Unbestimmte Leistungsvergütungen zu Lasten der Versicherten sind aufzukündigen und durch Geldleistungen für die Versicherten zu ersetzen.
Die Auseinandersetzungen der Landespflegekassen mit den Einrichtungsträgern dienen einseitig den Betreibern, zu Lasten der versicherten Bewohner, und können entfallen. Durch Hilfsbedürftigkeit verliert die versicherte Person nicht die Geschäftsfähigkeit aber durch juristische Spitzfindigkeit den Schutz der Gesetze. Die Würde gebietet die notwendige Transparenz über die vereinbarte Leistung.
Das Pflegeversicherungsgesetz wurde nach 12jähriger wissenschaftlicher Diskussion 1995 zur Entlastung der Sozialhilfe in Vollzug gesetzt.
Pflegebedürftigen wurde auf Dauer 30 Prozent Pflegeplätze in einer anerkannten Einrichtung zugesichert.
Der Wohlfahrtspflege und den Privatinvestoren wurden im Gegenzug 42% der Erlöse der sozialen Pflegekassen zur Planungssicherheit zugebilligt.
Dieses Versprechen der 42% gilt bis heute weiter, obwohl nur 13 Prozent der Pflegeplätze vorgehalten werden. Statt anerkannte notwendige Bettplätze vorzuhalten, wurden unbekannte Angebote außerhalb des Pflegeversicherungsgesetz kreiert wie, „Betreutes Wohnen, Service Wohnen. Im ambulanten Bereich sind auch bekannt: Care & Service, Servicecare oder Stambulant. Der Schutz der Versicherten durch einen Vertrag wurde zu Lasten mehreren Einzelverträge aufgekündigt. Die wahren Leistungen sind durch Werbeversprechen und Angebote verschleiert, dienen der Werbung und Erlössicherung.
Stellvertreterrolle verdrängt die Würde der Hilfebedürftigen
Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) geht von einer Teilkaskoversorgung aus und meint, gewerbliche Anbieter haben per se einen Doppelten Leistungsanspruch. Wer sich in der Häuslichkeit versorgen lässt, kann mit einem geringen Geldanteil auskommen, da sich An- und Zugehörige ethisch verpflichtet fühlen. Ein Denken, welches spätestens mit den Kirchenaustritten, als moralisch begründeter Akt der Fürsorge und Betreuung nicht mehr gesellschaftlich vorausgesetzt werden kann. Waren 1992 noch 70,4 % in einer der Kirchen gab es 2023 noch 45,9% Kirchensteuerzahler mit weiter sinkender Tendenz. Bereits heute lebt jeder zweite in einem Singlehaushalt. Das sichere Leben in einer geborgenen Gesellschaft ohne Geldleistung ist nicht gegeben.
Wir brauchen ein neues, klares Verständnis von Bedürfnissen und Autonomie in der Pflege.
Ökonomie ohne Qualität
Seit 1995 erhalten die anerkannt stationären Einrichtungen 42% der Erlöse der sozialen Pflegekassen. Im Jahre 2025 waren 73,3 Mrd.€ die Gesamteinzahlungen der sozialversicherten Arbeitnehmer und Rentner. Die Entgeltverhandlungen der Pflegekassen auf Länderebene mit den Einrichtungsträgern erfolgen auf der Grundlage sachlicher Vorträge ohne prüffähigen Qualitäts- und Kostennachweisen. Die Leistungen der medizinischen Fachpflege sind in den stationären Entgelten mit abgegolten. Die nicht durch die Pauschalen (§ 43 SGB XI) gedeckten Differenzkosten werden nicht anteilig je nach Pflegegrad getragen, sondern gleichmäßig unter allen Bewohnern aufgeteilt, sozialisiert. Diesem Dilemma der inkludierten Leistungen nach § 84 SGB XI entzogen sich die Träger der Pflegeanbieter durch das neue Angebot des „Betreuten Wohnen“ oder „Service Wohnen“. Die Leistungen der Grundpflege werden über die Pflegeversicherung (SGB XI) abgerechnet, die medizinische Pflege über die zuständige Krankenkasse (SGB V). Zwei gesonderte Erlöstöpfe durch die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer und Rentner gespeist. Von 93 Kranken-/und Pflegekassen verwaltet, von Bundestagsabgeordneten geregelt. Zugelassene Leistungserbringer stellen ihre Forderungen direkt an die jeweilige Sozialkasse. Die wenigsten Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit beantragen die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI und haben dadurch einen Einblick über die abgerechneten Leistungen des ambulanten Dienstes.
Die Wertigkeit der Handlungen und die Gegenleistung können und dürfen aus Gleichheits- und Gerechtigkeitsgründen nicht länger auseinanderfallen. Die Besserstellung der Entlohnung im Einzelfall bedarf eines nachvollziehbaren Qualitätsunterschiedes.
Unterscheidung Kranken- und Pflegeversicherung
Durch die fehlenden ausgebildeten Fachkräfte für die stationäre und ambulante Pflege, ist zur Klarheit eine Reform und notwendige Unterstützung im Alter unabdingbar.
Durch die Betreuung von derzeit 4 Millionen anerkannt Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit durch An- und Zugehörige ohne fachliche Hilfe und Unterstützung ist der Nachweis erbracht, dass es dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht für ca. 2 Millionen Pflegebedürftige den gewerblichen Anbietern bereits 50 % der Erlöse mit weiteren Forderungen als „Leistungsentgelte“ ausschüttet und den 4 Millionen in der Häuslichkeit, oft gegen Widerstand 38% als Geldleistung gewährt.
Das heutige SGB XI ist allein auf Geldleistungen nach Pflegegraden auszugestalten. Damit erhöhen sich die Beiträge. Die gewerblichen Anbieter haben sich als wirtschaftliche Organisationseinheiten aufzustellen und die Leistungen transparent dem Versicherten anzubieten, wie sie es im „Betreuten Wohnen“ geübt haben. Die Erlöse aus den Einzahlungen in die Pflegekassen, dürfen nicht länger zur Absicherung von Trägern oder staatlichen Aufgaben dienen.
Fazit
Die Pflegeversicherung wird so zentrales Element des Sozialstaats und sichert einen Großteil der körperlichen und geistigen Verluste im Alter für die jahrelange Einzahlungen ab. Die demokratische Selbstverwaltung muss ihren Stellenwert durch Transparenz und Mitwirkung wieder erhalten.
Pflege im Sinne des SGB XI bezieht sich auf die Bedürfnisse der Defizite im Alter in der Häuslichkeit.
In den Kommunen sind Koordination und rechtzeitige Hilfestellungen als Prävention, als Lotsen vorzuhalten. Die Aufgaben der Zukunftsgestaltung und Zusammenarbeit der Beteiligten in der Kommune ist in NRW seit 2017 im Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW geregelt und ist mit Leben zu erfüllen.
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