Sind pflegende Angehörige versichert?

Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen.

Meine Mutter fordert mich bis zur Erschöpfung

Bei der Pflegetätigkeit lassen sich ebenso wie in der professionellen Pflege Unfallrisiken nicht gänzlich vermeiden. Dies kann ein Sturz der Pflegeperson bei Hilfestellungen für den Pflegebedürftigen im Bad sein, aber auch ein Autounfall bei der Fahrt zur Wohnung des Pflegebedürftigen. Auch kann es bei bestimmten Erkrankungen des Pflegebedürftigen in seltenen Fällen geschehen, dass sich Pflegepersonen bei ihrer Tätigkeit infiziert. Ganz zu schweigen von Corona. Wichtig ist daher, das die Pflegepersonen sich auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen können.

Wir alle können uns über eine gestiegene Lebenserwartung freuen. Dies bedeutet gewonnene Jahre, die für persönliche Interessen, für die Familie oder auch ein ehrenamtliches Engagement genutzt werden können. Zugleich bedeutet dies aber auch, dass der Anteil Älterer zunehmen wird, die Hilfe benötigen. Nicht immer ist es möglich, dass alte Menschen sich vollständig selbst versorgen. Mancher braucht Unterstützung. Diese Unterstützung leisten vornehmlich Angehörige, die die häusliche Pflege übernehmen. Dazu gehören auch die Eltern, die sich um ein pflegebedürftiges Kind kümmern, oder Eheleute, die der hilfebedürftigen Partnerin oder dem hilfebedürftigen Partner ein Leben in der vertrauten Umgebung ermöglichen.

Mit Stichtag  31,12,2019 sind es 3.141.471  pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden müssen, 10 Jahre früher als prognostiziert sind es über 3 Mio. Menschen, die überwiegend ohne ambulante Hilfe preiswert versorgt werden. Das Thema Pflege gewinnt künftig durch fehlende Pflegekräfte weiter an Bedeutung. Leider können sich auch bei der Pflege Unfälle ereignen. Umso wichtiger ist es, dass wir die pflegenden Angehörigen und Freunde nicht alleine lassen. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und schon bei Einführung der Pflegeversicherung gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Pflegende begründet.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist geregelt im Siebten Buch Sozialgesetzbuch ( § 2 Abs. 1 Nr. 17 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

Zur Erläuterung der einzelnen Voraussetzungen für Pflegepersonen im Sinn der Pflegeversicherung folgender Hinweis. Ob jemand als pflegebedürftig anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ( § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ).

Voraussetzung ist, dass die betreffende Person gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es muss sich also um eine Person handeln, die körperliche, kognitive (Fähigkeiten ) oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und in einer gewissen Schwere bestehen.

Die Pflegeperson ist dann gesetzlich unfallversichert, wenn die Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftigen Personen mindestens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage die Woche, umfasst. Für Pflegepersonen, die schon vor dem 1. Januar 2017 einen Pflegebedürftigen gepflegt haben und in den Versicherungsschutz der Unfallversicherung einbezogen waren, bleibt der bisherige Versicherungsschutz bestehen. Das bedeutet, dass sie unabhängig von einer Mindestpflegezeit pro Woche wie bisher versichert bleiben, soweit sich aus dem neuen Recht keine günstigeren Ansprüche ergeben. Der Versicherungsschutz für Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung setzt beim Pflegebedürftigen zudem mindestens Pflegegrad 2 voraus. Dies gilt z. B . auch für die Zahlung von Pflegegeld oder den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für die gesetzliche Unfallversicherung von Pflegepersonen ist in NRW zuständig.

Unfallkasse Nordrhein- Westfalen Zentrale St.-Franziskus-Str. 146,  40470 Düsseldorf  Postfach 330420, 40437 Düsseldorf

Tel: 0211/9024-0 Fax: 0211/9024-1355

Bürgertelefon zum Thema Unfallversicherung / Ehrenamt: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr     Tel:030 221 911 002.

Buchtipp zu Weihnachten: „Unsere Mütter – Wie Töchter sie lieben und mit Ihnen kämpfen“ Klett-Cotta 2019 20 €.

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