Haushaltshilfe das Geschäft mit der Not?

„Hilfe im Papierkrieg nach der Operation“

Die Schlagzeile am 2.1.21 in der Tagespresse der Funke-Mediengruppe verfängt, zudem mit dem Gründerpreis des Wirtschaftsministeriums NRW geworben wird. Wer die Homepage über eine der Suchmaschinen finden will, dem werden gleich mehrere verschiedene Angebote angezeigt.

Durch die fehlenden Pflegekräfte nehmen die ambulanten Dienste die lukrativsten und sichersten Angebote.  Je höher der Pflegegrad, je besser sind die Chancen eines Vertragsabschlusses.

Die Not beginnt spätestens bei der „blutigen“ Entlassung aus dem Krankenhaus.

Soweit muss es nicht kommen. Sie sind gesetzlich versichert.

Die Krankenhäuser sind nach § 39 SGB V verpflichtet, in ihrem Internetauftritt ihr Entlass Management klar und deutlich darzustellen und über dessen Funktionsweise und Organisation als auch zuständige Ansprechpartner sowie deren Kontaktdaten eingehend zu informieren. Damit die ärztliche Nachsorge gewährleistet ist, muss der Krankenhaussozialdienst verbindlich und rechtzeitig mit der für den Patienten zuständigen Kranken- oder Pflegekasse Kontakt aufnehmen. Dies soll dazu beitragen, z. B. die Feststellung des Versorgungsbedarfes in den Bereichen Pflege, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittelversorgung, häusliche Versorgung sowie bei genehmigungspflichtigen Leistungen der Anschlussversorgung und im Rahmen der Übergangsversorgung (z. B. durch Kurzzeitpflege) sicherzustellen. 

Die Verweildauer hängt oft von Vorgaben ab.

Damit Angehörige keine Überraschung erfahren, „morgen ist Entlassung“, sollten sie sich schnellsten mit dem Krankenhaussozialdienst in Verbindung setzen. Es ist gut zu wissen, Krankenhäuser können die Aufgabe delegieren. Der behandelnde Arzt bleibt verantwortlich. Die Personalnot ist seit 2017 die Stunde von Privatunternehmen. § 39 Abs. 1a Satz 12 SGB V . Ob hier ein Gründerpreis von 20.000 angebracht ist und aus der breiten Not hilft?

Hilfe auf Rezept gibt es von der Krankenkasse maximal 4 Wochen

Neben der Pflege ist die Hilfe im Haushalt (§ 38 SGB VI) kurzfristig und oft auf Dauer notwendig, damit das Leben im eigenen Haushalt möglich bleibt. Aber es sollte nicht vergessen werden, dass bei einer Entlassung in die Häuslichkeit die Pflege vom Ehepartner oft nicht ausreichend geleistet werden kann. Es ist eine Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V oder direkte Anschluss-Reha zu fordern.

Wird die Entlassung in die Häuslichkeit vorgezogen, ist die notwendige Hilfe gut zu überlegen. Fragen Sie auch den Hausarzt. Vor der Entlassung ist die notwendige Hilfe mit Unterstützung des Krankenhaussozialdienstes zu vereinbaren. 

Abgesehen von der unterschiedlichen Bezahlung von einer Putzfrau und eine Hilfe im Haushalt, ist auf das notwendige Vertragsverhältnis zu achten. Es werben auch reine Vermittlungsbetriebe und es ist teilweise eine „kostenfreie“ Mitgliedschaft einzugehen. Es wird eine Hilfe vermittelt.

Wer zahlt die notwendigen Abgaben?

Drei Möglichkeiten sind zu unterscheiden:

  1. Der Anbieter tritt als Leistungsanbieter auf und ist gleichzeitig Arbeitgeber für die eingesetzte Kraft – Rundumbetreuung -. Die Forderungen gegen die Kranken- und Pflegekassen werden vollumfänglich abgetreten.
  2. Der Haushalt stellt die Hilfe an und meldet es der Minijobzentrale. Es wird das Gehalt für die Angestellte gezahlt. Die Arbeitgeberanteile werden an die Minijobzentrale monatlich abgeführt. Die Gesamtkosten können als Kosten dem Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung als „haushaltnahe Dienstleistungen“ angegeben werden. Anträge bei der Kranken- oder Pflegekassen können gestellt werden.
  3. Die Hilfe ist als Selbstständige gemeldet und verrechnet einen Bruttopreis. Nettolohn und Arbeitgeberanteile für die vereinbarte Leistung.

Wer selbst als Haushalt Arbeitgeber ist, kann die rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten voll ausschöpfen. Wie vertrauenswürdig und zuverlässig die einzelnen Anbieter sind, wäre bei der jeweiligen Krankenkasse nachzufragen.

Ein erster Hinweis ergibt sich bereits in der Aufbereitung und Darstellung auf der Homepage des Anbieters. Ist bereits die notwendige Aufklärung nach der Datenschutzverordnung über die eingesetzten Cookies nicht gegeben, sollte weiter nachgeforscht werden.

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