Nachlass regeln für den Frieden Teil 2

Fortsetzung 

Wer kennt heute seine verstreut lebenden Blutsverwandten.

Früher blieb das Vermögen Großteils im Dorf. Wer sich der Mühe für einen Stammbaum unterzieht, denkt eventuell auch an die Erbmöglichkeiten und sucht einen reichen Onkel oder eine Tante.

Wer keine direkten Nachkommen hat, oder diese auf das Pflichtteil reduzieren will, kommt an einer letztwilligen Verfügung (Testament) nicht vorbei. Sind Grundstücke oder Wohnungen vorhanden, ist ein notarielles Testament anzuraten.

·         Begünstigter im Todesfall

Ein Kontoinhaber kann bei seiner Bank einen Begünstigten angeben, der bei seinem Tod Anspruch auf die Auszahlung des Konto-Guthabens haben soll. Dies wird durch ein entsprechendes Formular dokumentiert, welches der Kontoinhaber unterschreiben und der Begünstigte zur Kenntnis nehmen muss. Das Guthaben auf den entsprechenden Konten fällt dann nicht in den allgemeinen Nachlass des Verstorbenen. Nicht zu verwechseln mit einem Vermächtnis nach § 1939 BGB.

Welche Vorsorgedokumente, Nachlassabwicklungen sind zu bedenken?

Vorsorgedokumente

·         Patientenverfügung

Bestimmen Sie selbst, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen – für den Fall, dass Sie sich nicht mehr dazu äußern können.

·         Vorsorgevollmacht

Wer soll für Sie entscheiden, wenn Sie das nicht mehr können? Legen Sie eine Vertrauensperson fest, die wichtige Angelegenheiten in Ihrem Namen für Sie regelt. Die Vertrauensperson muss die Vollmacht nicht annehmen. Die Vollmacht kann auch eine Bürde für die Person sein, die sie übernehmen soll!  Bitte an eine oder zweite Ersatzperson denken. Vielleicht auch nach den entsprechenden Bereichen unterteilt:

  • Vermögensfragen
  • Rentenangelegenheiten
  • Wohnungsproblemen
  • Fragen der Gesundheitsfürsorge
  • Fragen des Aufenthaltes     

Gleiche Unterteilung ist in der nachfolgenden Betreuerverfügung zu regeln.

·         Betreuungsverfügung

Schlagen Sie selbst Ihren gesetzlichen Vertreter für Notsituationen vor – eine sichere Betreuung, vom Gericht kontrolliert. Neues Recht ab 1.3.2023Broschüre

Eine gesetzliche Betreuung wird eingerichtet

Bei Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit, die auf einer der folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruht ( § 1896, Abs.1 BGB):

  • psychische Krankheiten          z.B. Neurosen, Psychopathien, seelische Störungen (aufgrund körperlicher Ursachen)
  • geistige Behinderungen           z.B. angeborene oder frühkindliche Hirnschädigungen
  • seelische Behinderunge          z.B. bleibende psychische Beeinträchtigungen, geistige Auswirkungen des Altersabbaus (Demenz)
  • körperliche Behinderungen  z.B. dauerhafte Bewegungsunfähigkeit

Ein Fürsorgebedürfnis besteht auch, wenn die Betroffenen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen können.

Wichtig: Der Betreuer darf nicht gegen Ihren Willen bestellt werden. Inhaberin oder Inhaber einer Generalvollmacht dürfen alles – eine gewisse
Vorsicht ist angezeigt; wenn möglich sollten Eingrenzungen nach den vorgenannten Bereichen überlegt werden!  Frühzeitiges Handeln ist angesagt – morgen könnte es zu spät sein!

·         Sorgerechtsverfügung

Schützen Sie Ihre Familie und legen Sie fest, wer im Falle Ihres Todes die Vormundschaft für Ihre minderjährigen Kinder ausüben soll.

