Netzwerk bürgerschaftlichen Engagements

Jeder kennt in seinem Freundeskreis / der Nachbarschaft eine demente Person.

Der Ehepartner oder Bekannte steht vor einem neuen Problem, oft wird es so lange wie möglich verschwiegen. Bekannte werden weniger und wer hilft, wer ist Ansprechpartner? Wir wollen weiter bestehende Wege aus der Einsamkeit aufzeigen. Die Demenz ist seit 2017 ein anerkannter Bestandteil der Pflegeversicherung. Die Unterstützung der Pflegeberatung, -stützpunkte wird in den Kommunen angeboten. Wer kennt die Bedingungen, die Motivation der Beteiligten. Diese Frage wollen wir nachvollziehbar aufarbeiten. Die Interessen der Versicherten  stehen in Überschriften. Auf unseren Beitrag: „Netzwerk bürgerschaftlichen Engagements 02“ erhielten wir die Bitte, bestehende Möglichkeiten und Hintergründe aufzuzeigen.                 

Pflegeberatung und Pflegestützpunkte

Mit dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), seit 1995 ist es Pflicht der Pflegekassen ihre Versicherten bei Antragsstellung aufzuklären. Der Bürger sah und sieht in der neugeschaffenen „Behörde“ eine unabhängige Stelle für sein Wohl. Seit über 20 Jahren kommt die Pflegekasse als Anhängsel der jeweiligen Krankenkassen ihrem Auftrag formal nach.

  • 7 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) fordert Aufklärung und Auskunft von den Pflegekassen gegenüber den Versicherten. Es liegt in der Eigenverantwortung der Versicherten die Aufklärung und Auskunft zu verlangen. Eine Aufklärung beinhaltet (nicht) eine Beratung im Sinne der Versicherten.

Eine Beratung durch die Pflegekassen und die Anbieter besteht aus Eigeninteresse. Sei es die Ausgaben oder die Einnahmen zu optimieren. So war seit Beginn eine unabhängige Beratung durch die Wohlfahrtspflege in der Kritik, insbesondere der Vorrang der Pflegekassen. Das Gesetz hat die Beratung durch die Pflegekassen seit Anbeginn verankert. Wenn mit Beratung Aufklärung gemeint ist, sieht der Versicherte irrig sein Wohl; er ist Zahler und Leistungsberechtigter.

Beratung im Eigeninteresse der/des Berater(s)

Die Anbieter, Heimbetreiber und ambulante Dienste, handeln wirtschaftlich und beraten auf Anforderung in ihrem Interesse. Sie locken mit der individuellen Beratung. Erste Hinweise finden sich auf den Internetseiten sehr selten. 

Kommunen, soweit sie keine eigenen Einrichtungen betreiben, sind nur bedingt unabhängig. Einerseits durch die gesetzlichen Kontroll- und Prüfaufgaben, anderseits als Kostenträger der Sozialhilfe.

Die Pflegekassen kamen und kommen einer Beratung aus Eigeninteresse zur Minderung der Ausgaben nicht nach. Über allem steht der gesetzliche Auftrag des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 29 SGB XI). Auf politischen Druck hin werden Beratungsstellen außerhalb der Pflegekassen von diesen gefördert. Das SGB XI wurde konkretisiert, nachgebessert.

Seit 2009 haben alle Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ein Anrecht auf umfassende Beratung und Unterstützung durch die Pflegekassen. Pflegeberaterinnen und -berater sollen gemeinsam mit den Pflegebedürftigen den individuellen Hilfebedarf ermitteln, einen entsprechenden Versorgungsplan erstellen und bei der Umsetzung behilflich sein, § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB XI. Um eine wohnortnahe und kassenübergreifende Beratungsstruktur zur Verfügung zu stellen, wurde es zudem den Ländern ermöglicht, Pflegestützpunkte einzurichten. Diese können als zentrale Anlaufstellen vor Ort fungieren und für alle Pflegebedürftigen Beratung aus einer Hand anbieten. In Kenntnis der regionalen Versorgungslandschaft kann ihnen damit eine zentrale Rolle bei der Koordinierung pflegerischer, therapeutischer und sozialer Angebote zukommen.

Insgesamt gab es in Deutschland Ende 2013 nach Angaben des Zentrums für Qualität in der Pflege 432 Pflegestützpunkte. Da es den Ländern überlassen bleibt, über die Einrichtung von Pflegestützpunkten zu entscheiden, fällt die Ausstattung regional sehr unterschiedlich aus (Abb.5.4.7). Während das Konzept besonders in Rheinland-Pfalz mit 135 Pflegestützpunkten flächendeckend umgesetzt wurde, ist die Ausstattung in allen anderen Ländern noch deutlich geringer. In Sachsen und Sachsen-Anhalt war 2013 von den Landesregierungen die Einrichtung von Pflegestützpunkten nicht vorgesehen, doch auch hier wurden den Wohlfahrtsverbänden und anderen Anbietern die Möglichkeit der Beratung eröffnet.

Suchen Sie aktuelle Standorte zur Beratung werden Sie in der Datenbank der ZQP-Stiftung fündig.

Die Forderung nach unabhängigen Beratungsstellen ist von den Nutznießern und nicht von den Versicherten oder indirekt über die Pflegekassen zu bezahlen. Die Geschäftsführung ist eigenständig und wird paritätisch durch die Versicherten und Kostenträger beaufsichtigt. Das Interesse und die Mitverantwortung wird gestärkt werden.

Zur Begründung:

  • 12 SGB XI wurde zweimal nachjustiert und es heißt zur Zeit:

(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. 2Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. 3Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.4§ 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) 1Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. 2Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall Grundpflege, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe sowie hauswirtschaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. 3Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften Buches anwenden.

Pflegestützpunkte

wurden bereits  in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 nach § 92 c SGB XI eingeführt, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen, daraus wurden 5 Jahre später insgesamt 432 Stützpunkte. Warum wohl so zögerlich!?

c SGB XI n.F. (neue Fassung) in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung

Bereits der erste Satz im ersten Absatz des Paragrafen zeigt die fehlende Notwendigkeit der Umsetzung aus politischer Sicht. Es obliegt der der obersten Landesbehörde.

  • 1Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt.

Absatz 1a eingefügt:

 Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch  können aufgrund landesrechtlicher Vorschriften bis zum 31. Dezember 2021 von den Pflegekassen und Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes verlangen.

Das Land wird zwar ermächtigt aber die Kommune soll es umsetzen. Die Altenhilfe ist bisher keine Pflichtaufgabe der Kommune. Dazu kommt, dass die Maßnahmen unter Vorbehalt stehen, wie sonst erklären sich die §§ 123f SGB XI. Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen bis 31.12.2021

Die Kommunen sollen nun explizit als Organisation für Pflegestützpunkte zugelassen, es heißt:

„sowie nicht gewerblichen, gemeinwohlorientierten Einrichtungen in kommunalen Gebietskörperschaften, deren Angebot öffentlich zugänglich ist,“

Wären die Verbraucherzentralen nicht geeigneter?  Warum wird nicht ausgeschlossen, dass Kommunen, die eigene Einrichtungen betreiben ausgeschlossen sind.

Es geht besser:

(4) 1Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung errichtet werden, wenn dies nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den Pflegeeinrichtungen führt. 2Die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen werden von den Trägern der Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte Personal auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung anteilig getragen.

Eine Verpflichtung der Beratung von Versicherten im Vorfeld und nicht erst bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit ist zwingend und bedarf gesetzlicher Vereinbarungen. Die Gemeindeschwesterplus sind aus unserer Sicht notwendig. Die Gründe der Ablehnung im Landtag von NRW haben wir unter „Kommunale Gesundheitskoordination“ bereits aufgezeigt.

Regionale Pflegekompetenzzentren

Die Forderung des Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege

„Es gilt, einrichtungsübergreifende Organisationsstrukturen für die ambulante Pflege zu schaffen, die eine Vernetzung der Leistungserbringer und Koordination der Angebote ermöglichen und so zu einem effizienteren Personaleinsatz und einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen könnten. In anderen Staaten sind Ansätze etabliert, die als Vorbild dienen könnten, wenngleich dabei zu berücksichtigen ist, dass sich die Voraussetzungen, u. a. hinsichtlich der Finanzierung, unterscheiden. So beruht z. B. die ambulante Pflege in Finnland, wo die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit einen besonders hohen Stellenwert hat, z. T. auf sogenannten Home Care Units, die Menschen in einem bestimmten Gebiet versorgen. Die Strukturen sind kleinräumig und gemeindeorientiert und gewährleisten eine hohe personelle Kontinuität in der häuslichen Versorgung. Im Bedarfsfall werden die dezentralen Einheiten durch zentral vorgehaltene Ressourcen unterstützt. In diesem Sinne empfiehlt der Rat, die Möglichkeit zu schaffen, bei Bedarf regionale Pflegekompetenzzentren zu etablieren, die solche einrichtungsübergreifenden Organisationsstrukturen in Deutschland abbilden könnten. Dabei gilt es, die Einbindung und Bündelung vorhandener formeller und informeller Strukturen zu gewährleisten. Als vernetzende Stelle bündeln die Pflegekompetenzzentren die Leistungen und Teams ambulanter Pflege in regionalen Einzugsgebieten und ermöglichen gemeinsam die Sicherstellung der ambulanten pflegerischen Versorgung.“ Ziffer 638f Gutachten 2024 Seite 274f des Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege.

HinweisDie Forderung der SPD-Landtagsfraktion Gemeindeschwesterplus wird auch von Experten getragen und in anderen Ländern werden quartiernahe Unterstützungen umgesetzt. Wir dürfen das Feld unser Zukunft der Pflege nicht „Experten“ überlassen. Es geht um unser Wohlbefinden.

Melden Sie sich zur kostenlosen Veranstaltung „Sozialkonferenz Ruhr“ mit dem Motto „Die Zukunft der Pflege im Ruhrgebiet“   Eine Arbeitsgruppe von 10:40 – 12:00 Uhr befasst sich mit dem Thema: Daseinsvorsorge in der Pflege: Was heißt das für die Kommunen im Ruhrgebiet?“

Altwerden ist nichts für Feiglinge, kann und muss rechtzeitig gestaltet werden.

Verhindern Sie Demenz durch körperliche und geistige Anforderungen, bleiben sie rege. Schon die Römer wussten, ein Gesunder Geist wohnt in einem gesunden Körper. Singles können nicht wie bisher rechnen mit der Hilfe anderer , sie müssen sich rechtzeitig aktiv einbringen. Dies gilt auch für Ehepaare oder sollen den letzten die Hunde beißen?

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