Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Unternehmen, die ihre Fachkräfte halten / binden wollen, kommen am Thema „Pflegende Angehörige“ nicht vorbei. Rund 80 Prozent der Pflegebedürftigen werden bereits zu Hause gepflegt, dies mit stark zunehmender Tendenz. Die meisten müssen ohne Unterstützung  fachlicher ambulanter Hilfe allein von den Angehörigen gepflegt werden.

Durch die Angehörigenpflege kommt eine Mehrfachbelastung auf den Arbeitnehmer zu. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass sich Fehler in der Arbeit ergeben, die Arbeitsleistung nachlässt.  Bereits 2011 wurde geschätzt, dass bundesweit 19 Milliarden betrieblicher Folgekosten bei fehlender Planung und Unterstützung den Betrieben entstehen. Dieser Trend ist ungebrochen. Die finanziellen Nachteile für den Mitarbeiter nicht betrachtet.

Die gesetzlichen Möglichkeiten der Entlastung der Mitarbeiter sind diesen oft nicht hinreichend bekannt. Dies zeigt sich darin, dass Firmen nicht rechtzeitig in die Sicherung von neuem qualifiziertem Personal investierten und oft nicht den langfristigen Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden in den Blick genommen haben.  Die Personalpolitik der Unternehmen hat sich auf die gegebenen gesetzlichen Regelungen einzustellen. Wird dies positiv von der Geschäftsleitung angenommen und kommuniziert, hat der Mitarbeiter kein schlechtes Gewissen, wenn er die gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch nimmt.   

Der Bundesgesetzgeber hat vorgesorgt, doch wer kennt die Möglichkeiten?

Die derzeit geltenden rechtlichen Möglichkeiten im Bereich der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf umfassen vier gesetzliche Regelungen:

  • Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung – bis zu 10 Tagen Auszeit,
  • die Pflegezeit – bis 6 Monate Auszeit und
  • die Sterbebegleitung nach dem Pflegezeitgesetz – bis 3 Monate Auszeit sowie
  • die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz -bis 24 Monate Auszeit.
ein Überblick über die Gesetzeslage
entnommen aus dem ffp-magazin -v3/ Seite 6

Wichtig: Sobald dem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeitgesetz gemeldet ist, können Sie nicht mehr gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt allerdings frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Termin. Er endet gleichzeitig mit dem Ende der Auszeit.

Nähere Einzelheiten siehe Wege zur Pflege

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