·         Testament

Sind mehrere Erben vorgesehen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Diese (Mit-) Erbenstellung kann sich aus einem Erbvertrag, Testament oder Gesetz ergeben. Es handelt sich gemäß § 2032 BGB um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass die Miterben über einzelne Nachlassgegenstände, beispielsweise ein Bankkonto, nur gemeinsam verfügen können. Dazu gehört auch die Kündigung eines Kontos, der Übertrag oder die Auszahlung eines Guthabens. Ein einzelner Miterbe kann für die gesamte Erbengemeinschaft handeln, wenn eine Vollmacht aller Miterben vorliegt. Hier bestehen Banken oft auf Ihre Formulare. Wer zahlt schon gerne Geld aus.

Ans Erben wir schnell gedacht.

Wer denkt an den würdigen Abschied?

Unbekannt ist das Trauerportal für den deutschsprachigen Raum mit den Möglichkeiten Trauer-Anzeigen mit Kondolenz und Gedenkseiten aufzugeben. Auch hier wiehert der Rechtsschimmel. Manche regeln für ihre nahen Angehörigen im Vorfeld die Angelegenheit, den Bestatter, den Trauertext, die Musik bis hin zum Trauerschmaus.

Nachlassabwicklung

Mit einer Teilungsanordnung können Sie den Erben vorgeben, wie Ihr Nachlass zu verteilen ist. Wollen Sie vorsorglich einen Schlichter, sollten Sie per Testament die Testamentsvollstreckung durch einen Dritten anordnen. Nach § 2197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Erblasser selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker durch eine Verfügung in seinem Testament einsetzen. Zusätzlich kann er auch die Dauer der Testamentsvollstreckung bestimmen.

Der Testamentsvollstrecker verfügt als Einziger über Nachlassgegenstände und damit über Nachlasskonten, soweit sie seiner Verwaltung unterliegen (§§ 2205 Satz 2, 2203 Abs.1 BGB). Schenkungen aus dem Nachlass (sogenannte unentgeltliche Verfügungen) darf der Testamentsvollstrecker hingegen nicht unbefugt vornehmen (§ 2205 Satz 3 BGB). Soweit die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht, haben die Erben keine Verfügungsbefugnis (§ 2211 BGB).

Bitte vergessen sie nicht die Mühen des Testamentsvollstreckers und geben sie eine Verrechnungseinheit je nachgewiesener Stunden vor. Da die Zeit der Besorgung in weiter Zukunft liegen kann, bietet sich ein Gehaltsbezugspunkt an. Sie können auch rein vorsorglich einem Dritten die Befugnis erteilen oder das Nachlassgericht damit beauftragen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Falls Sie als Erblasser darauf verzichten die Vergütung zu regeln, wird sie vom Nachlassgericht mit Hilfe einer Vergütungstabelle festgesetzt. Der Testamentsvollstrecker erhält dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes. Am Rande sei erwähnt, die landwirtschaftliche Sonderregelungen sind oft abhängig vom Bundesland (Höferegelung). 

Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass ihre Anordnungen aus dem Testament umgesetzt werden. Er begleitet die Umsetzung der Verfügungen, teilt den Nachlass unter den Erben auf und funktioniert gegebenenfalls als Vermittler, wenn es bei der Erbengemeinschaft zu Streitigkeiten unter den Miterben kommt.

Die Dauer der Nachlassverwaltung kann bis zu 30 Jahre betragen.

Wer denkt schon an 30 Jahre.

Die Tantiemen aus einem Buch, einem Song können 70 Jahre lang gezahlt werden; dann erlischt das Urheberrecht. Titel aus einem Gerichtsurteil verjähren nach 30 Jahren. Näheres regelt § 197 BGB. Vorsicht es heißt auch im Paragrafen: so weit nicht ein anderes bestimmt ist. Zinsen, welche nach der Titulierung angelaufen sind, verjähren hingegen in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Das Recht am eigenen Bild erlischt nach 10 Jahren. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet, nach dem BGH-Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03, damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren.

Wer erbt, erbt auch Schulden, diese verjähren normalerweise nach 3 Jahren.

