Qualität der Pflege(-einrichtung)

Qualität, bei jährlich steigenden Entgelten, ein Geheimnis mit sieben Siegel!

Gehört dies zum Sozialen Verhalten, zum Schutz von Mitarbeitern und Pflegebedürftigen?

Fortsetzung vom 19.10.22

Die Gegenleistung in der Pflege

Wissenschaftliche Qualitätsstandards

Behördliche Kontrolle

Heimaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde

In den Wohn- und Teilhabegesetz der Länder sind allgemeine Voraussetzungen und Anforderungen zur Qualität in Einrichtungen, in denen Pflege nach dem SGB XI angeboten wird, festgeschrieben. Darunter fallen auch die Einrichtungen des „Betreuten oder Servicewohnen“. In NRW heißt es in § 4 Absatz 3 WTG NRW.

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von Betreuungsleistungen müssen ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst:
1. eine Beschreibung der Qualitätsziele,
2. eine verbindliche und dokumentierte Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen für die Entwicklung und Sicherung von Qualität,
3. ein verbindliches Konzept für die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten,
4. eine Beschreibung der Kernprozesse des Betriebes
5. eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist vorrangig durch die zuständige Behörde zu prüfen und zu überwachen. Nicht nur die Bewohner haben einen Anspruch auf Auskunft und Beratung (§ 11 WTG NRW), insbesondere die gewählten Interessenvertretungen.

Die Teilhabegesetze der Länder sind unbekannt

In den Wohn- und Teilhabegesetz der Länder ist auch die Teilhabe, die Mitwirkung der Bewohner geregelt. In NRW heißt es zum Beispiel in § 22 WTG NRW für Einrichtungen

„Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer“

(1) Die Nutzerinnen und Nutzer vertreten ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung. Hierzu wird in jeder Einrichtung ein Beirat der Nutzerinnen und Nutzer gewählt. Ein Beirat kann für einen Teil einer Einrichtung, aber auch für mehrere Einrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer besser gewährleistet wird.
(2) Der Beirat vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer. In allen Landesgesetzen wird nicht auf die notwendige Mitwirkung nach § 85 Abs. 3, Satz 2 SGB XI hingewiesen.

Ein Versehen?

Auch in den erlassenen Durchführungsverordnungen wird ein Querverweis vergeblich gesucht.

Einrichtungsträger

Qualitätsverantwortung nach § 112 SGB XI

(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).

(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen (des Medizinischen Dienstes) nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).

Qualitätsmanagement der Einrichtungsträger

Heimbetreiber haben zumindest auf dem Papier ein einheitliches Qualitätsmanagementsystem eingerichtet, wie es das Pflegeversicherungsgesetz fordert, um die gute Qualität der Pflege und Betreuung sicherzustellen und um Anforderungen externer Prüfinstitutionen zu erfüllen. Dieses Qualitätsmanagementsystem setzt sich formal aus zahlreichen Bausteinen der Qualitätssteuerung, Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung zusammen.

Wer sich rechtzeitig mit der eigenen möglichen Pflegebedürftigkeit oder der der Angehörigen auseinandersetzt, kann durch die definierten Qualitätsziele der Einrichtungsträger große Unterschiede erkennen und mit seinem Selbstverständnis abgleichen. Doch wer plant schon den Pflegefall, der schnell eintreten kann oder gar einen Heimaufenthalt. Sich wohlfühlen liegt auch an der Atmosphäre.

Das Qualitätsmanagement sollte nicht nur als eine gesetzliche Notwendigkeit gesehen werden. Werden die Mitarbeiter in die Planung miteinbezogen, wächst die Akzeptanz, wird das Verantwortungsbewusstsein gestärkt und erhöht damit die persönliche Zufriedenheit.

