Fortsetzung vom 23.2. und 23.3.
Seniorenrecht ein „neues“ Rechtsgebiet
Seniorenrecht ist kein eigenständiges in sich abgeschlossenes Rechtsgebiet. Vielmehr handelt es sich bei diesem Rechtsgebiet um eine Schwerpunkt-Querschnittsmaterie, für Senioren besonders relevante Recht aus verschiedenen eigenständigen Rechtsgebieten. Die Schwerpunkte sind aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Sozialgesetzen (SGB). Seit 1995 mit dem Pflegeversicherungsgesetz heutiges SGB XI wurden die vormals einzeln verstreuten Gesetze unter dem Dach der Sozialgesetze von SGB I – SGB XIV zusammengeführt. Ein SGB XIII ist nicht beschlossen. Bestrebungen die ungleichen Voraussetzungen in den verschiedenen SGB-Teilen zur Vereinfachung anzugleichen sind verschieden gegeben und von Verbänden gefordert.
Seniorenrechte finden sich unter anderem:
A) Sozial-Gesetze (SGB) mit dem Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- 1 Allgemeiner Teil, gültig für alle nachfolgenden (SGB I)
- 2 Bürgergeld, Grundsicherung (SGB II)
- 3 Krankenversicherung (SGB V)
- 4 Rentenversicherung (SGB VI) neu § 126a SGB VI
- 5 Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
- 6 Finanzierung der Pflege (SGB XI)
- 7 Unterhaltsregress/Elternunterhalt
- 8 Soziale Hilfe – Sozialhilfe (SGB XII)
- 9 Soziale Entschädigung (SGB XIV)
B) Bürgerliches Gesetz Buch (BGB)
- 1 Vollmachten – Vorsorge-,
- 2 Betreuungsverfügung und andere Vorsorgetexte – Beitrag 10.5.24 –
- 3 Patientenverfügung
- 4 Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand
- 5 Verantwortungsgemeinschaft (§§ 1358, 1361b BGB) Gesundheitsvorsorge für 6 Monate
- 6 Vermögensübertragung vor Pflegebedürftigkeit und Heim
- 7 Erbrecht – Testament –
- 8 Haftungsrecht – Arzt – (§§ 630 a-f BGB)
C) Weitere Rechte
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
- Wohn- und Teilhabegesetz der Länder (WTG)
- Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021
- weitere Hinweise werden aufgenommen.
Seniorenräte – als eine große Bürgerinitiative
Die Interpretationen der verschiedenen Sozialgesetze (z. B. §§ 17 SGB I, 95 SGB X etc.), verpflichten die Kommunen zur Bereithaltung der notwendigen Dienstleistungen.
Was ist aus dem Konzept und der Kampagne »Demenzfreundliche Kommunen«, ein Expertenprogramm der Robert Bosch Stiftung geworden? Hat sie Offenheit, Toleranz die Aktion Demenz und eine breite Unterstützung gebracht. Nein, nach Förderung ist das Projekt eingestellt, wie soviele. Nachhaltigkeit sieht anders aus, bösartig könnte von Geldverschwendung gesprochen werden.
Pauschale Forderungen an andere zu stellen und sie gleichzeitig zu diskreditieren, ist kein Weg. Die Schaffung altersgerechter Städte und Gemeinden ist notwendig. Wir haben uns mit den notwendigen Schritten in zwei Beiträgen auseinandergesetzt. „Bürger aufgewacht“.
Es gibt einige gute Erfahrungen in Modellregionen und -projekten. Es fehlt bislang eine umfassende Best-Practice-Sammlung, eine Datenbank, die dann öffentlich verfügbar gemacht werden muss.
Obwohl die Zahl der Seniorinnen und Senioren in allen Bundesländern über ein Viertel der Bewohner umfasst, gibt es wenige, oft Jahrzehnte alte, seniorenspezifische Studien. In den wenigen Studien wird unzureichend zwischen verschiedenen Gruppen und Lebenslagen von Seniorinnen und Senioren differenziert. Zwischen Renteneintritt und Pflegebedürftigkeit liegen oft 25 aktive Jahre. Es hat den Anschein, die negative Berichterstattung (bspw. über nicht funktionierende Hausnotrufsysteme, fehlende Pflegeplätze in der Tages- und Kurzzeit) sollen Ältere ganz konkret davon abhalten, Angebote nachzufragen und zu nutzen oder gar vorzusorgen. Die Inanspruchnahme hilfreicher Leistungen hängt in starkem Maße von Wissen und Vertrauen ab – Die Landesseniorenpolitik muss gezielt auf Information- und Multiplikatoren Strategien setzen (konzertierte oder finanziell unterstützte Kooperationen mit Pflegestützpunkten, Seniorentreffs, MGHs, Arztpraxen etc.), um Seniorinnen und Senioren in ihrem Alltag zu unterstützen. Die Digitalisierungs-Apps sind überteuert und wenig ausgereift.
