News Juli 2020

# Taschengeld von Heimbewohnern ist pfändbar

# Bis zum 30.9.2020 erweiterter Einsatz des Entlastungsbetrages von 125 €

# Umfrage „Wie muss das Badezimmer für Pflege ausgestaltet sein?

# Betreuungsrecht soll reformiert werden

# Ausschuss billigt Grundrentenbeschluss

 

Kurzinformationen für Angehörige, Bewohnerbeiräte und Senioren*

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#Gespartes Taschengeld von Heimbewohnern ist pfändbar

Ein von einer Pflegeeinrichtung verwaltetes „Taschengeldkonto“ ist bis auf einen monatlichen angemessenen Barbetrag pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 30.4.2020, am 8. Juni veröffentlicht, Beschluss (AZ: VII ZB 82/17). Das Landgericht Bochum hielt zuvor das aus der Sozialhilfe angesparte Taschengeld auf dem von dem Heimbetreiber verwalteten Konto für unpfändbar. Bewohner müssten ihre persönlichen Bedürfnisse decken können. Dies gebieten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde. Dem Heimbewohner müsse ein Betrag in Höhe von 27 Prozent aus dem Bedarf eines Alleinstehenden für seinen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben. Diese diene dem Bewohner zur „Sicherung seines menschenwürdigen Daseins“. Bei einem monatlichen Regelbedarf von aktuell 432 Euro sind das 116,64 Euro. Darüber hinausgehende Beträge seien pfändbar, entschied der BGH. 

# Bis zum 30.9.2020 erweiterter Einsatz des Entlastungsbetrages von 125 €

Einsatz des Entlastungsbetrages von 125 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 zur Überwindung von infolge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen in der häuslichen Pflege. Der Entlastungsbetrag kann sich damit auch auf sonstige Hilfen, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebedürftigen dienen, erstrecken. Diese Hilfen können mit professioneller Unterstützung aber auch durch Inanspruchnahme von An- und Zugehörigen oder Nachbarn erbracht werden. Um eine zügige und unbürokratische Abwicklung zu ermöglichen, sollen an den Nachweis gegenüber der Pflegekasse zur Erstattung der Kosten keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der GKV-Spitzenverband hat die Einzelheiten zur Umsetzung in Empfehlungen festgelegt.

# Umfrage „Wie muss das Badezimmer für Pflege ausgestaltet sein?

Nehmen Sie an der Umfrage teil und erhalten Sie entsprechende Ideen, folgen Sie dem Link

https://de.surveymonkey.com/r/Pflegebad2030

# Betreuungsrecht soll reformiert werden

Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt neu strukturiert. • Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, das Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung i.S.v. Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.

  • Ehegatten sollen sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann. § 1358 BGB E
  • Es soll klarer geregelt werden, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
  • Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

Der Referentenentwurf wurde am 23.06.2020 zur Stellungnahme an Verbände verschickt.

# Ausschuss billigt Grundrentenbeschluss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwochvormittag den Weg für die Grundrente freigemacht. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD stimmte der Ausschuss für das Grundrentengesetz (19/18473) der Bundesregierung in geänderter Fassung. AfD-Fraktion und FDP-Fraktion stimmten gegen das Gesetz, Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten), soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden. Allerdings sollen diejenigen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten (zum Beispiel durch Minijobs).

Die Höhe des Zuschlags soll durch eine Einkommensprüfung ermittelt werden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Der Gesetzentwurf sieht in einem weiteren Aspekt die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vor.

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