Grundsicherung im Alter

Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung steigt stetig.

Zum Jahresende 2013 bezogen in der Bundesrepublik insgesamt 499 295 Personen ab 65 Jahre Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zum Jahresende 2003 hatten lediglich 257 734 Personen in diesem Alter Grundsicherungsleistungen erhalten. Dies entspricht einem Anstieg von 93,7 % in 10 Jahren. Der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung ab 65 Jahre an der gleichaltrigen Bevölkerung stieg von 1,7 % im Jahr 2003 auf 3,0 % im Jahr 2013.

Grundlage:

Am 1. Januar 2003 trat das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz – GSiG) in Kraft, das mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in das 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) überführt wurde. Mit diesem Sozialleistungsgesetz wurde für Ältere, welche die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben sowie für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahre eine Leistung geschaffen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen soll.

Nach § 19 Absatz 2 SGB XII kann die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII an Personen geleistet werden, wenn die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht wurde oder die Person hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Vor dem  1. Januar 1947 Geborene erreichten die Altersgrenze demnach mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die im Jahr 1947 oder später geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive bis auf 67 Jahre für die ab dem Jahr 1964 Geborenen angehoben, damit sind die Zeiten für die Regel-Altersgrenze in der Rentenversicherung angeglichen. So verringert sich statistisch die Gruppe der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter – unter ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen – leicht. Im Berichtsjahr 2013 gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren und 2 Monaten für die 1948 Geborenen.

Bruttobedarf 2013 im Bundesvergleich

Durchschnittlich hatten ältere Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung am  Jahresende 2013 einen monatlichen Bruttobedarf von 740 Euro.   Durchschnittlich entfielen:

  • 334 Euro auf Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung,
  • 406 Euro für Nahrungsmittel, Kleidung und Körperpflege, etc..

Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter ab 65 Jahre gab es in Deutschland am 31.12.2013 

insgesamt  499 295 ,  davon  Männer 186 185 davon Frauen 313 110  Dies sind in Prozenten zur Gesamtbevölkerung        3,0         2,6            3,3                                 

Nordrhein-Westfalen     136 596                 47 898                88 698    In Prozenten zur Landesbevölkerung                 3,8                  3,1            4,3     

Oberhausen  2014 *

Gesamt > 65 J

davon Männer

Frauen

210.326 Einwohner insgesamt

1.443

531

912

Ausgaben ohne Unterkunft + Heizung

16.390.499 €

 

 

Nicht zu verwechseln mit Hilfe zur Pflege

Mit den Leistungen der Hilfe zur Pflege (HzP)nach dem 7. Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66 SGB XII) werden pflegebedürftige Personen unterstützt, indem die mit der Pflege verbundenen Kosten, die nicht durch die Pflegekasse gedeckt sind und nicht selbst finanziert werden können, ganz oder teilweise übernommen werden. Leistungen der Pflegekassen sind vorrangig gegenüber den kommunalen Leistungen. Die Hilfe zur Pflege greift dort, wo die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedarf nicht decken und Hilfebedürftigkeit besteht. Leistungen der HzP können also pflegeversicherte Personen beanspruchen, bei denen die Leistungen der HzP ergänzend zu Leistungen nach dem SGB XI geleistet werden. Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, wird die Versorgung in voller Höhe durch den Sozialhilfeträger sichergestellt.

Zum einen wird von den Kommunen Pflegegeld in den Stufen I, II und III nach § 64 SGB XII gewährt und darüber hinaus noch „andere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII. Als „andere Leistungen“ nach § 65 SGB XII werden notwendige Aufwendungen und angemessene Beihilfen für Pflegepersonen sowie Pflegesachleistungen gewährt. Diese Leistungen können zusätzlich zu einem Pflegegeld nach § 64 SGB XII erbracht werden.  Ab 2017 entfallen die drei Pflegestufen zu Gunsten von 5 Pflegegraden.

Wohngeld

In Nordrhein-Westfalen wird in erleichterter Form des Nachweises auch Wohngeld in Heimen bis zur Höhe der genehmigten Investitionskostenpauschale der Einrichtung  geleistet. Diese Kosten sind in der ausgewiesenen Grundsicherungssumme nicht enthalten. Der Anspruch ergibt sich aus § 22 Sozialgesetzbuch II.

*Entnommen dem Statistischen Jahrbuch der Stadt Oberhausen 2016, siehe auch 

Antragstellung

Die Stadt Oberhausen leistet in zwei Regionalteams Sozialarbeit – Existenzsichernde Leistungen

  • Regionalteam Süd Soziale Angelegenheiten  Danziger Straße
  • Regionalteam Nord Soziale Angelegenheiten Rathaus Sterkrade

Beitrag wird bei Rückfragen  fortgesetzt!

Muss ich mein gesamtes Einkommen, Vermögen einsetzen, verliere ich mein Häuschen etc.