Behinderte >< Pflegebedürftig

Warum sind anerkannt Behinderte bessergestellt als anerkannt Pflegebedürftige?

Behindertenrechte werden im Sozialrecht in SGB IX geregelt und die Pflege in SGB XI.

Sind die Unterscheidungen heute noch gerechtfertigt, zu vermitteln.

Wer als Behinderter anerkannt ist, hat auch im Alter größere Rechte und Möglichkeiten; er ist Leistungsberechtigter nach SGB IX und SGB XI. Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budget beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger zuständig.

Im Allgemeinen lassen sich drei Kategorien von Behinderungen unterscheiden:

  • die körperliche,
  • die geistige und
  • die seelische Behinderung.

Grundsätzlich gilt, dass die gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe einer behinderten Person dauerhaft beeinträchtigt, also behindert, ist.

Nicht mehr körperliche, seelisch oder geistige „Funktionsbeeinträchtigungen“ sind Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung, sondern die gesellschaftlichen (Kontextfaktoren) Zusammenhänge (§ 2 SGB IX), die mit körperlichen, seelischen geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen in einer Wechselbeziehung stehen. Mit vorstehender Änderung des Behindertenbegriffes zum 1.1.2018 im SGB IX ist das SGB XI neu zu bewerten und anzugleichen.

Auch das Recht auf Selbstbestimmung und Privatsphäre, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Änderung von Pflegestufen in Pflegegrade nach dem SGB XI kann nur durch ein persönliches Budget gewährleistet werden.

Das persönliche Budget ist in den Niederlanden, Großbritannien und Schweden nicht mehr wegzudenken. Studien haben gezeigt, dass Personen ihre Unterstützung über persönliches Budget häufig schneller und kostengünstiger arrangieren.

Das Persönliche Budget, § 29 SGB IX,

löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger*innen und Leistungserbringer auf; Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt.  Seit dem 1. Juli 2004 ist geregelt, dass heute neben allen Leistungen zur Teilhabe auch andere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Pflegeleistungen der Sozialhilfe in trägerübergreifende Persönliche Budgets einbezogen werden können.

Für ein Persönliches Budget müssen Menschen mit Behinderungen einen entsprechenden Antrag beim Leistungsträger (Pflegekasse) stellen. Seit dem 1. Januar 2008 besteht auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch.

Geldleistung statt Sachleistung

Mit dem Budget können alle ambulanten Dienste im Gemeinwesen, wie persönliche Assistenz oder tagesstrukturierende Maßnahmen eingekauft werden. Ausgeschlossen nahe Angehörige und Personen im Haushalt dürfen nicht aus den „Direct Payment“-Mitteln bezahlt werden.

Siehe dazu auch unseren Beitrag: „Pflegeversicherung verfassungswidrig

Wer soll geschützt, wer unterstützt werden?

Sind diese Gedanken nachvollziehbar?

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