Pflegekosten sind besondere außergewöhnliche Belastungen

Pflegekosten von der Steuer absetzen.

In unserer immer älter werdenden Gesellschaft rücken Themen wie Pflege und Unterbringung in einem Heim zunehmend in den Mittelpunkt. Nicht nur die Wahl der richtigen Pflegeform oder des Heims sind wichtig. Ein Pflegefall in der Familie bringt auch steuerliche Aspekte mit sich, die beachtet werden sollten.

Pflege hat viele Gesichter. Da gibt es z. B. die Hilfe, die täglich für eine Stunde vorbei schaut, einkaufen und nach dem Rechten sieht, wenn das nicht mehr alleine erledigt werden kann. Andere brauchen nur Unterstützung bei der Körperpflege , kommen aber sonst noch gut alleine zurecht. Und wieder andere benötigen jemanden, der rund um die Uhr zur Verfügung steht. Wenn das Leben zu Hause trotz Unterstützung gar nicht mehr klappt, wird die Pflege in einem Heim fortgesetzt. Für ein Heim entscheiden sich jedoch nicht nur pflegebedürftige Menschen, mittlerweile gibt es die verschiedensten Angebote, z. B. „Betreutes Wohnen“ oder Wohngemeinschaften für Senioren, auch selbstbestimmte Einrichtungen.

Für welche Pflege bzw. Betreuung  Sie sich auch immer entscheiden, eines haben sie alle gemeinsam: Sie kosten Geld und das teilweise nicht zu knapp. Es können Kosten anfallen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege. Wichtig: Rechnungen müssen über das Konto bezahlt werden.

Der Pflegepauschbetrag, als besondere außergewöhnliche Belastung, ist das einfachste Mittel, Steuern zu sparen. 924 Euro kann der pflegende Angehörige geltend machen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Pauschale setzt voraus, dass

  • das Elternteil in den Verwandschaftsgrad vier oder fünf eingestuft wurde  o d e r 
  • einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen H hat. 

Das Besondere eines Pauschbetrages ist es, dass das Finanzamt keine Belege verlangt. Auch wer nur geringere Kosten hatte, kann also profitieren. Damit sollen die laufenden Ausgaben aufgefangen werden, die man als Angehöriger oft nur schwer nachweisen kann. Als Beispiele Fahrt- und Telefonkosten, auch das regelmäßige Waschen und Reinigen der Pflegekleidung kostet Geld.   Gesetzlich geregelt ist dieser im Paragraf 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz.

Reicht der Pauschbetrag wirklich aus?

Geben Angehörige, z.B. Kinder nachweislich mehr  als den Pauschbetrag aus, können sie diese Kosten wiederum als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hier wird ein zumutbarer Eigenanteil von ein (1)  bis (7) sieben Prozent abgezogen. Zur eigenen Kontrolle, vielleicht auch gegenüber anderen Angehörigen ist eine Aufzeichnung hilfreich. Ein kostenloser Rechner der Finanzverwaltung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen angeben.

Wer nicht oder noch nicht als pflegebedürftig anerkannt ist und Unterstützung etwa beim Duschen, Kochen und für Gartenarbeiten braucht, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben. Bis zu 20 Prozent von maximal 20.000 Euro im Jahr, also 4000 Euro, lassen sich von der Steuer absetzen. Die Leistungen müssen im Haushalt des Hilfebedürftigen erbracht und per Überweisung gezahlt werden. Außerdem muss eine Rechnung vorliegen.  Weitere Beispiele

Ist im Haushalt ein Minijobber tätig, können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Dabei erhalten nicht nur die im eigenen Haus oder in der Wohnung lebenden Steuerzahler den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern unter Umständen auch Bewohner von Altenheimen. Das ist vielen nicht bekannt. Dafür muss in der Einrichtung ein eigenständiger Haushalt bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Appartement mit Bad, Küche sowie Wohn- u. Schlafbereich bewohnt wird, das individuell genutzt werden kann. Es liegt kein Heimvertrag, ein Service- oder Betreuungsvertrag vor. 

Besteht die Unterkunft in der Einrichtung/Heim lediglich aus einem Zimmer ohne eigene Kochgelegenheit, so zählt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht als Haushalt. Dann kann kein Steuerbonus nicht in Anspruch genommen werden. Aufgepasst: in diesem Fall lassen sich aber Aufwendungen von der Steuer absetzen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. So können individuell abgerechnete Leistungen wie Zimmerreinigung geltend gemacht werden.

Diese allgemeinen Hinweise finden Sie auch auf Steuer CD´s zum Jahresende bei den Discountern. Rechtzeitig sind die Fakten im laufenden Jahr zu sammeln, damit Sie in der Eile nicht etwas vergessen.