Unterhalt nach der Lebensstellung

Fortsetzung: Sozialämter und Elternunterhalt, welche Kosten müssen Kinder tragen?

Solange die Eltern in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern, haben sie keinen Anspruch auf Unterhalt. Erst wenn diese nicht mehr möglich ist, etwa weil sie aufgrund einer Krankheit erwerbsunfähig geworden sind oder weil sie das Renteneintrittsalter erreicht haben, kommt ein Unterhaltsanspruch in Betracht.

Das Maß, also die Höhe des Unterhalts, wird vom Gesetz nicht konkretisiert. In § 1610 Abs. 1 BGB findet, sich lediglich der Hinweis, dass die Kinder ihren Eltern den angemessenen Unterhalt schulden. Was angemessen ist, richtet sich nach der Lebensstellung des Berechtigten. Eltern haben jeweils die Lebensstellung, die sie mit ihrem Einkommen und Vermögen finanzieren können und wollen. Wer gutes Einkommen hat, kann sich auch mehr leisten. Steigt oder sinkt das Einkommen, ändert sich u. U. die Lebensstellung. Gleiches gilt für den Wechsel vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Hier sinkt das Einkommen in der Regel, gleichzeitig sinken aber auch die berufsbedingten Aufwendungen. Die Ausgaben für die Gesundheit steigen, dafür wird womöglich weniger Geld für Neuanschaffungen ausgegeben. In jedem Fall haben die Eltern im Alter den Lebensstandard, den sie sich während ihres Erwerbslebens verdient haben. Das ist seit dem Urteil des BGH vom 19.02.2003 ( Az. XII ZR 67/00 ) einhellige Auffassung der Rechtsprechung.

Was sich durch das Alterseinkommen und Vermögen nicht abdecken lässt, gehört nicht zum notwendigen Lebensbedarf. Die Kinder müssen also weder für das aufkommen, was die Eltern durch den Renteneintritt an Einkommen verlieren, noch für Dinge, die sie sich nun nicht mehr leisten können. Nur dann, wenn die Eltern noch nicht einmal das Nötigste zum Leben haben, kann es sein dass die Kinder für den Mindestbedarf der Eltern, das Existenzminimum, aufkommen müssen.

Wichtig:

In den familienrechtlichen Leitlinien und der Düsseldorfer Tabelle ist mehrfach von einem Existenzminimum von 800 Euro die Rede . Klarer definiert dies das Sozialrecht: Der Regelsatz lag im Jahr 2016 bei 404 Euro, seit dem 1.1.2017 beträgt er 409 Euro. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie ein eventueller Mehrbedarf. Im Ergebnis ergibt sich meist ebenfalls ein Betrag von rund 900 Euro.

Können die Eltern noch nicht einmal ihr Existenzminimum decken, kann sich das Kind u. U. auf unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit und damit auf Verwirkung berufen. Denn es wäre Aufgabe der Eltern gewesen, während ihres Erwerbslebens fürs Alter vorzusorgen. Werden die Eltern aber pflegebedürftig und reicht ihr Einkommen und Vermögen nicht aus, um die nötige Pflege zu finanzieren, wird dies von der Rechtsprechung als schicksalhafte Entwicklung angesehen. Dass Gesundheit und Pflegemaßnahmen Kosten verursachen, ist nicht auf ein Verschulden der Eltern zurückzuführen. Ob die Eltern nun gut oder schlecht für ihr Alter vorgesorgt haben: Vor diesen Kosten sind sie nicht gefeit.

Ein Platz in einem Seniorenheim mit moderatem Preis Leistungsverhältnis kostet je nach Pflegebedarf mindestens 1.000 Euro dazu kommen noch die Hotelkosten( Unterkunft&Verpflegung Investition) Die Bruttokosten können bis  als 5.000 Euro monatlich und mehr betragen. Sollte eine besonders intensive pflegerische Betreuung notwendig sein, können die Kosten noch einmal steigen. Zu Hause gepflegt zu werden, ist dagegen deutlich billiger, weil kein Hotel sondern nur eine Privatunterkunft mit Verpflegung finanziert werden muss. Allerdings ist eine Intensivpflege in der eigenen Wohnung kaum möglich, spätestens ab Pflegegrad 4 ist eine stationäre Pflege meist unumgänglich.

Wichtig zu wissen:

In Nordrhein-Westfalen gibt es Wohngeld in der Häuslichkeit und auch Pflegewohngeld in der stationären Einrichtung. Das Pflegewohngeld wird durch die Einrichtung beantragt. Der Sozialhilfeträger gewährt unter erleichterten Bedingungen Pflegewohngeld bis maximal zur Höhe der anerkannten Investitionskosten (Kaltmiete) der Einrichtung. Wir bereiten einen eigenen Betrag vor.