Entlassung aus dem Krankenhaus mit Methode

Blutige Entlassung steht unter der Verantwortung des Krankenhauses

Das Erwachen über die fehlende, aber notwendige Hilfe  kommt oft erst in der Häuslichkeit. Hier sind die Krankenhäuser in der Verantwortung. Seit Oktober 2017 müssen sie nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V, ein verbindliches Entlassmanagement einhalten. Sie sind verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen die Entlassung zu organisieren.

  • Den Patienten muss bei Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entlassbrief ausgehändigt werden.
  • Bei Bedarf müssen Krankenhäuser 
    • Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tage verordnen.
    • Anschlussaufenthalt in einer Reha oder Pflegeeinrichtung vorbereiten.

Ziel des Entlassmanagements

ist es, Patienten eine lückenlose medizinische beziehungsweise pflegerische Anschlussversorgung zu gewährleisten. Die bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten ist das Ziel. Dies kann nur durch eine strukturierte und sichere Weitergabe versorgungsrelevanter Informationen sichergestellt werden. Der Patient hat ein Anrecht gegenüber dem Krankenhaus, unter Verantwortung des Krankenhausarztes. Die notwendige Patienteninformation wird formal vom Krankenhausträger abgefragt. Die Pflichtaufgaben des Krankenhauses und das Patientenrecht zur Genesung wird überwiegend in der Information für den Patienten, den An- und Zugehörigen nicht deutlich.

Das Krankenhaus, der Arzt muss frühzeitig Kontakt aufnehmen mit:

  • Angehörigen/Betreuern/Personensorgeberechtigten
  • Weiterbehandlern (Physio-, Ergo- Logotherapie, Hausarzt, Facharzt)
  • Pflege-Einrichtungen des SGB XI
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • Ambulanten Pflegediensten

Am Entlassungstag erhält der Patient den (vorläufigen) Entlassbrief

  • Hat er sein Einverständnis erklärt, darf der Entlassbrief auch den weiterbehandelnden Arzt weitergegeben werden.
  • Ein Ansprechpartner des Krankenhauses muss bei Rückfragen zur Verfügung stehen und die Erreichbarkeit des Ansprechpartners ist mitzuteilen.

Der Entlassbrief

enthält alle für die Weiterbehandlung und Anschlussversorgung des Patienten erforderlichen Informationen. Diese sind mindestens:

  • Patientenstammdaten, Aufnahme- und Entlassdatum
  • Name des behandelnden Krankenhausarztes und Telefonnummer für Rück-fragen
  • Kennzeichnung „vorläufiger“ oder „endgültiger“ Entlassbrief
  • Grund der Einweisung
  • Diagnosen (Haupt- und Nebendiagnosen) einschließlich Infektionen oder Besiedelungen durch multiresistente Erreger
  • Entlassungsbefund
  • Epikrise (Anamnese, Diagnostik, Therapien inkl. Prozeduren)
  • Weiteres Prozedere/Empfehlungen
  • Arzneimittel (unter ihrer Wirkstoffbezeichnung/-stärke und Beachtung von § 115c SGB V; Darreichungsform inkl. Erläuterung bei besonderen Darreichungsformen; Dosierung bei Aufnahme/Entlassung mit Therapiedauer, Erläuterung bei Veränderungen, bekannte Arzneimittelunverträglichkeiten) und
  • der Medikationsplan
  • Information über mitgegebene Arzneimittel
  • Alle veranlassten Verordnungen (inklusive nach § 92 Abs. 1 S. 6 SGB V) und
  • Information über Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
  • Nachfolgende Versorgungseinrichtung Mitgegebene Befunde

Mitgabe von Arznei- und Hilfsmitteln

  • Arzneimittel (unter ihrer Wirkstoffbezeichnung/-stärke und Beachtung von § 115c SGB V; Darreichungsform inkl. Erläuterung bei besonderen Darreichungsformen; Dosierung bei Aufnahme/Entlassung mit Therapiedauer, Erläuterung bei Veränderungen, bekannte Arzneimittelunverträglichkeiten) und
  • der Medikationsplan
  • Information über mitgegebene Arzneimittel

Was hilft bei Entlassung zum Wochenende oder bei anderen erschwerten Umstände die Vereinbarung „Die Abgabe der vom Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Arzneimittel erfolgt in öffentlichen Apotheken. Der Patient hat das Recht der freien Apothekenwahl gemäß § 31 Abs. 1 S. 5 SGB V“. Der Sozialdienst des Krankenhauses hat die Entlassung so vorzubereiten und zu begleiten, dass die notwendigen Medikamente und anderen Hilfsmittel in ausreichender Menge bis zu 7 Tagen mitgegeben werden. Nur so kann die optimale Versorgung gewährleistet werden, wenn das gelistete Sanitätshaus rechtzeitig involviert ist.  

Unseren Beitrag vom 14.6.22  haben wir aus eigenen Erfahrung hier wieder aufgenommen.

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