Neben den Qualitätsaudits werden in guten Einrichtungen Mitarbeiter und Kundenbefragungen durchgeführt. Bei Kundenzufriedenheiten heißt es, soweit veröffentlicht z.B.:

  • Zufriedenheit der Kunden und deren Angehörigen sind ebenfalls von zentraler Bedeutung für die Existenz der Einrichtungen.
  • Eine allgemein bekannte und häufig praktizierte Methode die Kundenwünsche, -präferenzen zu sondieren, ist die Zufriedenheitsbefragung, die jährlich im Rahmen der Überprüfung der Pflegequalität in den Einrichtungen stattfindet.
  • Diese dient dem Soll – Ist – Abgleich und offenbart dem Management Schwächen und Stärken in der eigenen Unternehmensausrichtung.
  • Kein Hinweis, kein Wort zu den demokratisch gewählten Beiräten der Bewohner nach den Wohn- und Teilhabegesetzen (WTG)der Länder. Diese sind scheinbar unbekannt und ein notwendiges Übel, welches es zu verschweigen gilt; wie auch die Mitwirkungsrechte. In den öffentlichen Qualitätsbeschreibungen der Einrichtungen oder der Pflegekassen finden sich keine Ansprechpartner.

Die Beschreibung passt für Industrieunternehmen!

Qualitätsmanagement ist vorrangig ein Steuerungsinstrument zur Optimierung der Leistungserstellung. Die Leistung ist damit nicht definiert. Die Anbieter garantieren ein Mindestmaß einzuhalten. Nicht einmal dieses wird gewährleistet, wenn Bewohner austrocknen (dehydrieren) oder gar mit offenen Druckgeschwüren (Dekubiti) ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen.

Hauptziel ist die Zufriedenheit.

Zufriedenheit als Hauptziel zu benennen lässt aufhorchen. Ein subjektives Empfinden ist nicht Vertragsgegenstand und nicht justiziabel. Bewohner gehen mit dem Einrichtungsträger einen Leistungsvertrag ein. Das Entgelt als Gegenstück zu den grob differenzierten Leistungen: Pflege, Unterkunft & Verpflegung und Investition (Kaltmiete). Nähere Ausführungen fehlen in den Bewohnerverträgen, finden sich in den Entgeltvereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und den Pflegekassen. Vor Abschluss der Entgeltvereinbarung sind dem gewählten Bewohnerbeirat der Einrichtung nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI die einzureichenden Unterlagen zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Die IST-Kosten der Vergangenheit werden plausibel dargestellt und mit den zu erwartenden Soll-Kosten verglichen. Dem demokratisch gewählten Gremium fällt die Aufgabe zu, die möglichen Leistungen bei gegebenen und zu erwartenden Kosten zu beurteilen. Dies ist ohne Hilfe schwerlich möglich – so entstand „Der Bewohnerbeirat„-.

Leistung der Einrichtung

Die effektiv eingesetzten Mitarbeiter, insbesondere Pflegekräfte bringen die Leistung, die mit den Pflegekassen vereinbart werden. Nicht vereinbart wird die Kaltmiete, die Investitionskosten.

  • Die Energie, Versicherung etc. wird im Unterkunfts- und Verpflegungsteil berechnet und verhandelt.
  • Die erweiterten Verwaltungskosten werden hälftig dem U&V-Bereich und der Pflege zugerechnet.
  • Die vereinbarten Pflegekräfte je Pflegegrad und deren Gehälter, inklusiv Arbeitgeberanteil, sind zu über 70 % Teil der Kosten. Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbarten im Gemeinsamen Ausschuss nach § 118 SGB XI, die Veröffentlichung der Leistungsdaten im Internet in Form der „Qualitätsinformationen über die Pflegeeinrichtung“. Dieser Vereinbarung kamen bis 1.10.23 maximal 10 % der Einrichtungen nach.

Der Medizinische Dienst und die WTG-Behörden achten auf die notwendige Einhaltung der Qualitätsstandards, sind jedoch nicht in die Verhandlungen und den Abschluss der Vergütungsverträge involviert. Auf Bundesebene wurde im Zuge der zu veröffentlichten Daten vereinbart. Der Qualitätsbericht hat drei Teile: Informationen über die Pflegeeinrichtung, Ergebnisse aus Qualitätsindikatoren (Versorgungsergebnisse) und Ergebnis der externen Qualitätsprüfung (Prüfergebnisse des MDK / PKV- Prüfdienst)

