 BGB

Es wird bestätigt, dass für die nachgenannten Konten (Sparkonten, Festgeldkonten, Sparbriefe etc., ausgenommen: Girokonten) bzw. Buchforderungen vereinbart wurde, dass Verfügungen des Betreuers über Einlagen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erfolgen dürfen.

Sperrvereinbarung über Wertpapiere gem. §§ 1814, 1816 BGB

Es wird bestätigt, dass für nachgenanntes Wertpapierdepot vereinbart wurde, dass die Herausnahme von Wertpapieren (Aktien, Pfandbriefen, Kommunalobligationen etc.) aus der Verwahrung und die Verfügung über Schuldbuchforderungen (Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzbriefe etc.) durch den Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erfolgen darf.

Hinweis: Eine Sperre aus § 1819 BGB ist nicht erforderlich, da es sich um eine Folgevorschrift zu § 1814 BGB handelt.

Zur Klarheit sei noch auf § 1825 BGB hingewiesen. Ein Lesen des Absatz 3 ist hilfreich.

Wir greifen Fragen auf und können hier nur allgemeine Hinweise geben.

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