Das „Flexi-Renten“ Gesetz

Rentnern, die ihre Angehörigen versorgen, zahlt die Pflegeversicherung zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse.

Wer Angehörige ehrenamtlich pflegt, kann dadurch seine monatliche Rente aufbessern. Das gilt neuerdings auch für Pflegende, die bereits Rentner sind. Einen besonderen Kniff erlaubt der Gesetzgeber sogenannten Teilrentnern: Sie können auf nur ein Prozent der vollen Rente verzichten, um die komplette Zusatzrente für ihre Pflegeleistung zu bekommen. Für ein Jahr Pflege kann das monatlich bis zu 30 Euro einbringen und das lebenslang.

Mit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II hat der Gesetzgeber zu Jahresbeginn 2017 die Hürde für die Pflegerente abgesenkt. Waren es bisher mindestens 14 Stunden, die sich Pflegende regelmäßig um einen oder mehrere Kranke kümmern mussten, sind es seit 2017 nur noch zehn (10) Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage die Woche.

Seit 2017 sind Rentner, die eine Person nicht erwerbsmäßig in einem bestimmten Mindestumfang zu Hause pflegen,versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Selbst Rentenbeiträge zahlen müssen sie aber nicht. Das übernimmt die Pflegekasse für sie.

Arbeitet jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, kann er auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit verzichten, um so weitere Entgeltpunkte und damit einen höheren Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Um Rentenabschläge auszugleichen, soll es möglich sein, früher und flexibler als bisher zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen.

Lukrativ kann das für zwei Personengruppen sein zum

  • einen für Rentner, die vor Erreichen ihrer regulären Altersgrenze in Rente gehen,
  • anderen ab Erreichen der Altersgrenze für die Teilrentner. Möglich macht dies das Flexi-Rentengesetz.

Mindestens Pflegegrad zwei ( 2 )

Wie viel die Pflegenden an zusätzlicher Rente erhalten, hängt von zweierlei ab: Dem Pflegegrad der gepflegten Person ( mindestens Pflegegrad 2 ) und dem Umfang an Leistungen, die diese Person sonst noch erhält entweder in Form von Sachleistungen eines professionellen Pflegedienstes oder einer sogenannten Kombinationsleistung ( Pflegedienst und Pflegegeld ). Je höher der ehrenamtlich erbrachte Pflegeanteil ist, desto höher fällt das künftige Rentenplus aus. Es beträgt zwischen 5,40 und 29,86 Euro je Pflegejahr ( siehe Tabelle).

Das monatliche Rentenplus für Pflegende

PflegegradPflegegeldKombiantionsleistungSachleistung
 WestOstWestOstWestOst
2    8,06 €uro    7,72 €uro    6,85 €uro         6,56 €uro    5,64 €uro    5,40 €uro
3  12,84 €uro  12,29 €uro  10,91 €uro       10,45 €uro    8,99 €uro    8,61 €uro
4  20,90 €uro  20,01 €uro  17,76 €uro       17,01 €uro  14,63 €uro  14,01 €uro
5  29,86 €uro  28,59 €uro  25,38 €uro       24,30 €uro  20,90 €uro  20,01 €uro

Um zusätzliche Rentenbeitragszahlungen für die Pflege von Angehörigen  zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.

Bedingung ist, dass die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege

  • wöchentlich mindestens zehn ( 10 ) Stunden erfolgt, und
  • zwar regelmäßig an zwei Tagen pro Woche.

Dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist, nimmt die Deutsche Rentenversicherung ( DRV ) bei einer Pflege durch Familienangehörige und Verwandte grundsätzlich an. Eine finanzielle Anerkennung, die der Pflegebedürftige der Pflegeperon zukommen lässt, spielt dabei keine Rolle. Auch pflegende Nachbarn oder Bekannte können die Beitragszahlungen beantragen, wenn sie nicht mehr als das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung erhalten. Teilen sich zwei oder mehr Personen die Pflege, wird der Rentenanspruch zwischen ihnen aufgeteilt.  

Der Kniff mit der Teilrente kommt ins Spiel,

sobald die Pflegeperson ihre reguläre Altersgrenze erreicht und eine volle Altersrentebezieht. Damit die Pflegeversicherung die zusätzlichen Rentenbeiträge bezahlt, muss der Pflegende von der Vollrente in einen Teilrentenbezug wechseln. Das heißt, er darf nicht mehr 100 Prozent seiner vollen Rente beziehen. Eine Teilrente kann auf 10 bis 99 Prozent festgelegt werden. Es steht jedem auch frei, bei der Vollrente zu bleiben.

Aber schon der einprozentige Verzicht auf die volle Rente reicht aus, um in den kompletten Beitragsvorteil durch die Pflege zu kommen. Wer einen Angehörigen pflegt und nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente von zum Beispiel 99 Prozent bezieht, wird automatisch wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Später wieder volle Rente

Unter diesen Bedingungen ist die Renteneinbuße also schnell mehr als ausgeglichen. Das Rentenplus fällt für Teilrentner meist sogar etwas höher aus als in der Tabelle angegeben. Das liegt daran, dass Beitragszahlungen ab Erreichen der Regelaltersgrenze für die Rente stärker als in früheren Jahren zählen, Die höhere pflegebedingte Rente erhalten die Teilrentner jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres.

Obwohl die Zusatzrente lebenslang fließt, ist der Bezieher an seine ursprüngliche Entscheidung für eine Teilrente nicht gebunden. Der Rentner kann jederzeit oder spätestens, wenn die Pflege endet, wieder die volle Altersrente beantragen.

Im Unterschied zu Teilrentnern erhalten die Bezieher einer vorgezogenen Rente den pflegebedingten Rentenzuschlag nicht gleich im Folgejahr, sondern erstmals mit Erreichen der Regelaltersgrenze. ( Wichtig für Pflegende, die bereits vor dem 1. Januar 2017 die Pflege aufgenommen haben ). Auch sie könnn ab diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren.

Tipp: Hat die Pflegeversicherung die Beitragszahlungen in die Rentenkasse nicht automatisch aufgenommen, sollten Betroffene sich melden und ihre Ansprüche geltend machen.

Die Grundlagen sind ständig im Fluss, wichtig ist ein schriftliche Beratung bei Ihrer zuständigen Rentenberatungsstelle, den notwendigen Antrag nicht vergessen. Nur was schriftlich nach Hause getragen wird, kann später nachgewiesen werden. Die gesetzliche Rente ist sicher.

Wir konnten nur einen groben Abriss, als Info darstellen. Die Gesetze werden oft geändert, nur Experten haben den Durchblick. Zur weiteren Information bestellen Sie doch den Ratgeber Pflege, Bestellnr. BMG-P-07055 unter publikationen@bundesregierung.de oder telefonisch unter 030 18 272 2721. Die neue Regierung wird den Ratgeber Pflege erneut auflegen und die im Mai und Juni beschlossenen Veränderungen einpflegen. Wir bleiben am Ball.

Bleiben Sie gesund. Dies wünschen allen Lesern die ehrenamtlichen Redakteure Uwe und Siegfried.