Qualitätsinformationen über die Pflegeeinrichtung

Auf die Einhaltung der Selbstverpflichtung von Einrichtungsträgern ist zu drängen. Sie haben sich verpflichtet die Einrichtungsdaten zu veröffentlichen. Angefangen vom Ansprechpartner der Einrichtung und des Bewohnerbeirates bis zum verhandelten Personal. Warum nicht die verantwortliche Pflegedienstleitung? Dies um so mehr als ab 1.7.2023 gesetzliche Höchstwerte im Personal in § 113c SGB XI verbindlich vorgeschrieben sind. Es fällt auf, dass zum 15.10.2022 die wenigsten Einrichtungen die notwendigen Daten angeben. Beispiel als Beleg: Kommunale Einrichtung Stand 19.10.22. (Eine Resonanz der Geschäftsführung oder Aufsichtsrates im Vorfeld fehlt) Oft wird nicht der Ansprechpartner in der Einrichtung, nur der/die Geschäftsführung, noch seltener der Name des Bewohnerbeirates genannt, obwohl in der Tagespresse bekannt. Weiter fehlen die notwendigen Angaben über das in der Einrichtung vereinbarte, zu schweigen vom eingesetzte Personal.

Gibt es keine hauseigene Wäscherei, keine eigene Küche und wird das Essen zugeliefert, muss oft die Pflege einspringen.

Es fehlt der Duft der Küche, das Highlight des Tages.

Die Hygienevorschriften sind nun in aller Mund. Im Essensbereich gilt die HACCP. Heiße Speisen müssen eine Temperatur von mindestens 65°C haben. Die Warmhaltedauer sollte nicht mehr als 3 Stunden betragen. Ein Verzehr muss also innerhalb von 3 Stunden geschehen.

Bewohnerbeiräte sind gut beraten die Information der Einrichtung im Internet zu prüfen und entsprechend nachzufragen, wenn Daten der Einrichtung fehlen oder unvollständig sind.

  • Angabe der mit den Kostenträgern vereinbarten Stellenschlüssel: keine Angaben (k.A.)
  • Angaben über die vereinbarten Fachkräfteanteil in der Pflege: k.A.

Ebenfalls keine Angaben, ob das vereinbarte Personal vorgehalten wird oder das Verhältnis Pflege- und Betreuungskraft zu Bewohnerinnen und Bewohnern in Vollzeitstellen gegeben ist.

Diese Daten müssen den Bewohnerbeiräten zur Beurteilung der gegebenen und zukünftigen Kosten nachvollziehbar schon bisher für Ihre notwendige Stellungnahme nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI gegeben werden. Nur wer die aktuellen Personalzahlen kennt, kann die neue Verhandlungen ab 1.7.2023 einordnen und den Personalmengenmix entsprechend zum Erhalt der Qualität prüfen.

Durch die fehlende Einhaltung der Selbstverpflichtung der Einrichtungsträger drängt der BIVA-Interessenverband auf eine gesetzliche Regelung die Daten zu veröffentlichen. Ohne Sanktionsmöglichkeiten werden sich die Einrichtungsträger bei dem fehlenden Markt und gesicherten Erlösen nicht bewegen. Auch die Mitarbeiter, die Personalvertretungen sollten die Möglichkeit der Information im Internet nutzen und entsprechend anmahnen. Ein Austausch zwischen dem Gremium Bewohnervertretung und Personalvertretung drängt sich auf.

Qualitätsinformationen für den Bewohner

Die Einrichtungsträger, wie auch die ambulanten Dienste, sind verpflichtet, über jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Pflegedokumentation zu führen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesheimgesetzen.

Genauere Regelungen finden sich darüber hinaus in den sogenannten Landesrahmenverträgen nach § 75 Abs. 1 SGB XI. In diesen ist u.a. festgelegt, dass die Pflegeeinrichtung eine Pflegedokumentation sachgerecht und kontinuierlich zu führen hat, die u. a. die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung, den Pflegebericht, Angaben über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln und Angaben über durchgeführte Pflegeleistungen beinhaltet. Darüber hinaus hat die Pflegeeinrichtung die von ihr erbrachten Pflegeleistungen in einem Leistungsnachweis als Bestandteil der Pflegedokumentation aufzuzeichnen.

