Keine weitere Pflegereform zu Lasten der Bewohner.
Die Verantwortung darf nicht länger einseitig auf Kosten der Bewohner in Einrichtungen und Pflegebedürftige in der Häuslichkeit und deren An- und Zugehörigen und damit einseitig auf die Versicherten verschoben werden. Die Forderungen der Einrichtungsträger dürfen nicht länger zur weiteren Erpressung der Pflegekassen zu höheren Entgelten ohne Nachweis dienen und damit zu Wunschentgelten führen.
Pflegekassen verhandeln zu Lasten ihrer Versicherten.
„Blinder“ Vertragspartner ist der/die Einzelne mit der Einrichtung,
- die er sich, durch die fehlenden Plätze, nicht frei aussuchen kann.
- Ohne Kenntnis der Entgelte, die zu seinen Lasten Landes-Pflegekassen mit den Einrichtungsträger Entgelte vereinbart haben,
- die von den wenigsten Trägern auf ihren Webseiten veröffentlicht werden.
Die Grunddaten werden erst bei Vertragsannahme offenbart und aus Not akzeptiert.
- Wer kennt schon die Zusammensetzung der Heimentgelte, der Möglichkeit der Vorabinformation bei der eigenen Krankenkasse, Stadt oder Kreis.
Die Höhe der Entgelte hat keine Aussagekraft über die Atmosphäre und Qualität in der Einrichtung.
Zur Erinnerung ein Gesetz nach 12jähriger Diskussion
Durch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) vom 26. Mai 1994 haben sich Abgeordnete und Regierungen aus der Verantwortung gestohlen. Etabliert wurden Pflegekasse, als Anhängsel der Krankenkassen, mit eigener Verantwortung aber keinen Durchsetzungsmöglichkeiten. Wie vor der Einführung der Pflegekassen werden auf Länderebene Pflegeheimentgelte nun zwischen Pflegekassen und Einrichtungsträger verhandelt. Die vorher verantwortlichen überörtlichen Sozialhilfeträger sitzen weiterhin bei den Verhandlungen dabei, haben geringe Möglichkeiten des Eingriffs. Die gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme der gewählten Bewohnervertreter nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI wird auch nach dem Bundessozialgerichtsurteils vom 26.9.2019 Az.: B 3 P 1/18 weiterhin missachtet. Die bisherigen „Reformen“ sicherten überwiegend die Erlöse der Träger zu Lasten der Versicherten und Bewohner.
Der versprochene und erhoffte Vorteil, genügend Einrichtungsplätze von mindestens 30 % der anerkannten Pflegebedürftigen durch die Zulassung von Privatinvestoren zu erhalten, ist nicht eingetreten. Seit Jahren stagniert die Zahl der Einrichtungsplätze um die 800.000, dies sind 10% der anerkannt Pflegebedürftigen. Das fehlende Angebot, der fehlende Markt, wird von den Trägern und deren Verbänden durch öffentliche Forderungen ausgenutzt. Dazu dienen auch die Insolvenzen in Eigenregie.
Die Verhandlungsmacht und Verantwortung vor der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes ist wieder herzustellen.
- Die Länder dürfen grundsätzlich Pauschaltarife für die Pflegerestkostenvergütung (sog. „Normkosten“ oder „Kostenobergrenzen“) festlegen.
- Die Pflegeeinrichtungen haben gemäß der Pflegebuchführungsverordnung eine Kostenrechnung und Leistungsstatistik zu führen.
- Im Rahmen der Kostenrechnung ist auch eine Zeiterfassung (z.B. Arbeitszeitanalyse, Zeitstudie) vorzunehmen, damit die Kosten der Betreuung und Unterkunft und Verpflegung gesondert errechnet und die Kosten der-Pflege ermittelt werden können.
- Sind die normierten Höchstansätze gemessen an den Landesindices, welche eine volle Kostenvergütung vorgibt, im Einzelfall nicht kostendeckend, sind sie nicht vereinbar. Die öffentliche Hand muss die Differenz bedingt bezahlen. In diesem Fall sind die örtlichen Sozialhilfeträger einzubinden.
- Gestützt auf Kostenrechnung und Zeitanalyse kann die öffentliche Hand die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beurteilen.
- Kann nachgewiesen werden, dass die Wirtschaftlichkeit, die erforderliche Qualität nicht gegeben ist, muss nicht der volle Beitrag geleistet werden. Als Ultima Ratio kann ein Pflegeheim von der Pflegeheimliste gestrichen werden.
Der Verschiebebahnhof der Verantwortlichkeit muss beendet werden. Vertrauen kann durch Transparenz und klare Regeln, die auch sanktioniert werden, wieder hergestellt werden.
Siehe auch:
Zukunft der Pflege !?
Es folgt: Gesundes bezahlbares Heim