Babara Eifert schrieb bereits 2006 im Beitrag für „Altern und bürgerschaftliches Engagement“
Seniorenvertretungen in Nordrhein-Westfalen als Beispiel politischer Partizipation älterer Menschen: „Auf kommunaler Ebene sind Seniorenvertretungen freiwillige Einrichtungen, d.h. sie sind keine gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsgremien. Sie bilden sich in der Regel durch demokratische Verfahren (Wahl und Delegation) und haben das grundsätzliche Ziel, die politische Teilhabe älterer Menschen zu stärken. Seit ihren Anfangen Mitte der 80er-Jahre sind Seniorenvertretungen in Wissenschaft und Politik umstritten (BMFSFJ 1997). Aus unterschiedlichen Blickwinkeln heraus werden in dieser andauernden Diskussion grundsätzliche Fragen zur Existenz von Seniorenvertretungen gestellt.“ Siehe auch Tews, Hans Peter (1997): Für und Wider Seniorenvertretungen. In: BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen) (Hrsg.): Expertisen zur Fachtagung „SeniorenVertretungen-Verantwortung für das Gemeinwesen. Bonn: Eigenverlag, 321–347.
Notwendige Mitwirkung bei fehlendem Markt
Ja, umstritten ist das Ehrenamt größtenteils bis heute, wenn Mitwirkung oder gar Mitbestimmung gegeben sein muss. Aus Sicht der Parteien und deren Vertretern, aus Angst Macht zu verlieren. Die Verwaltung hält sich bedeckt und sieht einen Mehraufwand in Zeit und Manpower. Doch ohne das Anzapfen von Quellen der Macht, kein Streben nach Handeln, kein Ehrenamt. Die Demokratie braucht Transparenz und Kommunikation. Im Internetzeitalter ist es keine Hexerei mehr, Informationen bereitzustellen. Im sozialen Bereich sind die Anbieter nicht länger einseitig zu schützen. Gerade dann nicht, wenn kein Markt mit einem entsprechenden Angebot und notwendigen Auswahlmöglichkeiten gegeben ist.
Die Daseinsvorsorge für Senioren darf nicht länger zufällig sein und von den finanziellen Möglichkeiten der Kommunen abhängen. Politische Forderungen an die Parteien reichen nicht; die Fraktionen handeln eigenständig. Die Hürden für Bürgerbegehren, Einwohnerantrag schrecken ab. Die formal gewährten Bürgeranträge auf den Tagesordnungen der Ratssitzungen werden sehr selten, wenn überhaupt wahrgenommen. Handverlesene Bürger in Bürgerräten ohne eigene Antragsrechte hinter verschlossenen Türen führen nicht zu mehr Transparenz. Feste Bürgersprechstunden in den Quartieren durch die Parteien und gewählten Gremienvertreter können die Akzeptanz erhöhen, wie es in Artikel 17 GG angelegt ist. Interesse könnten Übertragungen der Rat-Sitzungen im Internet wecken. Um diesen folgen und sich einbringen zu können, bedarf es Aufklärung.
Demokratie braucht auch Struktur und Ordnung.
Die Ordnungen der Länder
Die Ausgestaltung der Seniorenvertretung ist abhängig von der Verfasstheit und der Organisation der zuständigen Behörden. In der Bundesrepublik sind die Kommunen je nach Größe eingeteilt. Gemeinden und kleine Städte sind in (Land)Kreisen organisiert. Nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 zählte die Bundesrepublik mehr als 500 Kreise, die seitdem immer wieder durch Zusammenlegungen reduziert wurden. Dazu sind die Großstädte eigenständig und kreisfrei. Es gibt Verbandsfreie und verschiedene Gemeindeverbändeformen und entsprechende frei gewählte Räte.
Zum 31. März 2023 gab es in Deutschland laut des Statistischen Bundesamtes 106 kreisfreie Städte und 294 Landkreise. Diese verteilten sich sehr unterschiedlich auf die Bundesländer. Das von der Fläche größte Bundesland Bayern hat mit 71 Landkreisen die meisten unter den Bundesländern und mit 25 kreisfreien Städten auch die meisten kreisfreien Städte. Es folgt NRW mit 22 Städten und 31 Kreisen. Niedersachsen hat 8 kreisfreie Städte und 37 Landkreise. Schlusslichter sind die Stadtstaaten: Während Bremen zwei kreisfreie Städte zählt (Bremen und Bremerhaven) sind Berlin und Hamburg Stadt und Bundesland zugleich. Eine einheitliche Bezeichnung der Regierungsbezirke als Gliederung oberhalb der kreisfreien Städte und Kreise, heißt in Baden-Württemberg Region und Stadtkreis. In NRW sind noch zwei Landschaftsverbände, Westfalen und Rheinland zwischen die Landesregierung und die Regierungsbezirke geschaltet. In allen Verwaltungseinheiten werden Seniorenbelange beraten und entschieden.
Seniorenvertretungen in den Kommunen sind in allen Bundesländern möglich, doch nicht immer gewollt. Sei es durch fehlendes Interesse der Bürger, der Fraktionen oder der Verwaltung. Es wird die Sorge um die Senioren einem Bürger oder Mitarbeiter in der Kommune aufgetragen und der Rat bestätigt den oder die:
Seniorenbeauftragte(n) Aufgaben:
- Vertretung der Belange von Menschen mit Behinderung und der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger des Erzgebirgskreises
- Informationsfluss zwischen allen beteiligten Einrichtungen, Ämtern, Verbänden und Einzelpersonen in behindertenpolitischen Fragen sowie der Fragen von älteren Menschen
- Beschwerden der betroffenen Personenkreise aufgreifen, auswerten sowie an die zuständigen Stellen weiterleiten
- Anhörungsrecht bei baulichen Maßnahmen im öffentlichen Bereich
es folgt demnächst in der Reihe – Seniorenvertretung 04-:
Netzwerk bürgerschaftlichen Engagements
Aufgaben (in) der Kommune
Ihre Meinung ist gefragt!
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