Die Pflegedokumentation verfolgt hauptsächlich drei Ziele:

  1. Festlegung des Pflegeziels,
  2. Aufstellung einer Pflegeplanung und
  3. Darstellung von Pflegeverläufen.

Von Bedeutung ist die Pflegedokumentation

  1. a) bei Qualitätsüberprüfungen und bei
    b) Pflegefehlern – und Pflegemängeln, die möglicherweise zu einer Haftung des Betreibers führen können  und c) Entgeltminderung

Bei Schlechtleistung hat der Verbraucher im deutschen Vertragsrecht grundsätzlich ein Minderungsrecht. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) bildet die rechtliche Grundlage für die Versorgung in einer Wohnform mit Unterkunft und Pflege, darin wird ein Minderungsrecht für sechs Monate rückwirkend gegeben. Eine Ankündigung der Minderung ist notwendig.

Kürzungen im Leistungsentgelt bei mangelhaften Leistungen finden so gut wie nie statt. Das verbriefte Verbraucherrecht wird im Pflegebereich selten wahrgenommen, weil vielfach Angst aufgrund der Abhängigkeit vom Pflegepersonal herrscht.  Hier greift unter Umständen das Verbandsklagerecht der BIVA.

Pflegekassen (im § 115 Abs. 3 SGB XI) ist ein besonderes Minderungsrecht bei Pflegemängeln eingeräumt: Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) ganz oder teilweise nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel des SGB XI vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.

Der Kürzungsbetrag ist an die betroffenen Verbraucher auszuzahlen (!). Bei den Kassen laufen zahlreiche Informationen über Pflegemängel zusammen.https://www.biva.de/verbraucherschutz/biva-hilfen/verbraucherklagen/

Zusammenfassung

Im Jahr 2021 gab es in Deutschland noch 1.900 Krankenhäuser, über 28.000 ambulante und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege und darüber hinaus weitere Einrichtungen, in denen pflegerische Leistungen erbracht werden. So in den Einrichtungen des „Betreuten Wohnen“. Mit fast 1,7 Millionen Beschäftigten stellt die Pflege die größte Berufsgruppe ohne Approbation im Berufsfeld Pflege und Gesundheit dar.

Nur 15 % der anerkannt Pflegebedürftigen konnten im Jahr 2021 in einer anerkannten stationären Einrichtung einen Platz finden. Die Investoren weichen auf den nicht im Pflegeversicherung Gesetz (SGB XI) vorgesehenen Markt des „Betreuten Wohnen oder Servicewohnen“ aus. Der Pflegebedürftige wird Mieter mit verschiedenen zu buchbaren Zusatzleistungen und gesonderter ambulanter Pflege in der Häuslichkeit, dies bei weniger Kontrollmöglichkeiten. Seit Mai 2019 gibt es nach § 72 Gesamtversorgungsverträge mit Quartiersbezug unter Einbeziehung ambulanter Dienste.  Abs 4 Satz 2 SGB XI lautet: Die zugelassene Pflegeeinrichtung (nicht „Betreutes- oder Service Wohnen“) ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. 3 Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

Unsere beiden Beiträge sollen den derzeitigen Stand aufzeigen. Die Einrichtungsträger lassen oft die gesetzlichen Qualitätsformalien von Dritten organisieren. Dies ist auch daran zu erkennen, dass die Qualität der Einrichtung für den Vertragspartner umschrieben wird und damit im Unklaren bleibt. In einigen Einrichtungen werden die Konterfeis der Mitarbeiter auf der jeweiligen Station gezeigt, doch ohne den jeweiligen Arbeits- und Verantwortungsbereich. Was nutzt die versteckte Angabe über das Beschwerdeverfahren in dem x-seitigen Einzelvertrag.

Was nutzen Gesetze und Verordnungen, die nicht umgesetzt, nicht sanktioniert werden? Soziales Verhalten schützt Mitarbeiter und Pflegebedürftige!

