Wenn ein naher Angehöriger seine hauswirtschaftlichen Belange nicht mehr allein regeln kann, ist die rechtzeitige Beantragung eines Pflegegrades zu bedenken. Schnell kann ein Krankenhausaufenthalt eintreten. Die Notwendigkeit der Pflege gegeben sein. Zu unterscheiden ist
- die kurzfristige Arbeitsverhinderung von maximalen 10 Arbeitstagen nach § 2 PflegeZG, hier reicht die ärztliche Bescheinigung, oder
- Pflegezeit nach § 3 PflegeZG von maximal 6 Monaten. Vorsicht, diese gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine 16 Arbeitnehmer beschäftigt, zugleich ist die Verhinderung ist 10 Tage vorher anzukündigen.
Planung ist alles. » weiterlesen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege