Qualitätsdarstellung für die Verbraucherinnen und Verbraucher gefordert

Qualitätskriterien werden durch die Träger der Einrichtung entwickelt.

Müssen von den Mitarbeitern umgesetzt werden! 

Qualität in der Häuslichkeit wird unterstellt und nicht gewürdigt!

Das Eingangsbild zeigt die an der Erarbeitung der Qualitätskriterien beteiligten Stellen. Interessant sind die Vorsitzenden der „unparteiischen“ Bank. Die aktuellen Namen finden Sie am Ende des Beitrages. Dieser Beitrag folgt wie angekündigt „Personalbemessung in der Pflege und die Auswirkungen

Ausgehend von den USA und der Industrie, wurden frühzeitig Qualitätskontrollen eingeführt, mit dem Ziel eine ständige Verbesserung im Ablauf und der Fertigung zu erhalten. In der 12jährigen Diskussion zum Pflegeversicherungsgesetz wurden die Grundsätze von Ziel- und Planungsvorgaben aus der Industrie übernommen. Am Ende der Ausführungen werden Sie die Antwort auf die Frage geben können: „Werden oder sind Menschen für den Träger reine Produktionsmittel?“ Bereits vorab ein wichtiger Hinweis: Eine Falsch- oder Fehlbehandlung ist gravierender; einen Pkw kann man öfters durch die Endkontrolle schicken.  In Deutschland gilt aktuell DIN ISO 9001:2015.  Die Branchen haben spezielle Zielvorgaben, so auch die Pflege als Teil der Dienstleistung. Pflegebedürftige sind individuelle Menschen mit Würde und keine normierten Kostenträger, die jederzeit nachgebessert werden können. Diese Sätze vorweg!

Das selbst gesteckte Ziel des (Pflege-)Qualitätsausschusses: Das Qualitätsverständnis im neuen Prüfverfahren ab Januar 2021 muss für Angehörige und Außenstehende eine nachvollziehbare Aussagekraft entfalten. Dieses könnte gewährleistet werden, wenn die internen Qualitätsberichte nach bestimmten Vorgaben aufgebaut sind und den internen Ablauf, die Zuständigkeiten aufzeigen und veröffentlicht werden. Welchem Angehörigen werden schon die Qualitätshandbücher gezeigt, welcher Bewohnerbeirat nimmt Einsicht. Wenn dies im Sinne der Einrichtungsleitung wäre, würde offen damit umgegangen. So bleibt die Qualität eine einseitige unverbindliche Willenserklärung der Einrichtungsträger bei den Entgeltverhandlungen mit den Pflegekassen. Wer prüft die Einhaltung, wer mindert die Entgeltleistung bei Nichteinhaltung?

Haben die Pflegekassen die Versicherten im Blick oder nur die Beitragsstabilität?

Wer kennt sie nicht die Unfalltafeln am Gruben- und Werktor. In der Industrie wird für Kunden und Mitarbeiter die Unfallhäufigkeit offen ausgewiesen. Die Tafel zeigt wieviel Unfälle sich im aktuellen und im Vorjahr ereignet haben, wieviel Arbeitstage aktuell unfallfrei sind. In der stationären Altenhilfe erkennen Insider an der Häufigkeit der Krankenhauseinweisungen die fachliche Pflege.  Die Einweisung ins Krankenhaus wegen Dekubitus ist ein Indikator und Hinweis auf einen Pflegemangel. In gravierenden Fällen ist ein Organisationsversagen gegeben, mit der Folge eines Schmerzensgeldanspruches. Qualität hat mehrer Facetten, hier soll allgemein auf die Ergebnisqualität eingegangen werden. Die Teilqualitätsaspekte: Pflege, Service, Nutzer, Angehörige etc. sprengen den Rahmen einer Einführung. Wenn jedoch ein selbstständiges Gremium, der Bewohnerbeirat als gewählte Interessenvertretung der Bewohner, im Qualitätsmanagement ausgespart wird, spätestens dann sollten Fragen aufkommen, es in den Ohren der Politiker klingeln.

Ergebnisqualität

Das Einrichtungsinterne Qualitätsmanagement nach § 113 SGB XI bildet die verbindliche Grundlage. 15 sogenannte[i] Ergebnisindikatoren sind neu benannt. So soll die Bewertung der intern erhobenen Versorgungsergebnisse im Vergleich zum Durchschnitt aller Einrichtungen erfolgen. Das bedeutet, dass bei einem niedrigen Durchschnittswert das beste Ergebnis immer noch bedeuten kann, dass es Fehler bei der Pflege gibt. Die Qualitätskriterien wurden durch die Leistungserbringer, dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe festgelegt. Notwendige Kriterien aus Sicht der Verbraucher zur eigenen Einschätzung von „guter Pflege“ oder gar Atmosphäre und Mitwirkung der Bewohner und Angehörigen sind nicht ersichtlich.

Bisher gibt es keine Darstellung der Pflegekassen oder anderer Anbieter mit einem Sortierkriterium nach Trägerart. Sei es nach Wohlfahrtsverband, Kommunal oder Privateinrichtung, geschweige weiterer feinerer Suchunterteilung auf  Kreis- oder Stadt-Ebene. Grundsätze zur Auswahl des vielbeschworenen freien Marktes – Leistung und Gegenleistung – sind nicht gegeben. Vorhandene individuelle Bedürfnisse können nicht abgefragt werden, müssen durch den fehlenden Markt, der fehlenden Auswahlmöglichkeit der angebotenen Plätze, nicht gewürdigt, bedient werden?

Dem Vorwurf der fehlenden Suchkriterien wird seitens der Anbieter mit dem Hinweis geantwortet: Das Internet soll eine erste Grobauswahl ermöglichen, dies ist größtenteils durch fehlende Preislisten nicht gegeben. Ist aus Sicht der Einrichtung nicht sinnvoll; Plätze werden nach Sympathie vergeben. Die individuelle Auswahl kann nur vor Ort erfolgen. Der erste Eindruck ist wichtig, doch was spricht gegen eine Transparenz, gerade in einem so engen Markt ohne ausreichendes Angebot. Oder ist gerade die fehlende Konkurrenz die Motivation der Untätigkeit zur fehlenden Selbstdarstellung. In jeder Einrichtung ist nach § 112 SGB XI Qualitätsverantwortung gefordert, der Gesetzestext lautet:

(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).

(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a anzuwenden, sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).

In § 115 Absatz (1a) SGB XI heißt es: Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Ist bisher wirklich eine Qualität erkennbar, diese sollte ab 2022 gegeben sein!  Bisher ist eine vereinheitlichte Darstellung für den Pflegebereich auf 40 Seiten eingestellt.  Weitere Angaben sind sehr selten. Siehe Pflegelotse  oder AOK Pflegenavigator .

Leistungen und Qualität sind im Ausschuss im Sinne der Betreibern definiert worden. Daten nach den abgestimmten Kriterien können ausgewertet werden. So verbleibt es bei ungeprüften Solldaten aus der Verhandlung, die später im Internet veröffentlicht werden. Die Prüfberichte des MDK sind oft nicht aussagekräftig. Die veröffentlichten Regel-Prüfungen der WTG-Behörde sind nicht aussagekräftig, die Anlassprüfungen sind nicht nachvollziehbar.

Was nutzt ein formales Gesetz mit Richtlinien, welche in der Praxis ohne Sicht der Verbraucher umgesetzt werden und vom Anbieter nicht verantwortet werden muss. Ist es ein Teil der Verantwortungslosigkeit, dass auf den Internetseiten der Einrichtungen die Verantwortlichen nicht namentlich genannt werden. Lob und Tadel gehören zusammen. Gute Arbeit kann auch nicht entsprechend gewürdigt werden. Ein allgemeines Klatschen ändert nichts an der Misere der Not in der Pflege. Solange fachliche Pflege mit und am Menschen durch fehlende Kommunikation als unpersönliche notwendige Routinearbeit abgegolten wird, kann sich keine Änderung ergeben. Es zeichnet sich vermehrt die Unzufriedenheit in der Öffentlichkeit bereits ab. Die verantwortlichen Gremienvertreter werden den Widerstand der Angehörigen abwarten und weiter die Einrichtungsträger schützen. Können dies auch die Parteien und Abgeordneten in Bund und den Ländern.

Aufhorchen lässt in § 113 Absatz 1, Satz 2 SGB XI der Satz: „Die Anforderungen dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen und sollen den Aufwand für Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen.“ Es finden sich weiter keine konkreten, überprüfbare Aussagen über notwendige Standards oder gar Qualität. Die Qualität als Mindeststandard bei einem Auto ist allen geläufig. Doch was sind einklagbare Mindeststandards in der Pflege. Wann ist ein Druckgeschwür ein Pflegemangel, eine Körperverletzung?

In der Internetdarstellung fehlt überwiegend der Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde und Bearbeitung nach den geforderten Qualitätsrichtlinien, ebenso der Hinweis der Mitwirkung durch die Bewohnervertretungen. Ist dies nur der bisher fehlenden Transparenz oder auch der fehlenden Kommunikation geschuldet? Oder zeigt sich gar ein Führungsstil im Unternehmen, in der Einrichtung? Oft wird eine allgemeine E-mail oder nur der Einrichtungsleiter genannt. Unpersönlicher geht ein Auftritt nicht!

Verantwortliche Pflegekraft

Insbesondere Zuständig für:

Erhalt und Förderung der Selbstständigkeit (Mobilität) bei

  • geringen, erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen

 Unterstützung bei Alltagsverrichtungen

  • geringen, erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen

Unterstützung bei Gestaltung des Alltags / sozialen Kontakten

  • geringen, erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen

Unterstützung bei:

  • Heimeinzug durch Integrationsgespräch, wird oft durch den Sozialdienst wahrgenommen.
  • Kognitiven Einbußen, Einschätzung der Verhaltensauffälligkeit
    • Selbstgefährdung
    • Fremdgefährdung

Zusammenarbeit mit

  • Arzt
  • Krankenhaus
  • Palliativ

Sozialdienst,  verantwortlich für:

  • Tagesgestaltung
  • Betreuung
  • Zusammenarbeit mit Angehörigen

Hauswirtschaft verantwortlich für:

  • Unterkunft
  • Versorgung

Die Verantwortung verbleibt in der Einrichtung, auch wenn die Arbeit an Fremdfirmen vergeben, outgesourct wurde.

Bewohnervertretung

ist bisher oft das unbekannte Wesen. Die Nutzerverträge weisen formal darauf hin. Bösartig könnte von einer Papierleiche gesprochen werden, die hoffentlich überlesen wird. So kann auch gleich von der Wichtigkeit der Interessenvertretung zur Erhöhung der Heimentgelte ( § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) abgelenkt werden, wie auch von den Rechten nach den Landes Wohn- und Teilhabegesetze (WTG). Jedes zweite Jahr wird das Gremium neu gewählt. Da bis zu 80 Prozent der Bewohner dement sind, wird von den Ersatzmöglichkeiten des Gesetzes Gebrauch gemacht, bevor Angehörige, Betreuer oder Seniorenorganisationen zur passiven Wahl aufgerufen werden. Ob die WTG-Aufsicht (früher Heimaufsicht) als Ordnungsbehörde einen öffentlichen Wahlaufruf durch die Einrichtungsleitung verlangt, bevor einen Ersatzmaßnahme gebilligt wird, ist unwahrscheinlich. Die Transparenz und demokratische Wichtigkeit wird der Wirtschaftlichkeit des Betreibers geopfert. Kommunikation in der Einrichtung, den Bürgern im Quartier und mit den Ämtern ist bisher auf ein Minimum reduziert. Zur Transparenz und Qualitätssicherung sind Daten des Gremiums erforderlich:

Gewählt am:           

Vorsitz

Letzte Jahres-Nutzerinnen-, Nutzerversammlung

(§ 10 Ziffer 5 WTG DVO NRW)

Qualitätsberichte der Einrichtung

werden an die Unabhängige Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b SGB XI übermittelt und auf Plausibilität geprüft.

Die Indikatorenergebnisse und ggfs. Abweichungen von den Referenzwerten werden in den Feedbackberichten dargestellt. Die Abweichungen geben Hinweise auf die Qualität bzw. auf Qualitätsmängel und Verbesserungspotenziale. Ob tatsächlich Qualitätsmängel vorliegen, ergibt sich erst aus der Analyse der Ergebnisse im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements und/oder ggf. im Rahmen der QPR-Prüfung.

Leser werden sich fragen, welche Berichte erhalten die Pflegeeinrichtungen. Eine gute Einführung und Darstellung kann auf der Homepage der Datenauswertungsstelle unter FAQ eingesehen werden. Mit Beispiel und Leseanleitung.

Wenn die Einrichtungen Ihre Qualität ständig verbessern wollen, wird es nicht reichen auf die Feedbackberichte zu warten und deren allgemeine Hinweise zu bearbeiten. In ein Qualitätsmanagement sind alle verantwortlichen einzubinden, dazu gehört auch das selbstständige Gremium der gewählten Nutzervertreter, besser bekannt als Bewohnerbeirat.

Welches Ziel einer Qualitätsdarstellung und  -sicherung ist erreicht?

Qualitätsausschuss nach § 113b SGB XI

Das die Vereinigung der  Träger ihre Sicht positiv darstellen wollen ist nachvollziehbar. Die Interessen der Versicherten können nach der gegebenen Struktur nur von den Pflegekassen, vertreten durch den Spitzenverband der Krankenkassen (GKV), und den Kommunalvertretern eingebracht und umgesetzt werden.

„unparteiische“ Mitglieder beim G-BA

Die Juristin Karin Maag war seit 2009 Bundestagsabgeordnete der CDU, zurückgetreten im Zuge der Maskenaffäre, In ihrer neuen Funktion beim G-BA ist sie ab jetzt für Qualitätssicherung, Disease-Management-Programme (DMP) sowie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) verantwortlich. Bei diesen Themen übernimmt sie den Vorsitz der beschlussvorbereitenden Unterausschüsse. Karin Maag ist nun neben

Prof. jur. Josef Hecken, ehemaliger CDU Politiker und Justizminister im Saarland. Im Jahr 2006 erteilte er der niederländischen Kapitalgesellschaft DocMorris die Betriebserlaubnis für eine Filialapotheke in Saarbrücken, was im Widerspruch zu dem deutschen Apothekenrecht der „Inhabergeführten Apotheke“ steht. Als unparteiisches Mitglied hat Hecken auch den Vorsitz des G-BA inne.

Die Medizinerin Frau Dr. Monika Lelgemann ist seit 2018 das dritte unparteiische stimmberechtigte Mitglied des G-BA. Die anderen zehn stimmberechtigten Mitglieder des G-BA werden von Seiten der Trägerorganisationen besetzt.

Die Amtszeit von Karin Maag beginnt am heutigen 1. Juli 2021 und endet – wie die der anderen beiden unparteiischen Mitglieder – im Juni 2024.

Ohne Stimmrecht gibt es pro Forma  noch eine Patientenbeteiligung.  Pflegeeinrichtungen werden auf Bundesebene nicht gesehen und damit nicht behandelt.

Angehörige, Bewohnerbeiräte, Seniorenverbände und Interessierte sind gefragt!

Fordern wir die Veröffentlichung der Namen und Kontakte der Verantwortlichen, von der Einrichtungsleitung bis zum Bewohnerbeirat, in allen Einrichtungen!

Häuslichkeit

Die Qualitätsüberprüfungen finden aber auch in der Häuslichkeit statt.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

Sie dienen der Umsetzung eines bundesweit einheitlichen qualitätsgesicherten Beratungsangebotes. Dabei soll der Beratungsbesuch bei Bedarf mit den weiteren Beratungsstrukturen, beispielsweise der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder die Pflegestützpunkte, kooperieren. Pflegende Angehörige erhalten keine adäquate Gegenleistung für den aufopfernden Dienst. Sie erhalten eine sogenannte Aufwandsentschädigung.  Die Überprüfungen in der Häuslichkeit sollten als notwendige Hilfestellung durch die Pflegekasse gesehen werden und nicht als notwendiges Übel, um weiter die Pflege leisten zu dürfen, sondern zu können. Hilfreich ist das 10seitige Empfehlung zur Beratung. Zuletzt geändert 29. Mai 20

Wie soll eine Qualitätsüberprüfung per Video oder Telefon erfolgen, die nun im Rahmen der Digitalisierung bis 2024 eingefügt wird?  Qualitätsprüfung in der Häuslichkeit bedeutet nicht die Kontrolle der pflegenden Angehörigen, sondern Hilfestellung für eine optimale Pflege. Wird auch an die 600.000 „24 Stundenkräfte“ aus Osteuropa gedacht?

Es gibt durch die fehlenden Angebote keine Alternative zur Häuslichkeit!

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Die „Drei“ Bereiche der häuslichen Pflege

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, kennt die Herausforderungen der Situation einer Rundumbetreuung. Die unterschiedlichen Tätigkeiten je nach Finanzierungsart sind oft nicht bekannt und verwirrend, wie die Entlohnung. Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Die unterschiedlichen Tätigkeiten im Einzelnen. 1. Behandlungspflege Zur Behandlungspflege gehören Tätigkeiten, die von einer ausgebildeten Krankenpflegekraft übernommen werden müssen. Gewisse Tätigkeiten können teilweise von… » weiterlesen: Die „Drei“ Bereiche der häuslichen Pflege