Das Andenken ist bis zu 30 Jahre lang geschützt.

Die Erben verwalten, beispielsweise die kommerzielle Verwertung der Namensrechte oder der Rechte am eigenen Bild. Zum anderen geht es um die ideellen Bestandteile, wie den Schutz des Lebenswerkes des Verstorbenen, den die Angehörigen im Sinne des Verstorbenen verwalten. Bei verstorbenen Prominenten kann der Schutz bis zu 30 Jahre oder gar noch länger bestehen. Es kommt immer auf die genauen Umstände an, da verschiedene Faktoren gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Menschenwürde, um deren Schutz es geht, schützt nur vor besonders schwerwiegenden Entstellungen oder grob ehrverletzenden Handlungen.

Erbe antreten?

Um über eine mögliche Erbausschlagung zu entscheiden oder Nachlassgegenstände von einem unberechtigten Besitzer herausverlangen zu können, benötigt der Erbe umfassende und verlässliche Informationen über den Nachlassbestand. Andernfalls ist z. B. eine Überschuldung nur schwer erkennbar. Werden ihm entsprechende Angaben von Dritten verweigert, sind ihm weitgehend die Hände gebunden.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie bereits wirksam angenommen oder wenn er die für die Ausschlagung vorgesehene Frist von sechs Wochen nicht eingehalten hat. Diese Frist beginnt mit Kenntnis der Erbenstellung. Ist eine Person beispielsweise in einem Testament oder Erbvertag als Erbe benannt, beginnt die Frist erst, wenn diese Verfügung durch das Nachlassgericht eröffnet wurde.

Doch was nutzt ein formaler Anspruch auf Auskunft, der nicht zur rechten Zeit gegeben ist. Fristen gelten auch für die meisten Schulden, sie verjähren nach 3 Jahren.

Mit einem notariellen Testament kann die Erbenstellung nachgewiesen werden. Die Kosten eines notwendigen Erbscheins haben Sie mit den Notarkosten bezahlt.

Um sich als Erbe ausweisen zu können, müssen diese vorher beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dieser dient als offizielle Bestätigung der Erbschaft. Zwischen Antragstellung und Zusendung des Erbscheins können mehrere Wochen liegen. Nehmen alle Erben als Gemeinschaft das Erbe an, ist eine Gebühr fällig, sonst zahlt jeder Erbe einzeln die Gebühren in voller Höhe.

Rechtsanwälte versprechen Hilfe, doch nicht kostenlos. Wer beauftragt zahlt. Der Erfolg für Sie ist nicht garantiert.

Eilen die Bankauskünfte, kann alternativ auch eine beglaubigte Kopie des Testaments sowie die entsprechende Eröffnungsniederschrift vorgelegt werden – sofern Sie darin namentlich benannt sind und nicht mit unbestimmten Begriffen wie „meine Tochter” bezeichnet wurden.

Bedenken Sie:

Eine Auskunftspflicht hat auch, wer mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft gelebt, ihn gepflegt oder bei ihm als Haushälterin beschäftigt war. Gemäß § 2028 BGB können Sie sowohl Auskunft über vom Erblasser getätigte Geschäfte als auch den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände verlangen.

Die Auskunftspflicht erlischt nach 30 Jahren.

Der Pflichtteilanspruch verjährt nach 3 Jahren nach der Kenntnis des Erbfalls.

Mit dem Beitrag wollten wir Anregungen geben sich mit dem Leben in der schnelllebigen Zeit auseinanderzusetzen. 

Es folgt demnächst:

Regeln wir unseren letzten Auftritt

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Ihre Anregungen, Erfahrungen mit dem Gericht, der Betreuer, sei es bei der Hilfe des Freundes oder Nachbarn, nehmen wir gerne auf. Hat Ihnen der Beitrag geholfen, sagen sie es weiter, nutzen Sie  untenstehende Möglichkeiten. Schreiben Sie einen Kommentar.

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