Ausblick

Die Qualitätsbeschreibungen im SGB XI waren 1995 als neue Gedanken im Dienstleistungsbereich der Wohlfahrtspflege hilfreich. Nach über zwanzig Jahren hat jede betriebswirtschaftlich geführte Einrichtungsleitung erkannt, sei sie stationär oder ambulant, dass die interne Qualitätsvereinbarung nach der DIN EN ISO 9001 zur Optimierung führt und dient. Die allgemeine Beschreibung und Aufforderung für die Einrichtungsträger ist zu ändern in eine Beweisumkehr der Einhaltung der notwendigen Qualitätsnormen. Bei Fehlverhalten sind Beratungen der WTG-Behörde aufzuheben, notwendige Kontrollmaßnahmen nach Aufwand zu berechnen, Bußgelder und Strafvorschriften einzuführen. Die Zufriedenheit der Mitarbeiter kann durch die notwendige Einbindung gefördert werden und muss verpflichtend eingeführt werden. Durch die Einbindung des Gremium Bewohnervertretung (§ 85 Abs.3 SGB XI und den WTG-Gesetzen der Länder) gelingt die Abkehr vom autoritären Führungsstil, verändert die Atmosphäre zwischen Bewohnern und Mitarbeitern. Die Erwartungen der Bewohner können so in die Diskussion einfließen und in der Vertragsgestaltung ihren Niederschlag finden.

Durch die fehlenden Pflegekräfte, dies bei weiter zunehmenden Pflegebedürftigen, muss es das Ziel sein, die Mitarbeiter Heut ist ein schöner Tagschonend und effizient, wie vereinbart, einzusetzen. Zur Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung sind Quartiersgesamtversorgungsverträge durch Ausschreibung vorzusehen zur Optimierung des Einsatzes der Mitarbeiter. Es entfallen bis zu 70 Prozent der Pkw-Fahrten, Rüstzeiten. Die Zeiten am und mit dem Bewohner/Patienten erhöhen sich. Das Verbleiben in der eigenen Häuslichkeit, im gewohnten Umfeld, kann länger ermöglicht werden.  Siehe auch Sorglos im Alter leben. Ein weiter so oder gar landesweite Noteinsätze, wie in Bayern gefordert, sind keine Lösung. Wir brauchen eine neue Pflegekultur mit zufriedenen Pflegekräften.

Wir brauchen eine breite Diskussion. Aufgeklärte Bürger erkennen an einfachen Beispielen den Vorteil, sich einzubringen und entsprechende Ressourcen einzusparen. Sich mit der Pflege auseinander zusetzen scheuen sich nachvollziehbar sehr Viele. Die derzeitige Diskussion um die fehlenden Pflegekräfte wird im Krankenhausbereich geführt. Spiegelt sich auch im Verhältnis der Pflegekammer NRW wieder; 16 Plätze in der Altenhilfe 44 für den Krankenhausbereich. Die Personalsituation in der Altenpflege ist Länder und Kommunale Sorge. Sie wird vereinzelt geführt, sie muss breit thematisiert werden. Beispiele werden nicht veröffentlicht. Wer kennt die Bürger-Genossenschaft Niedernhall im Hohenlohekreis, Buurtzorg, die Caritas-Vereinbarung am Hochrhein, die Quartierspflege in Wiesbaden, um nur einige zu nennen.

Warum nicht eine Pflegekasse pro Bundesland, quartiernahe Versorgung mit einem ambulanten Dienst, Pflegebudget wie im Behindertenbereich. Zusammenlegung der Leistungen nach SGB V, IX, XI und XII,

Abschaffung der Sachleistung, Pflegebedürftige dürfen nicht weiter bevormundet, entmündigt werden. Oder ein anderer Ansatz, wie in der Schweiz, die pflegenden Angehörigen werden beim ambulanten Dienst angestellt, weiter qualifiziert und erhalten so die notwendige Anerkennung. Warum nicht auch so Pflegekräfte für die Zukunft gewinnen?

Überlassen wir nicht weiterhin den Parteien, Privatinvestoren und Wohlfahrtsverbände das Denken. Es ist unser Geld, bringen wir uns ein. Sorgen wir uns!

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Bitte beachten Sie die nebenstehenden Veranstaltungen, sie könnten interessant sein. Lernen Sie Gleichgesinnte kennen.

Die zweite verbesserter Auflage „Der Bewohnerbeirat“ ist erschienen. Zur Unterstützung  auch der An- und Zugehörigen von Heimbewohnern, Seniorenbeiräte, Betreuer. Nur wenn wir uns aktiv einbringen wird sich etwas in unserem Sinne ändern. Nutzen Sie Ihren Ärger positiv.

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