In keinem Fall reicht die Leistung der Pflegeversicherung aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken; sie ist eine Teilleistung. Von der pflegebedürftigen Person ist ein Eigenanteil zu zahlen.
Dieser war vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit durch den erhöhten Pflegekräfteeinsatz oft immens. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer Pflegestufe. Das führt dazu, dass sich Pflegebedürftige und deren Angehörige oft aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil gegen eine Neubegutachtung wehrten, obwohl sie mehr Pflege nutzten. Dem schafft die Neuregelung für die Einrichtungen Abhilfe.
Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrad 2 bis 5. Das heißt, Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.
Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten, die sogenannten Hotelkosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um durch den Landschaftsverband geprüfte Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen laut Investitionsbescheid umgelegt werden können.
Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss sie beziehungsweise er diese ebenfalls privat bezahlen. Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.
Im Zuge der Umstellung auf die neuen Pflegegrade wurden die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2017 neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich daraus ergeben haben, zu vermeiden, hatten betroffene Pflegebedürftige Besitzstandsschutz: Sie erhalten einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab dem 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus.